Die Revision ist hinsichtlich des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch begründet, weil sich das Revisionsgericht der Auffassung des Berufungsgerichtes über die Bedeutung der Vereinbarung vom 22.12.1972 aus folgenden Gründen nicht anschließt:
Durch die Vereinbarung vom 22.12.1972 sollte der Inhalt des Unterhaltsanspruches der Beklagten gemäß dem Urteil vom 29.5.1970 in keiner Weise verändert werden. Ein Vergleich ist entgegen der Definition des § 1380 ABGB keineswegs unter allen Umständen ein Neuerungsvertrag. Nur wenn die Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzen wollen und damit durch die Konstituierung der neuen Verbindlichkeit die alte getilgt wird, so daß auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden kann, liegt eine Novation vor (EvBl.1984/75; SZ 55/152). Diese Neuerungsabsicht wird nicht etwa vermutet, sondern sie muß nachgewiesen werden (SZ 44/179; SZ 55/152). Im vorliegenden Fall spricht, abgesehen von der ausdrücklichen Feststellung des Erstgerichtes über den Parteiwillen, welche Feststellung von den Parteien nie gerügt wurde, schon der Wortlaut der Vereinbarung vom 22.12.1972 ganz eindeutig gegen eine Novation.Durch die Vereinbarung vom 22.12.1972 sollte der Inhalt des Unterhaltsanspruches der Beklagten gemäß dem Urteil vom 29.5.1970 in keiner Weise verändert werden. Ein Vergleich ist entgegen der Definition des Paragraph 1380, ABGB keineswegs unter allen Umständen ein Neuerungsvertrag. Nur wenn die Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzen wollen und damit durch die Konstituierung der neuen Verbindlichkeit die alte getilgt wird, so daß auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden kann, liegt eine Novation vor (EvBl.1984/75; SZ 55/152). Diese Neuerungsabsicht wird nicht etwa vermutet, sondern sie muß nachgewiesen werden (SZ 44/179; SZ 55/152). Im vorliegenden Fall spricht, abgesehen von der ausdrücklichen Feststellung des Erstgerichtes über den Parteiwillen, welche Feststellung von den Parteien nie gerügt wurde, schon der Wortlaut der Vereinbarung vom 22.12.1972 ganz eindeutig gegen eine Novation.
Das Urteil vom 29.5.1970 verlor daher durch die Vereinbarung seine Wirksamkeit weder gänzlich noch teilweise, es wurde auch nicht durch einen Vergleich "umklammert", sondern im Vergleich wurde im Gegenteil lediglich festgehalten, daß trotz Abschluß des Vergleiches der Inhalt dieses Urteiles unangetastet bleiben solle. Die Vereinbarung vom 22.12.1972 enthielt aber auch keine sogenannte Exekutionsstundung. Die Beklagte hat weder überhaupt noch für eine bestimmte Frist auf die Einleitung der Exekution oder die Fortsetzung einer schon anhängigen Exekution verzichtet (§ 36 EO), sondern es wurde lediglich vereinbart, daß die Beklagte in ihrer Eigenschaft als betreibende Partei des eingangs erwähnten Exekutionsverfahrens den Drittschuldner dahin verständigen werde und müsse, daß dieser keine Abzüge mehr vornehmen müsse. Der Ausdruck, die Exekutionsbewilligung solle wieder aufleben, so bald der Kläger seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 22.12.1972 nicht erfülle, kann nicht dahin verstanden werden, daß die Exekutionsbewilligung bis zu diesem Zeitpunkt wirkungslos sein solle. Es sollte der Rang der Beklagten erhalten bleiben, es sollte ihr auch die Höhe der für die Vergangenheit fällig gewordenen Beträge sichergestellt bleiben, nur sollte die Beklagte sich für eine bestimmte Zeit damit einverstanden erklären, daß der Drittschuldner trotz gerichtlichen Zahlungsverbotes nichts an sie abführen müsse. Nur auf die Einbringung einer Drittschuldnerklage gegen den Drittschuldner hat damit die beklagte Partei für die Dauer der Wirksamkeit ihrer dem Drittschuldner erteilten Ermächtigung verzichtet. Sobald jedoch die Beklagte dem Drittschuldner auffordert, der bewilligten