Aus der Begründung:
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß das Exekutionsgericht, dem eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit seit 23. März 1981 versehene Ausfertigung der einstweiligen Verfügung vorlag, bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag die Richtigkeit der vom Titelgericht bestätigten Tatsachen nicht überprüfen konnte (Heller - Berger - Stix, 207). Abgesehen davon, daß ein Rekurs gegen die einstweilige Verfügung allein keine die Vollstreckbarkeit aufschiebende Wirkung hat (SZ 26/197), kann bei irrtümlicher Bestätigung der Vollstreckbarkeit nur im Wege des § 7 Abs. 3 EO Abhilfe gefunden werden.Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß das Exekutionsgericht, dem eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit seit 23. März 1981 versehene Ausfertigung der einstweiligen Verfügung vorlag, bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag die Richtigkeit der vom Titelgericht bestätigten Tatsachen nicht überprüfen konnte (Heller - Berger - Stix, 207). Abgesehen davon, daß ein Rekurs gegen die einstweilige Verfügung allein keine die Vollstreckbarkeit aufschiebende Wirkung hat (SZ 26/197), kann bei irrtümlicher Bestätigung der Vollstreckbarkeit nur im Wege des Paragraph 7, Absatz 3, EO Abhilfe gefunden werden.
Daß das Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungsverpflichtung ohne jedes Verschulden der verpflichteten Partei erfolgte (vgl. Heller - Berger - Stix, 2580; Pollak, System, 1032; SZ 45/84 u. a.), kann sie nicht mit Erfolg im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend machen. Dies scheitert schon am Verbot, im Rekurs neue Tatsachen und Beweise vorzubringen (Heller - Berger - Stix, 649; SZ 28/41 u. v. a.). Das Rekursgericht hat daher richtig die Behauptung, zu der von der betreibenden Partei im Antrag konkret behaupteten und von der verpflichteten Partei gar nicht in Abrede gestellten, dem Untersagungsauftrag in der einstweiligen Verfügung zuwider gerichteten Verlesung sei es nur wegen unvermeidbarer Zeitverluste bei der internen Übermittlung des Verbotes an die zuständige Stelle der verpflichteten Partei gekommen, nicht beachtet.Daß das Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungsverpflichtung ohne jedes Verschulden der verpflichteten Partei erfolgte vergleiche Heller - Berger - Stix, 2580; Pollak, System, 1032; SZ 45/84 u. a.), kann sie nicht mit Erfolg im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend machen. Dies scheitert schon am Verbot, im Rekurs neue Tatsachen und Beweise vorzubringen (Heller - Berger - Stix, 649; SZ 28/41 u. v. a.). Das Rekursgericht hat daher richtig die Behauptung, zu der von der betreibenden Partei im Antrag konkret behaupteten und von der verpflichteten Partei gar nicht in Abrede gestellten, dem Untersagungsauftrag in der einstweiligen Verfügung zuwider gerichteten Verlesung sei es nur wegen unvermeidbarer Zeitverluste bei der internen Übermittlung des Verbotes an die zuständige Stelle der verpflichteten Partei gekommen, nicht beachtet.
