Rechtssatz RS0038267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038267
Entscheidungsdatum
12.08.1970
Norm
ABGB §431
Tir FLG 1969 §24 Abs1
RSchO §14
Rechtssatz
1) Nach § 24 Abs1 Tir FLG 1969 geht das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken, soferne eine vorläufige Übernahme nicht angeordnet wurde, mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über. Diese erwerben daher bereits vor Einverleibung ihres Eigentumsrechtes im Grundbuch Eigentum an den Abfindungsgrundstücken (Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes des § 431 ABGB).1) Nach Paragraph 24, Abs1 Tir FLG 1969 geht das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken, soferne eine vorläufige Übernahme nicht angeordnet wurde, mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über. Diese erwerben daher bereits vor Einverleibung ihres Eigentumsrechtes im Grundbuch Eigentum an den Abfindungsgrundstücken (Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes des Paragraph 431, ABGB).
2) Nach § 24 Abs 2 Tir FLG 1969 treten die Grundabfindungen und Geldabfindungen sowie die Geldausgleiche hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle des alten Grundstückes. - Bestimmung des Schätzwertes eines in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstückes, wenn der Verpflichtete auf dem Austauschgrundstück ein Bauwerk errichtet hat.2) Nach Paragraph 24, Absatz 2, Tir FLG 1969 treten die Grundabfindungen und Geldabfindungen sowie die Geldausgleiche hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle des alten Grundstückes. - Bestimmung des Schätzwertes eines in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstückes, wenn der Verpflichtete auf dem Austauschgrundstück ein Bauwerk errichtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038267
Dokumentnummer
JJR_19700812_OGH0002_0030OB00094_7000000_001