Exekution samt Überweisung der gepfändeten Forderung Rechnung zu tragen, muß dieser ohne nähere Prüfung der Sachlage selbstverständlich sofort wieder an die Beklagte abführen.Das Urteil vom 29.5.1970 verlor daher durch die Vereinbarung seine Wirksamkeit weder gänzlich noch teilweise, es wurde auch nicht durch einen Vergleich "umklammert", sondern im Vergleich wurde im Gegenteil lediglich festgehalten, daß trotz Abschluß des Vergleiches der Inhalt dieses Urteiles unangetastet bleiben solle. Die Vereinbarung vom 22.12.1972 enthielt aber auch keine sogenannte Exekutionsstundung. Die Beklagte hat weder überhaupt noch für eine bestimmte Frist auf die Einleitung der Exekution oder die Fortsetzung einer schon anhängigen Exekution verzichtet (Paragraph 36, EO), sondern es wurde lediglich vereinbart, daß die Beklagte in ihrer Eigenschaft als betreibende Partei des eingangs erwähnten Exekutionsverfahrens den Drittschuldner dahin verständigen werde und müsse, daß dieser keine Abzüge mehr vornehmen müsse. Der Ausdruck, die Exekutionsbewilligung solle wieder aufleben, so bald der Kläger seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 22.12.1972 nicht erfülle, kann nicht dahin verstanden werden, daß die Exekutionsbewilligung bis zu diesem Zeitpunkt wirkungslos sein solle. Es sollte der Rang der Beklagten erhalten bleiben, es sollte ihr auch die Höhe der für die Vergangenheit fällig gewordenen Beträge sichergestellt bleiben, nur sollte die Beklagte sich für eine bestimmte Zeit damit einverstanden erklären, daß der Drittschuldner trotz gerichtlichen Zahlungsverbotes nichts an sie abführen müsse. Nur auf die Einbringung einer Drittschuldnerklage gegen den Drittschuldner hat damit die beklagte Partei für die Dauer der Wirksamkeit ihrer dem Drittschuldner erteilten Ermächtigung verzichtet. Sobald jedoch die Beklagte dem Drittschuldner auffordert, der bewilligten Exekution samt Überweisung der gepfändeten Forderung Rechnung zu tragen, muß dieser ohne nähere Prüfung der Sachlage selbstverständlich sofort wieder an die Beklagte abführen.
Die bekämpfte Exekution ist daher nach wie vor anhängig und mangels voller Befriedigung der betreibenden Partei (zumindest jedenfalls hinsichtlich der jeweils anfallenden künftigen Unterhaltsraten) auch nicht beendet und daher noch im Sinne des § 35 Abs 1 EO "im Zuge" (Heller-Berger-Stix 402). Folgerichtig wurde daher auch der Aufschiebungsantrag nicht etwa wegen Beendigung der Exekution zurückgewiesen, sondern aus bestimmten Gründen abgewiesen. Es kann auch nicht gesagt werden, daß der klagenden Partei das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da es die Beklagte, wie schon gesagt wurde, jederzeit in der Hand hat, vom Drittschuldner die Wiederüberweisung der gepfändeten und überwiesenen Bezüge zu begehren. Auch die Pensionierung ändert daran nichts, weil der Kläger von seinem ehemaligen Dienstgeber immer noch eine Firmenpension bezieht.Die bekämpfte Exekution ist daher nach wie vor anhängig und mangels voller Befriedigung der betreibenden Partei (zumindest jedenfalls hinsichtlich der jeweils anfallenden künftigen Unterhaltsraten) auch nicht beendet und daher noch im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, EO "im Zuge" (Heller-Berger-Stix 402). Folgerichtig wurde daher auch der Aufschiebungsantrag nicht etwa wegen Beendigung der Exekution zurückgewiesen, sondern aus bestimmten Gründen abgewiesen. Es kann auch nicht gesagt werden, daß der klagenden Partei das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da es die Beklagte, wie schon gesagt wurde, jederzeit in der Hand hat, vom Drittschuldner die Wiederüberweisung der gepfändeten und überwiesenen Bezüge zu begehren. Auch die Pensionierung ändert daran nichts, weil der Kläger von seinem ehemaligen Dienstgeber immer noch eine Firmenpension bezieht.
