Die Revision des Klägers und der darin inhaltlich enthaltene Rekurs gegen den erwähnten Zurückweisungsbeschluß sind nicht zulässig.
Der bekämpfte Zurückweisungsbeschluß zählt nicht zu den in § 519 Abs 1 Z 1 - 3 ZPO angeführten Beschlüssen, sodaß gegen ihn nicht nur kein abgesondertes Rechtsmittel, sondern überhaupt kein Rekurs statthaft ist.Der bekämpfte Zurückweisungsbeschluß zählt nicht zu den in Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, - 3 ZPO angeführten Beschlüssen, sodaß gegen ihn nicht nur kein abgesondertes Rechtsmittel, sondern überhaupt kein Rekurs statthaft ist.
Im übrigen richtet sich die Revision im zweiten Rechtsgang nur mehr gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts. Der Rechtsmittelausschluß des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO gilt nach ständiger neuerer Rechtsprechung auch für Oppositionsklagen, die sich gegen betriebene Unterhaltsansprüche richten (SZ 49/68; EFSlg 34.478, 36.771, 41.763).Im übrigen richtet sich die Revision im zweiten Rechtsgang nur mehr gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts. Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO gilt nach ständiger neuerer Rechtsprechung auch für Oppositionsklagen, die sich gegen betriebene Unterhaltsansprüche richten (SZ 49/68; EFSlg 34.478, 36.771, 41.763).
Zum Komplex der Unterhaltsbemessung gehören vor allem auch die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen (EFSlg 44.077, 49.371 uva) und die Frage, inwieweit die sog. Anspannungstheorie zum Tragen kommt (EFSlg 44.580).
Soweit es um die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts geht, kann eine Revision auch nicht auf bei der Sammlung des Prozeßstoffes angeblich unterlaufene Verfahrensmängel gestützt werden (EFSlg 44.076, 49.369) - was selbst für eine geltend gemacht Nichtigkeit gilt (EFSlg 49.868) - , abgesehen davon, daß schon im Berufungsverfahren erfolglos geltend gemachte Verfahrensmängel nicht neuerlich in dritter Instanz vorgebracht werden können. Die im Verfahren nach § 35 EO geltende Eventualmaxime spielt in diesem Verfahren nur insofern eine Rolle, als das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ua auch diesen Verfahrensgrundsatz als zusätzliches Argument für die Verneinung von Verfahrensmängeln zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Streitteile benützte. Es wurde aber nicht etwa ein nicht schon in der Klage enthaltener Oppositionsgrund wegen der Eventualmaxime nicht geprüft; nur dann könnte eine nicht mehr zum Unterhaltsbemessungskomplex gehörige Frage vorliegen.Soweit es um die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts geht, kann eine Revision auch nicht auf bei der Sammlung des Prozeßstoffes angeblich unterlaufene Verfahrensmängel gestützt werden (EFSlg 44.076, 49.369) - was selbst für eine geltend gemacht Nichtigkeit gilt (EFSlg 49.868) - , abgesehen davon, daß schon im Berufungsverfahren erfolglos geltend gemachte Verfahrensmängel nicht neuerlich in dritter Instanz vorgebracht werden können. Die im Verfahren nach Paragraph 35, EO geltende Eventualmaxime spielt in diesem Verfahren nur insofern eine Rolle, als das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ua auch diesen Verfahrensgrundsatz als zusätzliches Argument für die Verneinung von Verfahrensmängeln zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Streitteile benützte. Es wurde aber nicht etwa ein nicht schon in der Klage enthaltener Oppositionsgrund wegen der Eventualmaxime nicht geprüft; nur dann könnte eine nicht mehr zum Unterhaltsbemessungskomplex gehörige Frage vorliegen.
Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, gebührt ihr gemäß den §§ 40, 41 und 50 ZPO kein Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung.Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, gebührt ihr gemäß den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO kein Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung.