Rechtssatz RS0017716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017716
Entscheidungsdatum
24.10.1984
Rechtssatz
Eine nicht direkt am Schalter abgegebene Anweisung gilt nur dann noch als rechtzeitig, wenn sie in der Nacht vor einem Werktag in den Einlaufkasten der für die Überweisung zuständigen Filiale eingeworfen worden ist, und es sich dabei um solche Überweisungsaufträge handelt, die in der Nacht vom Vortag des Fälligkeitstages zum Fälligkeitstag, nicht aber in der folgenden Nacht in den Einlaufkasten der kontoführenden Bank eingeworfen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 86/84
Entscheidungstext OGH 24.10.1984 3 Ob 86/84
Veröff: RdW 1985,149 = JBl 1986,42 (Berger) = SZ 57/160 = EvBl 1985/27 S 117
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017716
Dokumentnummer
JJR_19841024_OGH0002_0030OB00086_8400000_003