Diese Aussprüche sind aber aus folgenden Gründen erforderlich:
Falls der Gegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat das Gericht gemäß § 527 Abs.1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.ooo S übersteigt. In diesem Fall ist ferner gemäß §§ 526 Abs.3 (500 Abs.2 Z 3) ZPO auszusprechen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteigt. Und falls der Wert danach im sogenannten Zulassungsbereich liegen sollte, ist weiters gemäß §§ 526 Abs.3 (500 Abs.3) ZPO auszusprechen, ob der Rekurs nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist. Die Bestimmungen der §§ 528 Abs.1 Z 5 und 528 Abs.2 ZPO, welche gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind, gelten nämlich wegen der allgemeinen Fassung der angeführten Gesetzesstellen auch für einen Zurückweisungsbeschluß der vorliegenden Art (JBl. 1985, 113). Weil das Gericht zweiter Instanz diese zwingenden Aussprüche unterlassen hat, war der im Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen (MietSlg 35.814 u.a.).Falls der Gegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat das Gericht gemäß Paragraph 527, Absatz eins, ZPO auszusprechen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.ooo S übersteigt. In diesem Fall ist ferner gemäß Paragraphen 526, Absatz 3, (500 Absatz 2, Ziffer 3,) ZPO auszusprechen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteigt. Und falls der Wert danach im sogenannten Zulassungsbereich liegen sollte, ist weiters gemäß Paragraphen 526, Absatz 3, (500 Absatz 3,) ZPO auszusprechen, ob der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Die Bestimmungen der Paragraphen 528, Absatz eins, Ziffer 5 und 528 Absatz 2, ZPO, welche gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind, gelten nämlich wegen der allgemeinen Fassung der angeführten Gesetzesstellen auch für einen Zurückweisungsbeschluß der vorliegenden Art (JBl. 1985, 113). Weil das Gericht zweiter Instanz diese zwingenden Aussprüche unterlassen hat, war der im Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen (MietSlg 35.814 u.a.).
Ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich des eingebrachten Rekurses hat nicht stattzufinden, weil der Rekurs des Verbotsberechtigten schon darauf Bedacht nimmt, daß der Rekurs unter Umständen auch nicht zugelassen werden könnte.