Aus der Begründung:
Es trifft zu, daß nach § 24 Abs 1 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl 1969/34 (kurz: TirFlG 1969) das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken, sofern eine vorläufige Übernahme nicht angeordnet wurde, mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer übergeht, diese daher bereits vor Einverleibung ihres Eigentumsrechtes im Grundbuch Eigentum an den Abfindungsgrundstücken erworben haben. Die gegenteilige Ansicht der Zweitverpflichteten, daß durch § 24 Abs 1 TirFlG 1969 der Eintragungsgrundsatz des § 431 ABGB nicht durchbrochen sei, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes unrichtig. Diese Frage ist jedoch für die Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung.Es trifft zu, daß nach Paragraph 24, Absatz eins, des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl 1969/34 (kurz: TirFlG 1969) das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken, sofern eine vorläufige Übernahme nicht angeordnet wurde, mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer übergeht, diese daher bereits vor Einverleibung ihres Eigentumsrechtes im Grundbuch Eigentum an den Abfindungsgrundstücken erworben haben. Die gegenteilige Ansicht der Zweitverpflichteten, daß durch Paragraph 24, Absatz eins, TirFlG 1969 der Eintragungsgrundsatz des Paragraph 431, ABGB nicht durchbrochen sei, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes unrichtig. Diese Frage ist jedoch für die Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Nach § 24 Abs 2 TirFlG 1969 treten die Grund- und Geldabfindungen sowie die Geldausgleiche hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle des alten Grundstücks. Der Fall einer anderslautenden Bestimmung liegt hier nicht vor, eine mit diesen dritten Personen getroffene anderslautende Vereinbarung wurde nicht behauptet. Wäre sohin die Liegenschaft, auf der die Verpflichteten das Haus L Nr 23 errichtet haben, tatsächlich als Grundabfindung für das Grundstück Nr 114 Wiese vorgesehen, so gingen die Liegenschaft und das darauf errichtete Haus gemäß § 24 Abs 2 TirFlG 1969 in das Eigentum des Erstehers des Grundstücks Nr 114 über. Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt, ist aber dieses Austauschgrundstück durch die zwischenzeitige Bauführung der Verpflichteten unvergleichlich wertvoller geworden. Der Ersteher wäre auf Kosten der Verpflichteten und der Personen, deren Forderungen aus dem Meistbot zu befriedigen sind, um diesen Mehrwert des Austauschgrundstücks bereichert. Dies kann nur dadurch verhindert werden, daß bei Bestimmung des Schätzwertes der zu versteigernden Liegenschaft ein allfälliges Anwartschaftsrecht auf das Abfindungsgrundstück berücksichtigt wird. Eine derartige Berücksichtigung hat aber, wie das Rekursgericht zutreffend ausführt, die Klärung der Frage zur Voraussetzung, ob die Liegenschaft, auf der das Haus L Nr 23 errichtet wurde, tatsächlich als Grundabfindung für das Grundstück Nr 114 Wiese der EZ 238 II KG K vorgesehen ist, bejahendenfalls ob der Zusammenlegungsplan diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte die Liegenschaft mit dem Haus L Nr 23 wohl als Austauschgrundstück für das Grundstück Nr 114 Wiese vorgesehen, der Zusammenlegungsplan jedoch noch nicht rechtskräftig sein, so ließe sich derzeit der Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft nicht bestimmen, weil noch nicht feststunde, in welcher Weise das Anwartschaftsrecht auf eine Grundabfindung zu berücksichtigen ist.Nach Paragraph 24, Absatz 2, TirFlG 1969 treten die Grund- und Geldabfindungen sowie die Geldausgleiche hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle des alten Grundstücks. Der Fall einer anderslautenden Bestimmung liegt hier nicht vor, eine mit diesen dritten Personen getroffene anderslautende Vereinbarung wurde nicht behauptet. Wäre sohin die Liegenschaft, auf der die Verpflichteten das Haus L Nr 23 errichtet haben, tatsächlich als Grundabfindung für das Grundstück Nr 114 Wiese vorgesehen, so gingen die Liegenschaft und das darauf errichtete Haus gemäß Paragraph 24, Absatz 2, TirFlG 1969 in das Eigentum des Erstehers des Grundstücks Nr 114 über. Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt, ist aber dieses Austauschgrundstück durch die zwischenzeitige Bauführung der Verpflichteten unvergleichlich wertvoller geworden. Der Ersteher wäre auf Kosten der Verpflichteten und der Personen, deren Forderungen aus dem Meistbot zu befriedigen sind, um diesen Mehrwert des Austauschgrundstücks bereichert. Dies kann nur dadurch verhindert werden, daß bei Bestimmung des Schätzwertes der zu versteigernden Liegenschaft ein allfälliges Anwartschaftsrecht auf das Abfindungsgrundstück berücksichtigt wird. Eine derartige Berücksichtigung hat aber, wie das Rekursgericht zutreffend ausführt, die Klärung der Frage zur Voraussetzung, ob die Liegenschaft, auf der das Haus L Nr 23 errichtet wurde, tatsächlich als Grundabfindung für das Grundstück Nr 114 Wiese der EZ 238 römisch zwei KG K vorgesehen ist, bejahendenfalls ob der Zusammenlegungsplan diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte die Liegenschaft mit dem Haus L Nr 23 wohl als Austauschgrundstück für das Grundstück Nr 114 Wiese vorgesehen, der Zusammenlegungsplan jedoch noch nicht rechtskräftig sein, so ließe sich derzeit der Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft nicht bestimmen, weil noch nicht feststunde, in welcher Weise das Anwartschaftsrecht auf eine Grundabfindung zu berücksichtigen ist.