Anhaltspunkte dafür, daß die klagende Partei in der vorliegenden Rechtssache für einen gewissen Zeitraum ihre Klage im Sinne des § 1497 ABGB nicht gehörig fortgesetzt hätte, liegen nicht vor. Welche mehrfachen Fristen die klagende Partei versäumt haben soll, wie dies im Vorbringen der beklagten Partei laut Schriftsatz ON 46 a geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. Nachdem zuerst über die Prozeßeinrede der Beklagten abgesprochen wurde, wurde der klagenden Partei erstmals in der Tagsatzung vom 26.7.1979 das Recht zur Beantwortung eines Schriftsatzes der beklagten Partei binnen 4 Wochen eingeräumt, welche Frist die klagende Partei einhielt. In der Tagsatzung vom 11.3.1980 wurde der klagenden Partei der Erlag eines Kostenvorschusses bonnen 14 Tagen aufgetragen, welchem Auftrag die klagende Partei rechtzeitig nachkam. In der Tagsatzung vom 12.5.1981 wurde der klagenden Partei aufgetragen, binnen 14 Tagen zum SV-Gutachten Stellung zu nehmen, welche Frist ebenfalls eingehalten wurde. Daß dann der Kläger, als mit Beschluß vom 17.8.1981 ein zweiter Sachverständiger bestellt wurde, erst am 18.6.1982 (ON 46 b) urgierte, daß das Gutachten des Sachverständigen noch nicht erstattet sei, erlaubt keineswegs den Schluß, daß die klagende Partei ein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung an den Tag gelegt hätte (vgl. dazu die bei Schubert in Rummel Rz 10 zu § 1497 ABGB angeführten Entscheidungen). Der Formulierung des Berufungsantrages kommt nicht jenes Gewicht zu, das die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung ihr beizulegen versucht. Über die Form des Klagebegehrens nach § 35 EO herrscht der bekannte im Schrifttum näher dargestellte Streit (vgl. Heller-Berger-Stix, 403 ff). Jede der möglichen Formen kann daher in die von der klagenden Partei klar und deutlich erkennbare eigentlich gemeinte und der jetzigen Rechtsprechung entsprechende Form (Heller-Berger-Stix 410) umgedeutet werden und dem Klagebegehren die entsprechend richtige Fassung gegeben werden (Fasching, Handbuch Rz 1448). Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, was die klagende Partei anstrebt; sie will gegen die anhängige Exekution Einwendungen nach § 35 EO erheben, weshalb es nicht schadet, daß sie zB noch in der Klage formulierte, die Verpflichtung aus dem Exekutionstitel "bestehe seit....nicht zu Recht", später im Sinne der herrschenden Auffassung "der Anspruch aus...ist erloschen" (S 21 d. A.) und im Berufungsantrag "der Exekutionstitel...ist erloschen"; gemeint war immer dasselbe, was klar erkennbar war. Es muß daher der geltend gemachte Oppositionsgrund geprüft werden, nämlich ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten laut dem mehrfach erwähnten Exekutionstitel infolge der am 1.1.1976 eingetretenen Gesetzesänderung ganz oder teilweise erloschen ist (vgl. Entscheidungen wie EFSlg.XIV/2, 32.854, 37.613, 40.042, aber auch die zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites in einer anderen Rechtssache ergangene Entscheidung 1 Ob 635/83, teilweise veröffentlicht in EFSlg.42.619). Dabei kann schon jetzt darauf hingewiesen werden, daß bei der gegebenen Sachlage naturgemäß von den im § 94 ABGB idF des EheRWG geregelten drei Fällen (vgl. Entscheidungen wie SZ 50/128, EvBl.1977/218, EvBl.1979/156) nur ein Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB in Betracht kommt, nämlich der Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt geführt hat, nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Bei diesem Unterhaltsanspruch sind aber nach der neuen Rechtslage eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten angemessen zu berücksichtigen, was im Einzelfall auch zu einem völligen Erlöschen (oder Ruhen) des Unterhaltsanspruches führen kann. Da es dem Berufungsgericht anheim zu stellen ist, zu prüfen, ob die vom Erstgericht diesbezüglich schon getroffenen Feststellungen übernommen werden und zur Beurteilung dieser Frage ausreichen, war nur die Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes zu verfügen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Anhaltspunkte dafür, daß die klagende