Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei, die sich nur gegen die Ausfolgung der S 100.000 an den Verpflichteten wendet und die weitere Verwahrung als Sicherheit anstrebt, im übrigen aber den Beschluß des Rekursgerichtes unbekämpft läßt, ist nach dem § 78 EO und dem § 528 Abs. 1 ZPO zulässig und berechtigt.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei, die sich nur gegen die Ausfolgung der S 100.000 an den Verpflichteten wendet und die weitere Verwahrung als Sicherheit anstrebt, im übrigen aber den Beschluß des Rekursgerichtes unbekämpft läßt, ist nach dem Paragraph 78, EO und dem Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig und berechtigt.
Abgesehen davon, daß der Revisionsrekurswerber nur Verwalter der Liegenschaft aber nicht deren Eigentümer sein soll, der den mit dem gerichtlichen Vergleich erworbenen Anspruch auf Räumung einer Wohnung im verwalteten Haus durchsetzte, steht ihm das Pfandrecht an einem erlegten Betrag für den Anspruch, in Ansehung dessen die Sicherheitsleistung erfolgte, nach § 78 EO und § 56 Abs. 3 ZPO iVm § 44 Abs. 2 EO dann zu, wenn die Aufschiebung der Exekution von einer solchen Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde und daher die Leistung der Sicherheit die Aufschiebung wirksam werden ließ. Eine "faktische Exekutionsaufschiebung" allein reicht nicht aus, dem betreibenden Hausverwalter ein Pfandrecht für eine ihm selbst entstandene Forderung an Schaden durch Verzögerung seines Anspruches - und nicht etwa im Vermögen der Liegenschaftseigentümer eingetretene Nachteile - zu verschaffen. Das Rekursgericht hat zwar richtig erkannt, daß der Erlag von S 100.000 als "Kaution" durch den Verpflichteten über die Aufforderung des Prozeßrichters im Rechtsstreit zu 47 C 49/90 vom 18. Juni 1990 erlegt wurde, der wieder die Forderung des betreibenden Gläubigers voranging, wegen des - wohl der Liegenschaftseigentümerin - drohenden Mietzinsausfalls eine Besicherung durch eine Kaution von S 100.000 vorzuschreiben, und daß die Verlegung des Räumungstermines bereits vorher am 7. Juni 1990 angeordnet wurde, als sich wegen Erhebung der beiden Rekurse die Notwendigkeit der Aktenvorlage an das Rekursgericht ergab. Diese Verschiebung wurde daher zunächst nicht vom Erlag einer Sicherheit abhängig gemacht. Der mit der Erhebung der Klage begründete Aufschiebungsantrag (§ 42 Abs. 1 Z 1 und Z 5 EO) war abgewiesen. Über den Antrag, wegen Rekurserhebung die Aufschiebung zu bewilligen, wurde nicht entschieden. Allen weiteren Anträgen auf Aufschiebung der Räumungsexekution wurde später nicht stattgegeben. Es wurde jedoch am 18. Juni 1990 die Aufschiebung iSd § 44 Abs. 2 EO durch richterliche Anordnung von dem Erlag der Sicherheit von S 100.000 abhängig gemacht, so daß dem betreibenden Gläubiger ein Pfandrecht an diesem Erlagsbetrag zusteht und sein Verlangen nach der weiteren Verwahrung dieses Betrages gerechtfertigt ist.Abgesehen davon, daß der Revisionsrekurswerber nur Verwalter der Liegenschaft aber nicht deren Eigentümer sein soll, der den mit dem gerichtlichen Vergleich erworbenen Anspruch auf Räumung einer Wohnung