Nach § 905 Abs 2 ABGB hat der Schuldner Geldzahlungen im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu „übermachen“, das heißt zu übersenden. Geldschulden sind daher im Zweifel Schickschulden. Eine taugliche Übersendungsart ist - jedenfalls, wenn wie in diesem Fall darüber Einverständnis besteht - die Einzahlung (Überweisung) auf ein Konto des Gläubigers.Nach Paragraph 905, Absatz 2, ABGB hat der Schuldner Geldzahlungen im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu „übermachen“, das heißt zu übersenden. Geldschulden sind daher im Zweifel Schickschulden. Eine taugliche Übersendungsart ist - jedenfalls, wenn wie in diesem Fall darüber Einverständnis besteht - die Einzahlung (Überweisung) auf ein Konto des Gläubigers.
Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrags (SZ 38/100) beim kontoführenden Institut entscheidend, sofern bei diesem entsprechende Deckung (Guthaben oder Kredit; RZ 1965, 82) vorhanden ist, weil dies der Barzahlung gleichkommt (Reischauer in Rummel, ABGB RdZ 16 zu § 905). Die Rechtzeitigkeit steht allerdings unter der Bedingung des Einlangens des Betrags (SZ 14/206) bzw der Kontogutschrift (HS 1659/84, 6288; 6289/9; SZ 50/151).Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrags (SZ 38/100) beim kontoführenden Institut entscheidend, sofern bei diesem entsprechende Deckung (Guthaben oder Kredit; RZ 1965, 82) vorhanden ist, weil dies der Barzahlung gleichkommt (Reischauer in Rummel, ABGB RdZ 16 zu Paragraph 905,). Die Rechtzeitigkeit steht allerdings unter der Bedingung des Einlangens des Betrags (SZ 14/206) bzw der Kontogutschrift (HS 1659/84, 6288; 6289/9; SZ 50/151).
Im Sinne dieser Ausführungen haben die Streitteile im Exekutionstitel festgehalten, dass Zahlungen als fristgerecht gelten, wenn die Anweisung bei einem inländischen Bankinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse auf ein gedecktes Konto erfolgt bzw die Bareinzahlung solcherart vorgenommen wird.
Daraus ergibt sich, dass die Rechtsansicht des Erstgerichts, eine in Form eines Überweisungsauftrags durchgeführte Zahlung gelte schon dann als rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der Zahlungsfrist „zur Post gegeben“ worden sei, nicht richtig ist, weil für die Rechtzeitigkeit der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrags beim kontoführenden Institut maßgeblich ist (in diesem Sinn neben Reischauer aaO auch Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 I 73).Daraus ergibt sich, dass die Rechtsansicht des Erstgerichts, eine in Form eines Überweisungsauftrags durchgeführte Zahlung gelte schon dann als rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der Zahlungsfrist „zur Post gegeben“ worden sei, nicht richtig ist, weil für die Rechtzeitigkeit der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrags beim kontoführenden Institut maßgeblich ist (in diesem Sinn neben Reischauer aaO auch Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 römisch eins 73).
Die weitere Rechtsansicht des Erstgerichts, eine nicht direkt am Schalter abgegebene Anweisung gelte immer noch als rechtzeitig, wenn sie in der Nacht vor einem Werktag in den Einlaufkasten der für die Überweisung zuständigen Filiale eingeworfen worden sei, bedarf der Präzisierung dahin, dass dies nur für solche Überweisungsaufträge gilt, die in der Nacht vom Vortrag des Fälligkeitstags zum Fälligkeitstag, nicht aber in der folgenden Nacht in den Einlaufkasten der kontoführenden Bank eingeworfen werden. Abgesehen davon, dass bei in der zweitgenannten Nacht eingeworfenen Überweisungsaufträgen kaum objektiv feststehen wird, ob sie vor oder nach Mitternacht, also noch am Fälligkeitstag oder erst am diesem folgenden Tag eingeworfen wurden, kann von einer rechtzeitigen „Übermachung“ der Geldschuld in einem solchen Fall nur dann gesprochen werden, wenn der Überweisungsauftrag noch während der Geschäftsstunden der kontoführenden Bankstelle bei dieser einlangt. Nur unter dieser Voraussetzung besteht nämlich die Möglichkeit, die Geldschuld noch am Fälligkeitstag vom Konto des Schuldners abzubuchen und damit „abzuschicken“.
