Aus der Begründung:
§ 370 EO kennt zwei Fälle der Zulässigkeit einer Exekution zur Sicherung, nämlich wenn glaubhaft gemacht wird, daß ohne eine derartige Exekution die Einbringung der gerichtlich zuerkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde (Fall I) oder daß zum Zweck ihrer Einbringung das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte (Fall 2). Im letzteren Fall ist nicht entscheidend, ob das inländische Urteil im Ausland nach den dort geltenden Bestimmungen und nach zwischenstaatlichem Recht vollstreckt werden kann, ob der Schuldner In- oder Ausländer ist und ob er im In- oder Ausland wohnt, sondern nur darauf, daß das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte (Neumann - Lichtblau[3], 1135). Für letzteren Umstand ist allein maßgebend, daß sich Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden darf, im Ausland befinden. Eine nach § 370 EO zulässige Exekution setzt jedoch voraus, daß sich auch Vermögen des Verpflichteten im Inland befindet, nämlich zumindest die Exekutionsobjekte für die Sicherungsexekution. Ist dieses inländische Vermögen nach seiner Beschaffenheit ausreichend, um dem betreibenden Gläubiger für seine Forderung eine alsbaldige Befriedigung zu gewährleisten, so kann nicht gesagt werden, daß der Gläubiger sein Urteil im Ausland vollstrecken muß. Bei der Beurteilung im Sinne des § 370 Fall 2 EO, ob eine derartige Veranlassung besteht, ist also davon auszugehen, daß der betreibende Gläubiger grundsätzlich die Durchsetzung seiner Forderung aus dem inländischen Exekutionstitel (Urteil) zunächst im Inland zu versuchen hat. Es gilt hier nicht der Grundsatz, daß dem betreibenden Gläubiger die freie Wahl zusteht, auf welche wo immer befindliche Vermögensobjekte des Verpflichteten er greifen will und in welcher Reihenfolge dies geschehen soll. Der Ansicht, daß die Exekution im Inland eine Exekution im Ausland "ersparen" soll (vgl. SZ 7/244, ZBl. 1928 Nr. 112), ist daher nur mit dieser Einschränkung beizupflichten. Abzulehnen ist hingegen die in der Entscheidung Rspr. 1932 Nr. 376 vertretene Ansicht, daß die Sicherungsexekution nach § 370 Fall 2 EO ohne Rücksicht darauf zulässig sein soll, ob das inländische Vermögen zur Befriedigung der betreibenden Forderung hinreicht oder nicht. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist es daher, daß dem betreibenden Gläubiger ein ausreichendes inländisches Vermögen des Verpflichteten zur Durchsetzung seiner titelmäßigen Forderung nicht zur Verfügung steht.Paragraph 370, EO kennt zwei Fälle der Zulässigkeit einer Exekution zur Sicherung, nämlich wenn glaubhaft gemacht wird, daß ohne eine derartige Exekution die Einbringung der gerichtlich zuerkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde (Fall römisch eins) oder daß zum Zweck ihrer Einbringung das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte (Fall 2). Im letzteren Fall ist nicht entscheidend, ob das inländische Urteil im Ausland nach den dort geltenden Bestimmungen und nach zwischenstaatlichem Recht vollstreckt werden kann, ob der Schuldner In- oder Ausländer ist und ob er im In- oder Ausland wohnt, sondern nur darauf, daß das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte (Neumann - Lichtblau[3], 1135). Für letzteren Umstand ist allein maßgebend, daß sich Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden darf, im Ausland befinden. Eine nach Paragraph 370, EO zulässige Exekution setzt jedoch voraus, daß sich auch Vermögen des Verpflichteten im Inland befindet, nämlich zumindest die Exekutionsobjekte für die Sicherungsexekution. Ist dieses inländische Vermögen nach seiner Beschaffenheit ausreichend, um dem betreibenden Gläubiger für seine Forderung eine alsbaldige Befriedigung zu gewährleisten, so kann nicht gesagt werden, daß der Gläubiger sein Urteil im Ausland vollstrecken muß. Bei der Beurteilung im Sinne des Paragraph 370, Fall 2 EO, ob eine derartige Veranlassung besteht, ist also davon auszugehen, daß der betreibende Gläubiger grundsätzlich die Durchsetzung seiner Forderung aus dem inländischen Exekutionstitel (Urteil) zunächst im Inland zu versuchen hat. Es gilt hier nicht der Grundsatz, daß dem betreibenden Gläubiger die freie Wahl zusteht, auf welche wo immer befindliche Vermögensobjekte des Verpflichteten er greifen will und in welcher Reihenfolge dies geschehen soll. Der Ansicht, daß die Exekution im Inland eine Exekution im Ausland "ersparen" soll vergleiche SZ 7/244, ZBl. 1928 Nr. 112), ist daher nur mit dieser Einschränkung beizupflichten. Abzulehnen ist hingegen die in der Entscheidung Rspr. 1932 Nr. 376 vertretene Ansicht, daß die Sicherungsexekution nach Paragraph 370, Fall 2 EO ohne Rücksicht darauf zulässig sein soll, ob das inländische Vermögen zur Befriedigung der betreibenden Forderung hinreicht oder nicht. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist es daher, daß dem betreibenden Gläubiger ein ausreichendes inländisches Vermögen des Verpflichteten zur Durchsetzung seiner titelmäßigen Forderung nicht zur Verfügung steht.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sicherungsexekution nach § 370 EO ist auch in dem dort angeführten Fall 2 zu behaupten und zu bescheinigen. Der betretreibende Gläubiger hat in seinem Exekutionsantrag jedoch lediglich vorgebracht, daß der Verpflichtete in M wohnt. Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem Titelakt. Im Exekutionsantrag wurde jedoch nicht dargetan, daß mit einer vollständigen Befriedigung der betreibenden Gesamtforderung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels durch eine Exekution im Inland, insbesondere auf die Gehaltsforderung des Verpflichteten, nicht gerechnet werden könne. Das Rekursgericht hat daher zu Recht die Ansicht vertreten, bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag sei davon auszugehen, daß die im Verhältnis zum Einkommen eines Hochschullehrers verhältnismäßig geringe Gesamtforderung im Wege der Gehaltsexekution sicher und rasch befriedigt werden könne. Die zweite Instanz hat sohin zutreffend die Zulässigkeit der beantragten Sicherungsexekution verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sicherungsexekution nach Paragraph 370, EO ist auch in dem dort angeführten Fall 2 zu behaupten und zu bescheinigen. Der betretreibende Gläubiger hat in seinem Exekutionsantrag jedoch lediglich vorgebracht, daß der Verpflichtete in M wohnt. Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem Titelakt. Im Exekutionsantrag wurde jedoch nicht dargetan, daß mit einer vollständigen Befriedigung der betreibenden Gesamtforderung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels durch eine Exekution im Inland, insbesondere auf die Gehaltsforderung des Verpflichteten, nicht gerechnet werden könne. Das Rekursgericht hat daher zu Recht die Ansicht vertreten, bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag sei davon auszugehen, daß die im Verhältnis zum Einkommen eines Hochschullehrers verhältnismäßig geringe Gesamtforderung im Wege der Gehaltsexekution sicher und rasch befriedigt werden könne. Die zweite Instanz hat sohin zutreffend die Zulässigkeit der beantragten Sicherungsexekution verneint.