Aus der Begründung:
Es steht außer Zweifel, daß der Traktor durch die Widmung der Verpflichteten im Verhältnis zu ihren Liegenschaften im Ausmaße von über 30 ha und seine dauernde Verwendung bei der Bestellung der Liegenschaften ein Zugehör der Liegenschaft geworden ist (§ 294 ABGB.). Es trifft auch zu, daß die vorübergehende Entfernung eines Traktors von den Grundstücken, denen er dient, zum Zwecke der Reparatur die Pertinenzqualität nicht aufhebt (GlUNF. Nr. 6491). Die Entfernung des Traktors von den Grundstücken währt hier auch nach der Reparatur weiter, weil die Verpflichteten die darauf entfallenden Kosten nicht bezahlt oder sichergestellt haben und der betreibende Gläubiger das Zurückbehaltungsrecht an dem Traktor, zu dessen Ausübung er gemäß § 471 ABGB. berechtigt ist, für diese Kosten geltend macht.Es steht außer Zweifel, daß der Traktor durch die Widmung der Verpflichteten im Verhältnis zu ihren Liegenschaften im Ausmaße von über 30 ha und seine dauernde Verwendung bei der Bestellung der Liegenschaften ein Zugehör der Liegenschaft geworden ist (Paragraph 294, ABGB.). Es trifft auch zu, daß die vorübergehende Entfernung eines Traktors von den Grundstücken, denen er dient, zum Zwecke der Reparatur die Pertinenzqualität nicht aufhebt (GlUNF. Nr. 6491). Die Entfernung des Traktors von den Grundstücken währt hier auch nach der Reparatur weiter, weil die Verpflichteten die darauf entfallenden Kosten nicht bezahlt oder sichergestellt haben und der betreibende Gläubiger das Zurückbehaltungsrecht an dem Traktor, zu dessen Ausübung er gemäß Paragraph 471, ABGB. berechtigt ist, für diese Kosten geltend macht.
Das Zurückbehaltungsrecht befugt den Inhaber der geschuldeten Sache zur Zurückbehaltung mit der Wirkung, daß er zur Herausgabe nur gegen Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung verurteilt werden kann. Der Zurückbehaltungsberechtigte kann aber auch, wenn er für die durch das Zurückbehaltungsrecht geschützte Forderung einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, diese durch Exekution in die zurückbehaltene Sache eintreiben (Klang[2] II S. 546 f.). Anderenfalls hätte es der Schuldner, bei dem andere verwertbare Gegenstände gar nicht oder nur mit einem erhöhten Kostenrisiko greifbar wären, in der Hand, die Befriedigung des zurückbehaltungsberechtigten Gläubigers unbegrenzt in die Länge zu ziehen und damit den Wert des Zurückbehaltungsrechtes illusorisch zu machen.Das Zurückbehaltungsrecht befugt den Inhaber der geschuldeten Sache zur Zurückbehaltung mit der Wirkung, daß er zur Herausgabe nur gegen Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung verurteilt werden kann. Der Zurückbehaltungsberechtigte kann aber auch, wenn er für die durch das Zurückbehaltungsrecht geschützte Forderung einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, diese durch Exekution in die zurückbehaltene Sache eintreiben (Klang[2] römisch zwei S. 546 f.). Anderenfalls hätte es der Schuldner, bei dem andere verwertbare Gegenstände gar nicht oder nur mit einem erhöhten Kostenrisiko greifbar wären, in der Hand, die Befriedigung des zurückbehaltungsberechtigten Gläubigers unbegrenzt in die Länge zu ziehen und damit den Wert des Zurückbehaltungsrechtes illusorisch zu machen.
Wie sich aus der Aktenlage ergibt, treibt der betreibende Gläubiger mit der anhängigen Exekution jene Forderungen gegen die Verpflichteten ein, die durch das ihm zustehende Zurückbehaltungsrecht an dem in Exekution gezogenen Gegenstand geschützt sind. Gegen eine solche Exekutionsführung kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, sie sei unzulässig, weil der Pfandgegenstand Zugehör einer Liegenschaft sei und daher nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden dürfe (§ 252Wie sich aus der Aktenlage ergibt, treibt der betreibende Gläubiger mit der anhängigen Exekution jene Forderungen gegen die Verpflichteten ein, die durch das ihm zustehende Zurückbehaltungsrecht an dem in Exekution gezogenen Gegenstand geschützt sind. Gegen eine solche Exekutionsführung kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, sie sei unzulässig, weil der Pfandgegenstand Zugehör einer Liegenschaft sei und daher nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden dürfe (Paragraph 252
(1) EO.). Dies gilt aus denselben Erwägungen, die für die Zulassung der Exekution in den Zurückbehaltungsgegenstand zur Hereinbringung der durch das Zurückbehaltungsrecht geschützten Forderung bereits angeführt wurden und die in der Bestimmung des § 471 ABGB. eine Gläubigerschutznorm erkennen lassen, gegenüber der unter den zitierten Voraussetzungen die Bestimmung des § 252 (1) EO. keine Anwendung finden kann.(1) EO.). Dies gilt aus denselben Erwägungen, die für die Zulassung der Exekution in den Zurückbehaltungsgegenstand zur Hereinbringung der durch das Zurückbehaltungsrecht geschützten Forderung bereits angeführt wurden und die in der Bestimmung des Paragraph 471, ABGB. eine Gläubigerschutznorm erkennen lassen, gegenüber der unter den zitierten Voraussetzungen die Bestimmung des Paragraph 252, (1) EO. keine Anwendung finden kann.
Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob die Zubehörseigenschaft des in Exekution gezogenen Traktors aus den vom Rekursgericht angenommenen Gründen aufgehoben worden ist.
Der angefochtene Beschluß war, wenn auch aus anderen Gründen, im Ergebnis jedenfalls zu bestätigen.