Der Meinung des Rekursgerichtes, der Exekutionsantrag leide an einem der Bewilligung der Exekution entgegenstehenden Inhaltsmangel, kann nicht beigetreten werden. In Anlehnung an JM zu § 355 Punkt 2, wonach das Exekutionsgericht bei der Anwendung der Zwangsmittel nur an die Grenzen gebunden ist, welche das Gesetz der in jeder einzelnen Strafverfügung androhbaren Geldstrafe und der Gesamtdauer der Haft setzt, ist es allgemeine - wenn auch nicht klar ausgedrückte - Ansicht zu § 355 EO in der bis 31. März 1980 geltenden Fassung, daß Auswahl und Zumessung der Strafen in dem nur durch § 355 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 361 EO (alter Fassung) begrenzten Ermessen des Richters liegt und daß der Antrag auf Bestrafung bestimmt genug ist, wenn er weder Strafart noch Strafhöhe nennt (Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen, 193; Neumann - Lichtblau, Kommentar[3], 1107; Petschek - Hämmerle - Ludwig, Zwangsvollstreckungsrecht, 219). In seiner in EvBl. 1960/27 veröffentlichten Entscheidung hat der OGH die Verhängung einer Geldstrafe mit dem Hinweis, daß Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafe nur dem zweckgebundenen Ermessen des Gerichtes obliegen, gebilligt, obgleich die betreibende Partei wegen eines weiteren Zuwiderhandelns gegen eine Unterlassungsverpflichtung die Verhängung einer Haftstrafe beantragt hat. Nur Pollak (System[2], 1033) meint, der betreibende Gläubiger dürfe nicht im gleichen Antrag Geldstrafe und Haft beantragen, er müsse einer der beiden Strafarten nennen; auch von ihm wird also nicht verlangt, daß im Antrag die Strafhöhe anzugeben sei.Der Meinung des Rekursgerichtes, der Exekutionsantrag leide an einem der Bewilligung der Exekution entgegenstehenden Inhaltsmangel, kann nicht beigetreten werden. In Anlehnung an JM zu Paragraph 355, Punkt 2, wonach das Exekutionsgericht bei der Anwendung der Zwangsmittel nur an die Grenzen gebunden ist, welche das Gesetz der in jeder einzelnen Strafverfügung androhbaren Geldstrafe und der Gesamtdauer der Haft setzt, ist es allgemeine - wenn auch nicht klar ausgedrückte - Ansicht zu Paragraph 355, EO in der bis 31. März 1980 geltenden Fassung, daß Auswahl und Zumessung der Strafen in dem nur durch Paragraph 355, Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 361, EO (alter Fassung) begrenzten Ermessen des Richters liegt und daß der Antrag auf Bestrafung bestimmt genug ist, wenn er weder Strafart noch Strafhöhe nennt (Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen, 193; Neumann - Lichtblau, Kommentar[3], 1107; Petschek - Hämmerle - Ludwig, Zwangsvollstreckungsrecht, 219). In seiner in EvBl. 1960/27 veröffentlichten Entscheidung hat der OGH die Verhängung einer Geldstrafe mit dem Hinweis, daß Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafe nur dem zweckgebundenen Ermessen des Gerichtes obliegen, gebilligt, obgleich die betreibende Partei wegen eines weiteren Zuwiderhandelns gegen eine Unterlassungsverpflichtung die Verhängung einer Haftstrafe beantragt hat. Nur Pollak (System[2], 1033) meint, der betreibende Gläubiger dürfe nicht im gleichen Antrag Geldstrafe und Haft beantragen, er müsse einer der beiden Strafarten nennen; auch von ihm wird also nicht verlangt, daß im Antrag die Strafhöhe anzugeben sei.
Der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf die im Strafverfahrensrecht geltenden Normen würde hingegen nicht durchschlagen, weil die Strafverhängung nach § 355 Abs. 1 EO nicht der Verstoß des Verpflichteten gegen das gerichtliche Gebot oder Verbot vergelten, sondern den Willen des Verpflichteten auf Erfüllung ausrichten soll. § 355 EO enthält somit keine Kriminalstrafen (Heller - Berger - Stix, 2591, 2574; Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen, 131; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht[2], 277; EvBl. 1965/207 u. a.). Auch ist ein Vergleich mit dem deutschen Recht wegen abweichender Regelungen nicht angebracht (vgl. Jelinek a.a.O., 198).Der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf die im Strafverfahrensrecht geltenden Normen würde hingegen nicht durchschlagen, weil die Strafverhängung nach Paragraph 355, Absatz eins, EO nicht der Verstoß des Verpflichteten gegen das gerichtliche Gebot oder Verbot vergelten, sondern den Willen des Verpflichteten auf Erfüllung ausrichten soll. Paragraph 355, EO enthält somit keine Kriminalstrafen (Heller - Berger - Stix, 2591, 2574; Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen, 131; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht[2], 277; EvBl. 1965/207 u. a.). Auch ist ein Vergleich mit dem deutschen Recht wegen abweichender Regelungen nicht angebracht vergleiche Jelinek a.a.O., 198).