im verwalteten Haus durchsetzte, steht ihm das Pfandrecht an einem erlegten Betrag für den Anspruch, in Ansehung dessen die Sicherheitsleistung erfolgte, nach Paragraph 78, EO und Paragraph 56, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, EO dann zu, wenn die Aufschiebung der Exekution von einer solchen Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde und daher die Leistung der Sicherheit die Aufschiebung wirksam werden ließ. Eine "faktische Exekutionsaufschiebung" allein reicht nicht aus, dem betreibenden Hausverwalter ein Pfandrecht für eine ihm selbst entstandene Forderung an Schaden durch Verzögerung seines Anspruches - und nicht etwa im Vermögen der Liegenschaftseigentümer eingetretene Nachteile - zu verschaffen. Das Rekursgericht hat zwar richtig erkannt, daß der Erlag von S 100.000 als "Kaution" durch den Verpflichteten über die Aufforderung des Prozeßrichters im Rechtsstreit zu 47 C 49/90 vom 18. Juni 1990 erlegt wurde, der wieder die Forderung des betreibenden Gläubigers voranging, wegen des - wohl der Liegenschaftseigentümerin - drohenden Mietzinsausfalls eine Besicherung durch eine Kaution von S 100.000 vorzuschreiben, und daß die Verlegung des Räumungstermines bereits vorher am 7. Juni 1990 angeordnet wurde, als sich wegen Erhebung der beiden Rekurse die Notwendigkeit der Aktenvorlage an das Rekursgericht ergab. Diese Verschiebung wurde daher zunächst nicht vom Erlag einer Sicherheit abhängig gemacht. Der mit der Erhebung der Klage begründete Aufschiebungsantrag (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, EO) war abgewiesen. Über den Antrag, wegen Rekurserhebung die Aufschiebung zu bewilligen, wurde nicht entschieden. Allen weiteren Anträgen auf Aufschiebung der Räumungsexekution wurde später nicht stattgegeben. Es wurde jedoch am 18. Juni 1990 die Aufschiebung iSd Paragraph 44, Absatz 2, EO durch richterliche Anordnung von dem Erlag der Sicherheit von S 100.000 abhängig gemacht, so daß dem betreibenden Gläubiger ein Pfandrecht an diesem Erlagsbetrag zusteht und sein Verlangen nach der weiteren Verwahrung dieses Betrages gerechtfertigt ist.
Die vorläufige Absetzung des Räumungstermines vom 19. Juni 1990 erfolgte zwar nicht allein auf Grund des Rekurses gegen die Ablehnung der Aufschiebung wegen der Klage auf Nichtigerklärung des Titels und der Einwendungen nach § 35 EO sondern auch wegen des Rekurses gegen die Bewilligung eines neuerlichen Vollzugs. Eine "faktische" Aufschiebung oder Untätigkeit des Gerichtes allein mag nicht als Aufschiebungsanordnung iSd § 42 EO angesehen werden, die vom Erlag der Sicherheit abhängig war.Die vorläufige Absetzung des Räumungstermines vom 19. Juni 1990 erfolgte zwar nicht allein auf Grund des Rekurses gegen die Ablehnung der Aufschiebung wegen der Klage auf Nichtigerklärung des Titels und der Einwendungen nach Paragraph 35, EO sondern auch wegen des Rekurses gegen die Bewilligung eines neuerlichen Vollzugs. Eine "faktische" Aufschiebung oder Untätigkeit des Gerichtes allein mag nicht als Aufschiebungsanordnung iSd Paragraph 42, EO angesehen werden, die vom Erlag der Sicherheit abhängig war.
