Der Revisionsrekurs des Zweitbetreibenden ist jedenfalls unzulässig.
Nach § 78 EO gelten, soweit nichts anderes angeordnet ist, auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses (§§ 514 bis 528a ZPO). Nach dem also anzuwendenden § 528 Abs 2Z 1 ZPO ist der Rekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Da der Zweitbetreibende nur eine Geldforderung von S 34.494,40 sA hereinzubringen versucht, übersteigt der Entscheidungsgegenstand in seinem Exekutionsverfahren nicht den im § 528 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Betrag.Nach Paragraph 78, EO gelten, soweit nichts anderes angeordnet ist, auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses (Paragraphen 514 bis 528 a ZPO). Nach dem also anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2 Z, 1 ZPO ist der Rekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Da der Zweitbetreibende nur eine Geldforderung von S 34.494,40 sA hereinzubringen versucht, übersteigt der Entscheidungsgegenstand in seinem Exekutionsverfahren nicht den im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannten Betrag.
Der Revisionsrekurs des Erstbetreibenden ist zulässig und berechtigt. Wohl trifft es zu, daß im Exekutionsantrag weder darauf hingewiesen wurde, daß ihm ein die betriebene Forderung besicherndes eingetragenes Höchstbetragspfandrecht zusteht, noch auf den Rechtsübergang durch Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Einantwortungen nach der ursprünglichen bücherlich Berechtigten und deren Erbin Bezug genommen worden war. Die vom Rekursgericht geforderte Nachweisung des Absonderungsrechtes schon im Exekutionsantrag ist entbehrlich, wenn keine Umstände vorliegen, die der Bewilligung der Exekution entgegenstehen. Ist nur wegen des durch das Pfandrecht gewährten besseren Ranges die Exekutionsbewilligung möglich, etwa nach Eröffnung des Konkurses oder nach Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes, so muß die Identität der einverleibten mit der betriebenen Forderung urkundlich nachgewiesen werden (Heller-Berger-Stix 1099; SZ 12/36; EvBl 1963/245; JBl 1989, 121 ua). Daß zur Klarheit des Lastenstandes auch sonst im Exekutionsantrag angegeben werden muß, daß für die Forderung des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht im Grundbuch einverleibt ist (Heller-Berger-Stix 1099), trifft nicht zu. Der die Exekution betreibende Gläubiger kann seinen durch ein einverleibtes Pfandrecht besseren Rang auch noch bei der Meistbotsverteilung geltend machen und durch Vorlage der erforderlichen Urkunden nachweisen, daß seine vollstreckbare Forderung durch das früher erworbene Pfandrecht gedeckt ist.
Die Bewilligung einer Zwangsversteigerung im Range einer Pfandrechtseinverleibung sieht das Gesetz nicht vor. Nur dann, wenn der Bewilligung im laufenden Rang Hindernisse entgegenstehen, die zur Abweisung des Antrags führen müßten, ist auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag und der zum Nachweis vorgelegten Urkunden zu prüfen, ob der betriebenen Forderung ein früherer, vom Hindernis nicht betroffener Rang zukommt. Der betreibende Gläubiger kann daher den Nachweis, daß sein Absonderungsrecht schon früher erworben wurde, auch noch erbringen, wenn infolge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten vor Ablauf von sechzig Tagen nach dem durch Einbringung des Zwangsversteigerungsantrags beim Exekutionsgericht erworbenen Befriedigungsrang die Einstellung nach § 12 Abs 2 KO droht. Das Erstgericht hat diesen Nachweis als erbracht angesehen und daher zutreffend die Einstellung des zugunsten des Erstbetreibenden anhängigen Verwertungsverfahrens abgelehnt.Die Bewilligung einer Zwangsversteigerung im Range einer Pfandrechtseinverleibung sieht das Gesetz nicht vor. Nur dann, wenn der Bewilligung im laufenden Rang Hindernisse entgegenstehen, die zur Abweisung des Antrags führen müßten, ist auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag und der zum Nachweis vorgelegten Urkunden zu prüfen, ob der betriebenen Forderung ein früherer, vom Hindernis nicht betroffener Rang zukommt. Der betreibende Gläubiger kann daher den Nachweis, daß sein Absonderungsrecht schon früher erworben wurde, auch noch erbringen, wenn infolge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten vor Ablauf von sechzig Tagen nach dem durch Einbringung des Zwangsversteigerungsantrags beim Exekutionsgericht erworbenen Befriedigungsrang die Einstellung nach Paragraph 12, Absatz 2, KO droht. Das Erstgericht hat diesen Nachweis als erbracht angesehen und daher zutreffend die Einstellung des zugunsten des Erstbetreibenden anhängigen Verwertungsverfahrens abgelehnt.
