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Rechtssatz RS0001209

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001209

Geschäftszahl

3Ob91/86

Entscheidungsdatum

27.01.1988

Rechtssatz

Der Anfechtungsanspruch ist materiell vom Bestand der primären Forderung des anfechtenden Gläubigers gegen den ursprünglichen Schuldner abhängig. Wird daher die Schuld dieses Hauptschuldners erst nach Entstehung eines Exekutionstitels über einen Anfechtungsanspruch getilgt, so erlischt nicht nur die Hauptverbindlichkeit, sondern auch der Anfechtungsanspruch, und dem Anfechtungsgegner steht die Klage nach Paragraph 35, EO offen, falls der anfechtende Gläubiger trotzdem gegen ihn Exekution führt. Dies gilt nach redlicher Übung des Verkehrs auch für einen gerichtlichen Vergleich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 91/86
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 3 Ob 91/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001209

Dokumentnummer

JJR_19880127_OGH0002_0030OB00091_8600000_001