Die Bewilligung der Aufschiebung der Exekution bis zur Erledigung des Rekurses gegen die Verweigerung des Exekutionsaufschubes hätte auch besser in einem an beide Parteien auszufertigenden Beschluß erfolgen sollen, dessen Wirksamkeit erst nach Erlag der mit S 100.000 bestimmten Sicherheit eintreten sollte. Die Anordnung, daß der verpflichteten Partei eine Sicherheit von S 100.000 abverlangt werde, deren Erlag bis zum 25. Juni 1990 nachzuweisen sei, "andernfalls die Exekution zur zwangsweisen Räumung fortgesetzt würde" (richterliche Verfügung vom 18. Juni 1990 im Prozeßakt), bedeutet jedoch, daß das Gericht das Unterbleiben der Anordnung eines neuen Räumungstermines vor Vorlage der Akten (unter Zurückbehaltung der für die Fortsetzung der Räumungsexekution notwendigen Aktenstücke oder allenfalls nach Anfertigung der erforderlichen Ablichtungen iSd § 179 Abs. 4 Geo) vom Erlag der Sicherhehit abhängig gemacht hatte und erst nach Nachweis des Erlages davon absah, sogleich einen neuen Räumungstermin festzusetzen. Damit findet die betreibende Partei für Schäden, die aus dieser Verzögerung in ihrem Vermögen (nicht dem anderer Personen) entstanden, in der Sicherheit Deckung (SZ 21/9 ua). Bevor nicht ein übereinstimmender Antrag beider Parteien oder eine zwischen ihnen darüber Klarheit schaffende gerichtliche Entscheidung vorliegen, kann also auch die Sicherheit von S 100.000 nicht ausgefolgt werden.Die Bewilligung der Aufschiebung der Exekution bis zur Erledigung des Rekurses gegen die Verweigerung des Exekutionsaufschubes hätte auch besser in einem an beide Parteien auszufertigenden Beschluß erfolgen sollen, dessen Wirksamkeit erst nach Erlag der mit S 100.000 bestimmten Sicherheit eintreten sollte. Die Anordnung, daß der verpflichteten Partei eine Sicherheit von S 100.000 abverlangt werde, deren Erlag bis zum 25. Juni 1990 nachzuweisen sei, "andernfalls die Exekution zur zwangsweisen Räumung fortgesetzt würde" (richterliche Verfügung vom 18. Juni 1990 im Prozeßakt), bedeutet jedoch, daß das Gericht das Unterbleiben der Anordnung eines neuen Räumungstermines vor Vorlage der Akten (unter Zurückbehaltung der für die Fortsetzung der Räumungsexekution notwendigen Aktenstücke oder allenfalls nach Anfertigung der erforderlichen Ablichtungen iSd Paragraph 179, Absatz 4, Geo) vom Erlag der Sicherhehit abhängig gemacht hatte und erst nach Nachweis des Erlages davon absah, sogleich einen neuen Räumungstermin festzusetzen. Damit findet die betreibende Partei für Schäden, die aus dieser Verzögerung in ihrem Vermögen (nicht dem anderer Personen) entstanden, in der Sicherheit Deckung (SZ 21/9 ua). Bevor nicht ein übereinstimmender Antrag beider Parteien oder eine zwischen ihnen darüber Klarheit schaffende gerichtliche Entscheidung vorliegen, kann also auch die Sicherheit von S 100.000 nicht ausgefolgt werden.
In dem Streit um die Ausfolgung hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger nach § 74 EO die Kosten des erfolgreichen zur Abwendung der vom Verpflichteten beantragten und vom Rekursgericht angeordneten sofortigen Ausfolgung des erlegten Betrages von S 100.000 erforderlichen Revisionsrekurses zu ersetzen. Der vom Rekursgericht dem Verpflichteten zuerkannte Ersatz der Rekurskosten bleibt jedoch von der durch den Obersten Gerichtshof vorgenommenen Abänderung unberührt, weil sich der Verpflichtete erfolgreich dagegen wehrte, daß es zu der vom betreibenden Gläubiger beantragten Ausfolgung der Sicherheit an diesen komme. Bei dem einseitigen Rechtsmittel spielt es nämlich keine Rolle, daß der Verpflichtete mit seinem Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß nur teilweise Erfolg hatte und die angestrebte sofortige Ausfolgung des erlegten Betrages von S 100.000 nicht erreichte wohl aber die weitere Verwahrung.In dem Streit um die Ausfolgung hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger nach Paragraph 74, EO die Kosten des erfolgreichen zur Abwendung der vom Verpflichteten beantragten und vom Rekursgericht angeordneten sofortigen Ausfolgung des erlegten Betrages von S 100.000 erforderlichen Revisionsrekurses zu ersetzen. Der vom Rekursgericht dem Verpflichteten zuerkannte Ersatz der Rekurskosten bleibt jedoch von der durch den Obersten Gerichtshof vorgenommenen Abänderung unberührt, weil sich der Verpflichtete erfolgreich dagegen wehrte, daß es zu der vom betreibenden Gläubiger beantragten Ausfolgung der Sicherheit an diesen komme. Bei dem einseitigen Rechtsmittel spielt es nämlich keine Rolle, daß der Verpflichtete mit seinem Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß nur teilweise Erfolg hatte und die angestrebte sofortige Ausfolgung des erlegten Betrages von S 100.000 nicht erreichte wohl aber die weitere Verwahrung.