Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 93/84×

Entscheidung 3 Ob 93/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob93/84

Entscheidungsdatum

12.09.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Warta, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Willibald und Dr. Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei Firma E*****, wegen 92.709,84 S samt Nebengebühren, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. Juli 1984, GZ 1 R 345/84-7, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hermagor vom 13. Juni 1984, GZ E 604/84-4, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten E 604/84 und E 192/84 sowie das Pfändungsprotokoll E 296/84-2 je des Bezirksgerichts Hermagor sowie der Akt 1 R 345/84 des Landesgerichts Klagenfurt werden dem Landesgericht Klagenfurt zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses vom 20. Juli 1984, GZ 1 R 345/84-7, durch Beisetzen des nach Paragraph 78, EO und den Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 3, ZPO nötigen Ausspruchs, ob der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruchs zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs der betreibenden Partei gegen die auf die Paragraphen 200, Ziffer 3 und 282 EO gestützte Einstellung des Verkaufsverfahrens zurück.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den Zurückweisungsbeschluss der zweiten Instanz aufzuheben und dieser eine Sachentscheidung aufzutragen, allenfalls diese selbst zu treffen.

Da diesbezüglich in der Exekutionsordnung nichts anderes bestimmt ist, sind für die Frage der Zulässigkeit dieses Rekurses nach Paragraph 78, EO die Bestimmungen der ZPO anzuwenden. Diese Bestimmungen wurden durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geändert, darunter durch Artikel römisch vier, Ziffer 114, Paragraph 526, Absatz 2 und 3 und durch Ziffer 116, Paragraph 528, Für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts galt daher gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO „der Paragraph 500, sinngemäß“. Das Rekursgericht hatte deshalb auszusprechen, ob der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO). Nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO ist in allen nicht schon im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts, daher auch bei Zurückweisungsbeschlüssen eines Rekursgerichts, nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Rekurs nicht zulässig sei, so kann dagegen gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nur ein außerordentlicher Rekurs erhoben werden, für den sinngemäß die Bestimmungen über die außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO) gelten.

Das Rekursgericht hat den hier mit Rücksicht auf den betriebenen Betrag nach den vorstehenden Ausführungen zufolge Paragraph 78, EO, Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 3, ZPO zwingenden Ausspruch, ob der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, unterlassen (ebenso 1 Ob 752/83, 3 Ob 133/83, ÖBl 1984, 50 ua). Diese Unterlassung stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts dar, die nach den gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraphen 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und wegen der Notwendigkeit des übergangenen Ausspruchs auch berichtigt werden muss (EvBl 1984/15 ua).

Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Rekurs nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, dann wäre, der bereits erstattete Rekurs der betreibenden Partei allenfalls nach Paragraph 84, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 zur Verbesserung durch auf die Begründung dieses Ausspruchs eingehende ergänzende Anführung der im sinngemäß anzuwendenden Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.

Textnummer

E104725

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00093.84.0912.000

Im RIS seit

31.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013

Dokumentnummer

JJT_19840912_OGH0002_0030OB00093_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002321 Rechtssatz 22.02.1983Zivilrecht
Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Auch wenn man aus § 65 EO ableiten könnte, dass die Frage, ob wider die im Exekutionsverfahren …
RS0002488 Rechtssatz 06.07.1983Zivilrecht
Hat das Gericht zweiter Instanz den gemäß § 500 Abs 3 ZPO zwingenden Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 zulässig ist, unterlassen, so stellt diese Unterlassung eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes …
RS0036230 Rechtssatz 06.07.1983Zivilrecht
Spricht das Rekursgericht über Berichtigungsantrag des OGH aus, daß der Revisionsrekurs nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, dann ist der bereits erstattete Revisionsrekurs dem Revisionsrekurswerber zur Verbesserung durch Anführung der im sinngemäß …
RS0042438 Rechtssatz 09.11.1983Zivilrecht
Auch wenn das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückweist, hat es, wenn der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes fünfzehntausend Schilling bejahendenfalls ob er den …
RS0043011 Rechtssatz 09.11.1983Zivilrecht
Soweit Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes nicht schon nach § 528 Abs 1 Z 1 bis 6 ZPO unzulässig sind, müssen nach dem Recht der ZVN 1983 die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Sinne des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen (§ 528 A …