Zu dem Einwand, dem angefochtenen Beschluß sei nicht zu entnehmen, ob er sich auch auf das vom Zweitbetreibenden geführte Exekutionsverfahren beziehe, ist nur festzuhalten, daß kein Zweifel daran besteht, daß die Masseverwalterin die Einstellung der Verfahren zu E 40/91 (Erstbetreibender) und E 41/91 (Zweitbetreibender) beantragte, daß das Erstgericht beide Einstellungsanträge abwies und das Rekursgericht beide Verwertungsverfahren einstellte. Daß bei der Bezeichnung der Parteien (§ 78 EO; § 429 Abs 2 ZPO und § 417 Abs 1 Z 2 ZPO) nur die betreibende Partei im führenden Akt angegeben wurde, entspricht einer der Verkürzung dienenden Gerichtsübung. Auch die zu E 6/92 und E 7/92 betreibende Masseverwalterin wurde nur vom Rekursgericht und nur als "Vertreterin" der Verpflichteten erwähnt, obwohl den Verpflichteten dann eigene Parteistellung zukommt, wenn der Masseverwalter die konkursmäßige Versteigerung betreibt (RPflSlgE 1977/1; RZ 1988/3 ua).Zu dem Einwand, dem angefochtenen Beschluß sei nicht zu entnehmen, ob er sich auch auf das vom Zweitbetreibenden geführte Exekutionsverfahren beziehe, ist nur festzuhalten, daß kein Zweifel daran besteht, daß die Masseverwalterin die Einstellung der Verfahren zu E 40/91 (Erstbetreibender) und E 41/91 (Zweitbetreibender) beantragte, daß das Erstgericht beide Einstellungsanträge abwies und das Rekursgericht beide Verwertungsverfahren einstellte. Daß bei der Bezeichnung der Parteien (Paragraph 78, EO; Paragraph 429, Absatz 2, ZPO und Paragraph 417, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) nur die betreibende Partei im führenden Akt angegeben wurde, entspricht einer der Verkürzung dienenden Gerichtsübung. Auch die zu E 6/92 und E 7/92 betreibende Masseverwalterin wurde nur vom Rekursgericht und nur als "Vertreterin" der Verpflichteten erwähnt, obwohl den Verpflichteten dann eigene Parteistellung zukommt, wenn der Masseverwalter die konkursmäßige Versteigerung betreibt (RPflSlgE 1977/1; RZ 1988/3 ua).
Da die Masseverwalterin auch die erstgerichtliche Kostenentscheidung angefochten hatte, das Rekursgericht infolge seiner abweichenden Rechtsmeinung aber zu einem anderen Entscheidungsergebnis und einer eigenen Kostenentscheidung kam und daher nicht zu dieser Anfechtung Stellung nehmen mußte, ist bei der nun in Ansehung des Erstbetreibenden erfolgten Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung auch die Kostenfrage zu lösen. Da die Masseverwalterin den Antrag nach § 12 Abs 2 KO gestellt hat und sich der Erstbetreibende erfolgreich dagegen zur Wehr setzte, sind ihm aus der Masse die Kosten seiner Äußerung und des Revisionsrekurses jeweils auf der Bemessungsgrundlage seiner betriebenen Forderung zu ersetzen. Die Antrags- und Rekurskosten der Masseverwalterin sind vom Zweitbetreibenden auf der Bemessungsgrundlage der von ihm betriebenen Forderung zu ersetzen, weil infolge der Unanfechtbarkeit der Rekursentscheidung zum Verfahren E 41/91 des Erstgerichtes seine Abwehr erfolglos blieb, so daß auch nicht darauf eingegangen werden kann, daß auf ihn das Höchstbetragspfandrecht C-LNR 3a nicht übergegangen ist und er die Forderung im eigenen Namen betreibt, wenn auch möglicherweise auf Grund einer unrichtigen Ausfertigung des Zahlungsbefehles, deren Abweichung von der Urschrift jederzeit zu berichtigen wäre (§ 430 ZPO und § 419 Abs 1 ZPO).Da die Masseverwalterin auch die erstgerichtliche Kostenentscheidung angefochten hatte, das Rekursgericht infolge seiner abweichenden Rechtsmeinung aber zu einem anderen Entscheidungsergebnis und einer eigenen Kostenentscheidung kam und daher nicht zu dieser Anfechtung Stellung nehmen mußte, ist bei der nun in Ansehung des Erstbetreibenden erfolgten Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung auch die Kostenfrage zu lösen. Da die Masseverwalterin den Antrag nach Paragraph 12, Absatz 2, KO gestellt hat und sich der Erstbetreibende erfolgreich dagegen zur Wehr setzte, sind ihm aus der Masse die Kosten seiner Äußerung und des Revisionsrekurses jeweils auf der Bemessungsgrundlage seiner betriebenen Forderung zu ersetzen. Die Antrags- und Rekurskosten der Masseverwalterin sind vom Zweitbetreibenden auf der Bemessungsgrundlage der von ihm betriebenen Forderung zu ersetzen, weil infolge der Unanfechtbarkeit der Rekursentscheidung zum Verfahren E 41/91 des Erstgerichtes seine Abwehr erfolglos blieb, so daß auch nicht darauf eingegangen werden kann, daß auf ihn das Höchstbetragspfandrecht C-LNR 3a nicht übergegangen ist und er die Forderung im eigenen Namen betreibt, wenn auch möglicherweise auf Grund einer unrichtigen Ausfertigung des Zahlungsbefehles, deren Abweichung von der Urschrift jederzeit zu berichtigen wäre (Paragraph 430, ZPO und Paragraph 419, Absatz eins, ZPO).