Begründung:
Friedrich M***, früherer persönlich haftender Gesellschafter der früheren OHG (welche in eine KG umgewandelt wurde) M*** & Co (später wurde die M*** & M*** Gesellschaft mbH persönlich haftende Gesellschafterin), schenkte der Klägerin, seiner Lebensgefährtin, die Liegenschaft EZ 488 Grundbuch Kritzendorf. Er schuldete der beklagten Partei auf Grund zweier Wechselzahlungsaufträge 3,940.000 S sA. Unter Berufung auf diese Forderung begehrte die beklagte Partei mit ihrer zu 40 c Cg 203/79 des Landesgerichtes für ZRS Wien erhobenen Anfechtungsklage diesen Betrag von der Klägerin, wobei in der Klagserzählung geltend gemacht wurde, daß die Gesamtforderung gegen Friedrich M*** höher als 3,940.000 S sei. Mit Vergleich vom 24.November 1980 verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung von 2,500.000 S an Hauptsache und 100.000 S an Kosten an die beklagte Partei, dies binnen 14 Tagen bei Exekution in die Liegenschaft EZ 488. Die beklagte Partei erklärte in einem gesonderten Vergleichspunkt, von diesem Exekutionstitel bezüglich der 2,5 Mio S erst nach Verwertung der Liegenschaften EZ 1235 und 1300, beide Grundbuch Kritzendorf, spätestens jedoch am 1. Juli 1982, und bezüglich der Kosten frühestens ab 10. Jänner 1981 Gebrauch zu machen.
Auf Grund dieses Vergleiches führt die beklagte Partei gegen die klagende Partei zu E 32/82 des Bezirksgerichtes Klosterneuburg ein Zwangsversteigerungsverfahren über die Liegenschaft EZ 488 im eingeschränkten Betrag von 532.683,11 S sA.
Gegen diese Exekution richtet sich die Oppositionsklage der Klägerin, welche folgendes geltend macht: Sinn des Vergleiches sei es gewesen, daß die Klägerin der beklagten Partei nur einen etwaigen Differenzbetrag zwischen dem Vergleichsbetrag und einem niedrigeren Erlös aus der Verwertung der Liegenschaften EZ 1235 und 1300 schulden solle. Die Versteigerung dieser Liegenschaften habe zugunsten der beklagten Partei weit mehr als den Vergleichsbetrag ergeben. Der im Vergleich festgelegte Anspruch sei daher erloschen. Überdies habe die beklagte Partei aus den Verwertungen der Liegenschaften der Firma M*** & Co einen Betrag erhalten, der den in der Anfechtungsklage angeführten Forderungsbetrag von 5,114.438 S übersteige. Die Klägerin habe von der beklagten Partei nie eine Abrechnung erhalten und müsse daher annehmen, daß ihr die beklagte Partei auch Beträge anlaste, für welche auch der "Primärschuldner M***" nicht gehaftet habe.
Nicht schon in der Klage, sondern erst während des Rechtsstreites verwies die klagende Partei auf Beträge, die der beklagten Partei auf Grund verschiedener Verteilungsbeschlüsse aus anderen Liegenschaften zugekommen seien, welche teilweise höher als in den Kontoauszügen der beklagten Partei ausgewiesen seien, und machte geltend, es seien dem Konto der Firma M*** & Co verschiedene Posten zu Unrecht angelastet und eine Einlage durch Friedrich M*** (Sparbücher ?) und Eingänge aus Sicherungszessionen nicht berücksichtigt worden. Andererseits behauptete die Klägerin, sie sei nur Anfechtungsgegnerin der beklagten Partei und hafte daher höchstens bis zum Umfang des Anfechtungsanspruches.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt vor allem, daß im Vergleich vereinbart worden sei, daß die Klägerin nur die Differenz zwischen dem Vergleichsbetrag und dem Erlös aus der Verwertung der beiden im Vergleich angeführten Liegenschaften zu zahlen habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es traf im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen:
Bei den Vergleichsgesprächen war allen Beteiligten klar, daß die Klägerin an die beklagte Partei höchstens 2,5 Mio S (zuzüglich 100.000 S Kosten) zahlen müsse, die beklagte Partei aber bis zu den im Vergleich genannten Zeitpunkten mit der Exekution zuwarten müsse. Ohne daß dies im Vergleich festgehalten worden wäre, wurde zwischen den seinerzeitigen Parteienvertretern vereinbart, daß die Klägerin letztendlich (nur) den Differenzbetrag zahlen sollte, welchen die beklagte Partei als Ausfall ihrer sämtlichen Forderungen gegen die Firma M*** & Co erleiden werde. Es wurde hingegen nicht vereinbart, daß die Klägerin nur den Differenzbetrag zwischen dem Vergleichsbetrag und dem etwa geringeren Erlös aus der Verwertung der Liegenschaften EZ 1235 und 1300 schulden sollte. Der beklagten Partei flossen aus der Versteigerung der Liegenschaften EZ 1235 und 1300 mehr als 2,5 Mio S zu. Insgesamt schuldete die Firma M*** & Co der beklagten Partei am 10. Februar 1980, dem Tag vor der Konkurseröffnung über das Vermögen dieser Firma, 5,586.500 S. Dieser Betrag stieg durch verschiedene Belastungsposten und sank durch die Erlöse verschiedener Liegenschaftsverwertungen auf schließlich 532.683,11 S. