Die Revision ist zulässig, weil das Erlöschen eines Anspruchs von 666.689,48 S eingewendet wurde, so daß der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geldeswert 300.000 S übersteigt (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO).Die Revision ist zulässig, weil das Erlöschen eines Anspruchs von 666.689,48 S eingewendet wurde, so daß der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geldeswert 300.000 S übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO).
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO)Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO)
liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Der Versuch der Rechtsmittelwerberin, die zur Übernahme der in der Berufung bekämpften erstgerichtlichen Feststellung über den Tag des Einlangens des die Oktoberrate 1981 betreffenden Überweisungsauftrages bei der kontoführenden Bankfiliale führende Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu erschüttern, muß im Hinblick auf die erschöpfende Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO scheitern.Der Versuch der Rechtsmittelwerberin, die zur Übernahme der in der Berufung bekämpften erstgerichtlichen Feststellung über den Tag des Einlangens des die Oktoberrate 1981 betreffenden Überweisungsauftrages bei der kontoführenden Bankfiliale führende Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu erschüttern, muß im Hinblick auf die erschöpfende Aufzählung der Revisionsgründe im Paragraph 503, ZPO scheitern.
Da der Klagevertreter in der Tagsatzung vom 17.Mai 1983 selbst vorgebracht hat, daß der Terminsverlust von der Klägerin nicht verschuldet sei, weil der Überweisungsauftrag an die Bank rechtzeitig zur Post gegeben worden sei (ON 2, AS 7), ist der Vorwurf der Revisionswerberin, dem Berufungsgericht sei eine Aktenwidrigkeit unterlaufen, weil die Klägerin eine solche Behauptung nie aufgestellt habe, nicht gerechtfertigt. Aus den rechtlichen Ausführungen des Revisionsgerichtes im Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluß folgt, daß die Zahlung der Oktoberrate 1981 selbst bei Anweisung auf ein entsprechend gedecktes Konto dann nicht als rechtzeitig zu beurteilen wäre, wenn der Auftrag der Klägerin, von ihrem Konto bei der C Filiale Stephansplatz 65.000 S auf das bei derselben Bankfiliale geführte Konto des Beklagten zu überweisen, nicht spätestens vor Dienstschluß am 20.10.1981 bei der genannten Bankfiliale eingelangt wäre. Da der diesbezügliche Überweisungsauftrag der Klägerin nach der nunmehr vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichtes erst am 22.Oktober 1981 bei der kontoführenden Bankfiliale einlangte, befand sich die Klägerin mit dieser am 15. Oktober 1981 fällig gewordenen Rate mehr als 5 Tage im Verzug, so daß der für diesen Fall vereinbarte Terminsverlust eintrat. Deshalb ist die im zwischen den Parteien am 23.April 1981 vor dem Handelsgericht Wien zu 10 Cg 192/80-8 geschlossenen Vergleich vereinbarte Bedingung des Nachlasses der restlichen Vergleichsschuld, nämlich die Zahlung von 770.000 S "ohne Eintritt von Terminsverlust", nicht eingetreten, so daß das auf ein solches Erlöschen des betriebenen Anspruchs gestützte Oppositionsbegehren von den Vorinstanzen mit Recht abgewiesen wurde.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.