Es bedarf vorliegend nicht der Untersuchung, welche Folgerungen sich ergeben, wenn der betreibende Gläubiger im Antrag auf Bestrafung eine bestimmte Strafhöhe nennt. Daß schon der Exekutionsantrag einen Strafantrag enthalten muß und bei Fehlen eines solchen mangels des notwendigen Inhalts nicht zur Bewilligung der Exekutionsführung führen kann, folgt aus der mit BGBl. 120/1980 erfolgten Neufassung des § 355 Abs. 1 EO (so auch Berger, Die Exekutionsnovelle 1980, ÖRZ 1980, 185; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht[2], 278). Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, daß dieser Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe, auf welchen uneingeschränkt die bereits bisher zu den Vollzugsanträgen bei einem der Exekutionsbewilligung nach § 355 Abs. 1 EO nachfolgenden weiteren Zuwiderhandeln entwickelten Grundsätze anwendbar sind, eine bestimmte Höhe der Geldstrafe nennen muß. Da Auswahl und Bemessung der als Beugemittel anzuwendenden Strafen dem zweckgebundenen Ermessen des Exekutionsgerichtes obliegt, das nur an die nunmehr im § 359 Abs. 1 EO bezeichnete Strafgrenze gebunden ist (EvBl. 1960/27), läßt sich aus § 54 Abs. 1 Z. 3 EO nicht ableiten, der Bestrafungsantrag müsse zwingend auch die Strafhöhe angeben. Die Amtswegigkeit des Vollzugs erleidet dabei keinen Nachteil, wenn ohnehin die Bindungswirkung in Ansehung der Strafhöhe eher verneint wird (Jelinek a.a.O., 200; Petschek - Hämmerle - Ludwig a.a.O., 219).Es bedarf vorliegend nicht der Untersuchung, welche Folgerungen sich ergeben, wenn der betreibende Gläubiger im Antrag auf Bestrafung eine bestimmte Strafhöhe nennt. Daß schon der Exekutionsantrag einen Strafantrag enthalten muß und bei Fehlen eines solchen mangels des notwendigen Inhalts nicht zur Bewilligung der Exekutionsführung führen kann, folgt aus der mit Bundesgesetzblatt 120 aus 1980, erfolgten Neufassung des Paragraph 355, Absatz eins, EO (so auch Berger, Die Exekutionsnovelle 1980, ÖRZ 1980, 185; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht[2], 278). Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, daß dieser Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe, auf welchen uneingeschränkt die bereits bisher zu den Vollzugsanträgen bei einem der Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, Absatz eins, EO nachfolgenden weiteren Zuwiderhandeln entwickelten Grundsätze anwendbar sind, eine bestimmte Höhe der Geldstrafe nennen muß. Da Auswahl und Bemessung der als Beugemittel anzuwendenden Strafen dem zweckgebundenen Ermessen des Exekutionsgerichtes obliegt, das nur an die nunmehr im Paragraph 359, Absatz eins, EO bezeichnete Strafgrenze gebunden ist (EvBl. 1960/27), läßt sich aus Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO nicht ableiten, der Bestrafungsantrag müsse zwingend auch die Strafhöhe angeben. Die Amtswegigkeit des Vollzugs erleidet dabei keinen Nachteil, wenn ohnehin die Bindungswirkung in Ansehung der Strafhöhe eher verneint wird (Jelinek a.a.O., 200; Petschek - Hämmerle - Ludwig a.a.O., 219).
Da gegen die Höhe der vom Erstgericht verhängten Geldstrafe keine Bedenken bestehen, ist der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.