Im vorliegenden Fall wäre die Zahlung der Oktoberrate 1981 also noch dann als rechtzeitig zu beurteilen, wenn der Auftrag der Klägerin, von ihrem Konto Nr ***** bei der CA-BV-Filiale ***** 65.000 S auf das bei derselben Bankfiliale geführte Konto Nr ***** des Beklagten zu überweisen, am 20. 10. 1981 vor Dienstschluss bei der genannten Bankfiliale eingelangt und entsprechende Deckung vorhanden gewesen wäre.
Die letztere Voraussetzung wurde vom Berufungsgericht aufgrund der bisherigen Feststellungen verneint, ohne dass diese Tatsachengrundlage für eine verlässliche Beurteilung dieses entscheidungswesentlichen Umstands ausreichen.
Nach den im Berufungsverfahren nicht bekämpften diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts handelte es sich bei dem genannten Konto der Klägerin um ein Kontokorrentkonto mit einem Kreditrahmen von 1.000.000 S, das am 20. 10. 1981 einen Passivstand von 960.524,41 S aufwies. Aus den Kontoauszugsablichtungen, Beilagenkonvolut E, deren Übereinstimmung mit den Originalen und Richtigkeit vom Beklagten ausdrücklich zugestanden wurde, geht hervor, dass die Kontostände am 19., 21., 22., 23., 27. und 28. 10. 1981 - der 24. 10. war ein Samstag, der 25. 10. ein Sonntag und der 26. 10. der Nationalfeiertag - zu Lasten der Klägerin 1.001.072,17 S, 937.608,57 S, 956.132,12 S, 872.794,12 S, 908.801,11 S und 960.898,44 S betrugen, wobei der dem Kontoauszug vom 19. 10. 1981 unmittelbar vorausgehende Kontostand gar 1.053.959,32 S betrug.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts liegt eine Anweisung auf ein gedecktes Konto nicht nur dann vor, wenn das Konto des Schuldners am Anweisungstag ein entsprechendes Guthaben aufweist, sondern auch dann, wenn die Überweisung als gedeckt behandelt wird (Reischauer aaO), weil ein noch nicht (voll) ausgenützer Kreditrahmen zur Verfügung steht oder die Überziehungsmöglichkeit erweitert wird (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 I 73).Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts liegt eine Anweisung auf ein gedecktes Konto nicht nur dann vor, wenn das Konto des Schuldners am Anweisungstag ein entsprechendes Guthaben aufweist, sondern auch dann, wenn die Überweisung als gedeckt behandelt wird (Reischauer aaO), weil ein noch nicht (voll) ausgenützer Kreditrahmen zur Verfügung steht oder die Überziehungsmöglichkeit erweitert wird (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 römisch eins 73).
Aus Punkt 9 Abs 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen, Fassung vom 1. 10. 1979, wonach ein Kunde, der Kredit ohne ausdrückliche Vereinbarung oder über den vereinbarten Betrag oder über den vereinbarten Termin hinaus in Anspruch nimmt (Kontoüberziehung), statt der vereinbarten Zinsen, Gebühren und Provisionen die von der kontoführenden Stelle der Kreditunternehmung für Überziehungen bestimmten Zinsen, Gebühren und Provisionen zu tragen hat, kann keine Pflicht der Bank, sich auf eine Kontoüberziehung einzulassen, abgeleitet werden. Die Bank wird jedoch in aller Regel zur Vornahme einer Kontoüberziehung berechtigt sein, weil die Überziehung als konkludentes Anbot zu einer Erweiterung des bestehenden Kreditrahmens anzusehen sein wird (ähnlich Canaris, Großkomm HGB3 III/3 [2. Bearb] Rdn 2633).Aus Punkt 9 Absatz 2, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen, Fassung vom 1. 10. 1979, wonach ein Kunde, der Kredit ohne ausdrückliche Vereinbarung oder über den vereinbarten Betrag oder über den vereinbarten Termin hinaus in Anspruch nimmt (Kontoüberziehung), statt der vereinbarten Zinsen, Gebühren und Provisionen die von der kontoführenden Stelle der Kreditunternehmung für Überziehungen bestimmten Zinsen, Gebühren und Provisionen zu tragen hat, kann keine Pflicht der Bank, sich auf eine Kontoüberziehung einzulassen, abgeleitet werden. Die Bank wird jedoch in aller Regel zur Vornahme einer Kontoüberziehung berechtigt sein, weil die Überziehung als konkludentes Anbot zu einer Erweiterung des bestehenden Kreditrahmens anzusehen sein wird (ähnlich Canaris, Großkomm HGB3 III/3 [2. Bearb] Rdn 2633).
