Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den Zurückweisungsbeschluss der zweiten Instanz aufzuheben und dieser eine Sachentscheidung aufzutragen, allenfalls diese selbst zu treffen.
Da diesbezüglich in der Exekutionsordnung nichts anderes bestimmt ist, sind für die Frage der Zulässigkeit dieses Rekurses nach § 78 EO die Bestimmungen der ZPO anzuwenden. Diese Bestimmungen wurden durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geändert, darunter durch Art IV Z 114 § 526 Abs 2 und 3 und durch Z 116 § 528. Für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts galt daher gemäß § 526 Abs 3 ZPO „der § 500 sinngemäß“. Das Rekursgericht hatte deshalb auszusprechen, ob der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen (§ 500 Abs 3 ZPO). Nach § 528 Abs 2 ZPO ist in allen nicht schon im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts, daher auch bei Zurückweisungsbeschlüssen eines Rekursgerichts, nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Rekurs nicht zulässig sei, so kann dagegen gemäß § 528 Abs 2 ZPO nur ein außerordentlicher Rekurs erhoben werden, für den sinngemäß die Bestimmungen über die außerordentliche Revision (§ 505 Abs 3 ZPO) gelten.Da diesbezüglich in der Exekutionsordnung nichts anderes bestimmt ist, sind für die Frage der Zulässigkeit dieses Rekurses nach Paragraph 78, EO die Bestimmungen der ZPO anzuwenden. Diese Bestimmungen wurden durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geändert, darunter durch Artikel römisch vier, Ziffer 114, Paragraph 526, Absatz 2 und 3 und durch Ziffer 116, Paragraph 528, Für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts galt daher gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO „der Paragraph 500, sinngemäß“. Das Rekursgericht hatte deshalb auszusprechen, ob der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO). Nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO ist in allen nicht schon im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts, daher auch bei Zurückweisungsbeschlüssen eines Rekursgerichts, nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Rekurs nicht zulässig sei, so kann dagegen gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nur ein außerordentlicher Rekurs erhoben werden, für den sinngemäß die Bestimmungen über die außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO) gelten.
Das Rekursgericht hat den hier mit Rücksicht auf den betriebenen Betrag nach den vorstehenden Ausführungen zufolge § 78 EO, §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 3 ZPO zwingenden Ausspruch, ob der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, unterlassen (ebenso 1 Ob 752/83, 3 Ob 133/83, ÖBl 1984, 50 ua). Diese Unterlassung stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts dar, die nach den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden §§ 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und wegen der Notwendigkeit des übergangenen Ausspruchs auch berichtigt werden muss (EvBl 1984/15 ua).Das Rekursgericht hat den hier mit Rücksicht auf den betriebenen Betrag nach den vorstehenden Ausführungen zufolge Paragraph 78, EO, Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 3, ZPO zwingenden Ausspruch, ob der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, unterlassen (ebenso 1 Ob 752/83, 3 Ob 133/83, ÖBl 1984, 50 ua). Diese Unterlassung stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts dar, die nach den gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraphen 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und wegen der Notwendigkeit des übergangenen Ausspruchs auch berichtigt werden muss (EvBl 1984/15 ua).
Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Rekurs nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, dann wäre, der bereits erstattete Rekurs der betreibenden Partei allenfalls nach § 84 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 zur Verbesserung durch auf die Begründung dieses Ausspruchs eingehende ergänzende Anführung der im sinngemäß anzuwendenden § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Rekurs nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, dann wäre, der bereits erstattete Rekurs der betreibenden Partei allenfalls nach Paragraph 84, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 zur Verbesserung durch auf die Begründung dieses Ausspruchs eingehende ergänzende Anführung der im sinngemäß anzuwendenden Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.