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Rechtssatz RS0052498

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052498

Geschäftszahl

3Ob86/84

Entscheidungsdatum

24.10.1984

Norm

AGBKr 1979 Pkt9

Rechtssatz

Ausnahmsweise wird die Bank jedoch auch bei fehlender Deckung zur Einlösung verpflichtet sein, zB, wenn die erforderliche Kontoüberziehung geringfügig und ausweislich der bisherigen Kontoüberziehungen voraussichtlich nur kurzfristig ist und es sich um einen kreditwürdigen Kunden handelt. Die bloße Duldung wiederholter Kontoüberziehungen begründet jedoch grundsätzlich noch keine Pflicht der Bank zur Einlösung auf Kredit. Wenn sich die Kreditunternehmung nicht in der Lage sieht, einen Auftrag auszuführen, ist sie nach Pkt 13 Absatz 2, der zit AGB verpflichtet, den Kunden zu verständigen. Dies ermöglicht es dem Kunden unter Umständen, noch rechtzeitig Deckung oder Sicherheiten für eine weitere Kreditgewährung anzuschaffen oder allfällige Fehler, zB irrtümliche Annahme der Kontoüberziehung aufzuklären.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 86/84
    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 3 Ob 86/84
    Veröff: SZ 57/160 = EvBl 1985/27 S 117 = JBl 1986,42 (Berger) = RdW 1985,149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052498

Dokumentnummer

JJR_19841024_OGH0002_0030OB00086_8400000_004