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß es infolge des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vergleiches nicht mehr auf den Gegenstand der Anfechtungsklage ankomme. Maßgebend sei nur mehr, ob die beklagte Partei aus allen ihren Forderungen gegen die Firma M*** & Co noch einen Ausfall erleide.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes über die im Zusammenhang mit dem Vergleich getroffenen Vereinbarungen. Eine Erledigung der Mängel- und Beweisrüge zur Höhe der Gesamtforderung der beklagten Partei gegenüber der Firma M*** & Co und des für die beklagte Partei entstandenen Ausfalles unterließ das Berufungsgericht aus folgenden rechtlichen Erwägungen:
In der Oppositionsklage sei als Klagsgrund nur geltend gemacht worden, daß die betriebene Forderung erloschen sei, weil im Sinne des Vergleichsinhaltes die Verwertung der Liegenschaften EZ 1235 und 1300 einen den Vergleichsbetrag übersteigenden Erlös erbracht habe. Diese Vereinbarung sei aber nicht erwiesen. Daß die betriebene Forderung auch erlöschen sollte, wenn die beklagte Partei aus allen ihren Forderungen gegen die Firma M*** & Co keinen Ausfall erleide, habe die Klägerin hingegen nicht als Oppositionsgrund geltend gemacht. Das hilfsweise Vorbringen der Klägerin über die Höhe des Anfechtungsanspruches und über verschiedene Belastungen und Eingänge stehe mit dem allein geltend gemachten Klagsgrund in Widerspruch und sei nicht schlüssig. Ob die vom Erstgericht dazu getroffenen, teilweise auch überschießenden Tatsachenfeststellungen zutreffend seien, müsse daher nicht geprüft werden. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der klagenden Partei aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsabweisung, offensichtlich gemeint natürlich Klagsstattgebung, abzuändern oder es aufzuheben.In der Oppositionsklage sei als Klagsgrund nur geltend gemacht worden, daß die betriebene Forderung erloschen sei, weil im Sinne des Vergleichsinhaltes die Verwertung der Liegenschaften EZ 1235 und 1300 einen den Vergleichsbetrag übersteigenden Erlös erbracht habe. Diese Vereinbarung sei aber nicht erwiesen. Daß die betriebene Forderung auch erlöschen sollte, wenn die beklagte Partei aus allen ihren Forderungen gegen die Firma M*** & Co keinen Ausfall erleide, habe die Klägerin hingegen nicht als Oppositionsgrund geltend gemacht. Das hilfsweise Vorbringen der Klägerin über die Höhe des Anfechtungsanspruches und über verschiedene Belastungen und Eingänge stehe mit dem allein geltend gemachten Klagsgrund in Widerspruch und sei nicht schlüssig. Ob die vom Erstgericht dazu getroffenen, teilweise auch überschießenden Tatsachenfeststellungen zutreffend seien, müsse daher nicht geprüft werden. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der klagenden Partei aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsabweisung, offensichtlich gemeint natürlich Klagsstattgebung, abzuändern oder es aufzuheben.
Die beklagte Partei, der die Gleichschrift der Revision am 22. Juli 1986 zugestellt wurde, erstattete erst am 10. September 1986 eine Revisionsbeantwortung. Diese Revisionsbeantwortung ist verspätet, weil gemäß § 224 Abs 1 Z 5 ZPO die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen sind, bei denen die Gerichtsferien gemäß § 225 Abs 2 ZPO auf den Anfang und Ablauf der Notfristen des Rechtsmittelverfahrens keinen Einfluß haben. Die verspätete Revisionsbeantwortung war daher zurückzuweisen.Die beklagte Partei, der die Gleichschrift der Revision am 22. Juli 1986 zugestellt wurde, erstattete erst am 10. September 1986 eine Revisionsbeantwortung. Diese Revisionsbeantwortung ist verspätet, weil gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO die in den Paragraphen 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen sind, bei denen die Gerichtsferien gemäß Paragraph 225, Absatz 2, ZPO auf den Anfang und Ablauf der Notfristen des Rechtsmittelverfahrens keinen Einfluß haben. Die verspätete Revisionsbeantwortung war daher zurückzuweisen.