Ausnahmsweise wird die Bank jedoch auch bei fehlender Deckung zur Einlösung verpflichtet sein, zB, wenn die erforderliche Kontoüberziehung geringfügig und ausweislich der bisherigen Kontoüberziehungen voraussichtlich nur kurzfristig ist und es sich um einen kreditwürdigen Kunden handelt. Die bloße Duldung wiederholter Kontoüberziehungen begründet jedoch grundsätzlich noch keine Pflicht der Bank zur Einlösung auf Kredit (Canaris aaO Rdn 690). Wenn sich die Kreditunternehmung nicht in der Lage sieht, einen Auftrag auszuführen, ist sie nach Punkt 13 Abs 2 der zitierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, den Kunden zu verständigen. Dies ermöglicht es dem Kunden unter Umständen, noch rechtzeitig Deckung oder Sicherheiten für eine weitere Kreditgewährung anzuschaffen oder allfällige Fehler, zB irrtümliche Annahme der Kontoüberziehung, aufzuklären (Canaris am zuletzt genannten Ort; hier ergibt sich zB aus dem Kontoauszug vom 21. 10. 1981, dass die Wertstellung der unter Buchungsnummern 2383 gebuchten Gutschrift vom 5.663,47 S bereits mit 19. 10. 1981 erfolgte). Ob die von der Klägerin mit der Überweisung der Oktoberrate 1981 beauftragte Bank nach den oben dargelegten Grundsätzen bei rechtzeitiger Erteilung des Überweisungsauftrags, also spätestens am 20. 10. 1981, ohne verzögernde Rückfragen zur unverzüglichen Ausführung verpflichtet war - in diesem Fall wäre die Anweisung auf ein „gedecktes“ Konto erfolgt - kann derzeit ohne weitere Feststellungen nicht verlässlich beurteilt werden.Ausnahmsweise wird die Bank jedoch auch bei fehlender Deckung zur Einlösung verpflichtet sein, zB, wenn die erforderliche Kontoüberziehung geringfügig und ausweislich der bisherigen Kontoüberziehungen voraussichtlich nur kurzfristig ist und es sich um einen kreditwürdigen Kunden handelt. Die bloße Duldung wiederholter Kontoüberziehungen begründet jedoch grundsätzlich noch keine Pflicht der Bank zur Einlösung auf Kredit (Canaris aaO Rdn 690). Wenn sich die Kreditunternehmung nicht in der Lage sieht, einen Auftrag auszuführen, ist sie nach Punkt 13 Absatz 2, der zitierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, den Kunden zu verständigen. Dies ermöglicht es dem Kunden unter Umständen, noch rechtzeitig Deckung oder Sicherheiten für eine weitere Kreditgewährung anzuschaffen oder allfällige Fehler, zB irrtümliche Annahme der Kontoüberziehung, aufzuklären (Canaris am zuletzt genannten Ort; hier ergibt sich zB aus dem Kontoauszug vom 21. 10. 1981, dass die Wertstellung der unter Buchungsnummern 2383 gebuchten Gutschrift vom 5.663,47 S bereits mit 19. 10. 1981 erfolgte). Ob die von der Klägerin mit der Überweisung der Oktoberrate 1981 beauftragte Bank nach den oben dargelegten Grundsätzen bei rechtzeitiger Erteilung des Überweisungsauftrags, also spätestens am 20. 10. 1981, ohne verzögernde Rückfragen zur unverzüglichen Ausführung verpflichtet war - in diesem Fall wäre die Anweisung auf ein „gedecktes“ Konto erfolgt - kann derzeit ohne weitere Feststellungen nicht verlässlich beurteilt werden.
Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Derzeit kann auch noch nicht beurteilt werden, ob die von der Berufungswerberin bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen über das Einlangen des Überweisungsauftrags bei der kontoführenden Filiale der CA-BV ***** nicht doch entscheidungswesentlich sind. Sollte das Berufungsgericht keine Bedenken gegen diese von ihm bisher noch nicht überprüften Feststellungen haben und sie daher übernehmen, dann könnte die neuerliche Berufungsentscheidung ohne neuerliche Berufungsverhandlung ergehen. Ansonsten wäre eine neuerliche Berufungsverhandlung erforderlich.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.