Rechtssatz RS0001419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001419
Entscheidungsdatum
23.10.1991
Rechtssatz
Eine "faktische Exekutionsaufschiebung" allein reicht nicht aus, dem betreibenden Hausverwalter ein Pfandrecht für eine ihm selbst entstandene Forderung an Schaden durch Verzögerung seines Anspruches - und nicht etwa im Vermögen der Liegenschaftseigentümer eingetretene Nachteile - zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001419
Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_0030OB00093_9100000_001