Partei in der vorliegenden Rechtssache für einen gewissen Zeitraum ihre Klage im Sinne des Paragraph 1497, ABGB nicht gehörig fortgesetzt hätte, liegen nicht vor. Welche mehrfachen Fristen die klagende Partei versäumt haben soll, wie dies im Vorbringen der beklagten Partei laut Schriftsatz ON 46 a geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. Nachdem zuerst über die Prozeßeinrede der Beklagten abgesprochen wurde, wurde der klagenden Partei erstmals in der Tagsatzung vom 26.7.1979 das Recht zur Beantwortung eines Schriftsatzes der beklagten Partei binnen 4 Wochen eingeräumt, welche Frist die klagende Partei einhielt. In der Tagsatzung vom 11.3.1980 wurde der klagenden Partei der Erlag eines Kostenvorschusses bonnen 14 Tagen aufgetragen, welchem Auftrag die klagende Partei rechtzeitig nachkam. In der Tagsatzung vom 12.5.1981 wurde der klagenden Partei aufgetragen, binnen 14 Tagen zum SV-Gutachten Stellung zu nehmen, welche Frist ebenfalls eingehalten wurde. Daß dann der Kläger, als mit Beschluß vom 17.8.1981 ein zweiter Sachverständiger bestellt wurde, erst am 18.6.1982 (ON 46 b) urgierte, daß das Gutachten des Sachverständigen noch nicht erstattet sei, erlaubt keineswegs den Schluß, daß die klagende Partei ein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung an den Tag gelegt hätte vergleiche dazu die bei Schubert in Rummel Rz 10 zu Paragraph 1497, ABGB angeführten Entscheidungen). Der Formulierung des Berufungsantrages kommt nicht jenes Gewicht zu, das die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung ihr beizulegen versucht. Über die Form des Klagebegehrens nach Paragraph 35, EO herrscht der bekannte im Schrifttum näher dargestellte Streit vergleiche Heller-Berger-Stix, 403 ff). Jede der möglichen Formen kann daher in die von der klagenden Partei klar und deutlich erkennbare eigentlich gemeinte und der jetzigen Rechtsprechung entsprechende Form (Heller-Berger-Stix 410) umgedeutet werden und dem Klagebegehren die entsprechend richtige Fassung gegeben werden (Fasching, Handbuch Rz 1448). Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, was die klagende Partei anstrebt; sie will gegen die anhängige Exekution Einwendungen nach Paragraph 35, EO erheben, weshalb es nicht schadet, daß sie zB noch in der Klage formulierte, die Verpflichtung aus dem Exekutionstitel "bestehe seit....nicht zu Recht", später im Sinne der herrschenden Auffassung "der Anspruch aus...ist erloschen" (S 21 d. A.) und im Berufungsantrag "der Exekutionstitel...ist erloschen"; gemeint war immer dasselbe, was klar erkennbar war. Es muß daher der geltend gemachte Oppositionsgrund geprüft werden, nämlich ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten laut dem mehrfach erwähnten Exekutionstitel infolge der am 1.1.1976 eingetretenen Gesetzesänderung ganz oder teilweise erloschen ist vergleiche Entscheidungen wie EFSlg.XIV/2, 32.854, 37.613, 40.042, aber auch die zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites in einer anderen Rechtssache ergangene Entscheidung 1 Ob 635/83, teilweise veröffentlicht in EFSlg.42.619). Dabei kann schon jetzt darauf hingewiesen werden, daß bei der gegebenen Sachlage naturgemäß von den im Paragraph 94, ABGB in der Fassung des EheRWG geregelten drei Fällen vergleiche Entscheidungen wie SZ 50/128, EvBl.1977/218, EvBl.1979/156) nur ein Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz ABGB in Betracht kommt, nämlich der Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt geführt hat, nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Bei diesem Unterhaltsanspruch sind aber nach der neuen Rechtslage eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten angemessen zu berücksichtigen, was im Einzelfall auch zu einem völligen Erlöschen (oder Ruhen) des Unterhaltsanspruches führen kann. Da es dem Berufungsgericht anheim zu stellen ist, zu prüfen, ob die vom Erstgericht diesbezüglich schon getroffenen Feststellungen übernommen werden und zur Beurteilung dieser Frage ausreichen, war nur die Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes zu verfügen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.