Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Maria G***** ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, zumal ein Ausnahmefall in dem auch bestätigende Entscheidungen nach der EO anfechtbar sind, nicht vorliegt.Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Maria G***** ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig, zumal ein Ausnahmefall in dem auch bestätigende Entscheidungen nach der EO anfechtbar sind, nicht vorliegt.
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist hingegen zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1959/366; EvBl 1962/426 = RPflG 498 = RZ 1962, 174) abweicht; er ist auch berechtigt.
Der Eigentümer hat nämlich grundsätzlich das Recht, sich gegen unzulässige Eintragungen auf der ihm zugeschriebenen Grundbuchseinlage zur Wehr zu setzen; er ist daher auch zum Rekurs gegen die Löschung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes und einer fideikommissarischen Substitution berechtigt (EvBl 1959/366; EvBl 1962/426 = RPflG 498 = RZ 1962, 174). Diese Grundsätze gelten aber auch dann, wenn sich der Verpflichtete - wie hier - gegen die Löschung von Lasten gemäß § 237 EO, die dem Exekutionsverfahren zuzuordnen ist (RZ 1989/30 = RdW 1989, 393; 3 Ob 112/89; 3 Ob 2418/96a), wendet. Die Rechtsfolgen, die für den Eigentümer mit der Löschung von Lasten verbunden sind, und auf die in den zuerst angeführten Entscheidungen Bezug genommen wird, ergeben sich bei der Zwangsversteigerung daraus, daß der Verpflichtete Personalschuldner der der Belastung zugrundeliegenden Schuldverhältnisse bleibt und daher ein Interesse daran hat, daß die Belastungen und die damit begründete Realhaftung des Erstehers aufrecht bleiben, zumal die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Ersteher im Sinne des § 1358 ABGB in Betracht kommen könnte. Ob die Löschung solcher Lasten berechtigt ist, hat mit der Frage der Rekursberechtigung nicht zu tun. Das Rekursgericht hat daher die "Beschwer" des Verpflichteten, inhaltlich aber dessen Rechtsmittelberechtigung, zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Beschluß hinsichtlich des Verpflichteten aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über seinen Rekurs aufzutragen war.Der Eigentümer hat nämlich grundsätzlich das Recht, sich gegen unzulässige Eintragungen auf der ihm zugeschriebenen Grundbuchseinlage zur Wehr zu setzen; er ist daher auch zum Rekurs gegen die Löschung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes und einer fideikommissarischen Substitution berechtigt (EvBl 1959/366; EvBl 1962/426 = RPflG 498 = RZ 1962, 174). Diese Grundsätze gelten aber auch dann, wenn sich der Verpflichtete - wie hier - gegen die Löschung von Lasten gemäß Paragraph 237, EO, die dem Exekutionsverfahren zuzuordnen ist (RZ 1989/30 = RdW 1989, 393; 3 Ob 112/89; 3 Ob 2418/96a), wendet. Die Rechtsfolgen, die für den Eigentümer mit der Löschung von Lasten verbunden sind, und auf die in den zuerst angeführten Entscheidungen Bezug genommen wird, ergeben sich bei der Zwangsversteigerung daraus, daß der Verpflichtete Personalschuldner der der Belastung zugrundeliegenden Schuldverhältnisse bleibt und daher ein Interesse daran hat, daß die Belastungen und die damit begründete Realhaftung des Erstehers aufrecht bleiben, zumal die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Ersteher im Sinne des Paragraph 1358, ABGB in Betracht kommen könnte. Ob die Löschung solcher Lasten berechtigt ist, hat mit der Frage der Rekursberechtigung nicht zu tun. Das Rekursgericht hat daher die "Beschwer" des Verpflichteten, inhaltlich aber dessen Rechtsmittelberechtigung, zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Beschluß hinsichtlich des Verpflichteten aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über seinen Rekurs aufzutragen war.