Rechtssatz RS0052498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052498
Entscheidungsdatum
24.10.1984
Rechtssatz
Ausnahmsweise wird die Bank jedoch auch bei fehlender Deckung zur Einlösung verpflichtet sein, zB, wenn die erforderliche Kontoüberziehung geringfügig und ausweislich der bisherigen Kontoüberziehungen voraussichtlich nur kurzfristig ist und es sich um einen kreditwürdigen Kunden handelt. Die bloße Duldung wiederholter Kontoüberziehungen begründet jedoch grundsätzlich noch keine Pflicht der Bank zur Einlösung auf Kredit. Wenn sich die Kreditunternehmung nicht in der Lage sieht, einen Auftrag auszuführen, ist sie nach Pkt 13 Abs 2 der zit AGB verpflichtet, den Kunden zu verständigen. Dies ermöglicht es dem Kunden unter Umständen, noch rechtzeitig Deckung oder Sicherheiten für eine weitere Kreditgewährung anzuschaffen oder allfällige Fehler, zB irrtümliche Annahme der Kontoüberziehung aufzuklären.Ausnahmsweise wird die Bank jedoch auch bei fehlender Deckung zur Einlösung verpflichtet sein, zB, wenn die erforderliche Kontoüberziehung geringfügig und ausweislich der bisherigen Kontoüberziehungen voraussichtlich nur kurzfristig ist und es sich um einen kreditwürdigen Kunden handelt. Die bloße Duldung wiederholter Kontoüberziehungen begründet jedoch grundsätzlich noch keine Pflicht der Bank zur Einlösung auf Kredit. Wenn sich die Kreditunternehmung nicht in der Lage sieht, einen Auftrag auszuführen, ist sie nach Pkt 13 Absatz 2, der zit AGB verpflichtet, den Kunden zu verständigen. Dies ermöglicht es dem Kunden unter Umständen, noch rechtzeitig Deckung oder Sicherheiten für eine weitere Kreditgewährung anzuschaffen oder allfällige Fehler, zB irrtümliche Annahme der Kontoüberziehung aufzuklären.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 86/84
Entscheidungstext OGH 24.10.1984 3 Ob 86/84
Veröff: SZ 57/160 = EvBl 1985/27 S 117 = JBl 1986,42 (Berger) = RdW 1985,149
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052498
Dokumentnummer
JJR_19841024_OGH0002_0030OB00086_8400000_004