Die Revision des Klägers ist zulässig, weil zu der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Zwar hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß die Klage nach § 35 EO auch im Falle der Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels zulässig ist (SZ 40/156 = EvBl 1968/198 mit ausdrücklicher Ablehnung der nicht begründeten gegenteiligen Ansicht von Pollak, System2 III 892; EvBl 1972/75 = RZ 1972, 31; EvBl 1973/80; EFSlg 39.326). Die Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen auch dann einen Oppositionsgrund darstellt, wenn nach dem anzuwendenden ausländischen Recht eine solche Änderung für die Vergangenheit nicht zu berücksichtigen wäre, wurde in diesen Entscheidungen aber nicht ausdrücklich behandelt.Die Revision des Klägers ist zulässig, weil zu der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Zwar hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß die Klage nach Paragraph 35, EO auch im Falle der Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels zulässig ist (SZ 40/156 = EvBl 1968/198 mit ausdrücklicher Ablehnung der nicht begründeten gegenteiligen Ansicht von Pollak, System2 römisch drei 892; EvBl 1972/75 = RZ 1972, 31; EvBl 1973/80; EFSlg 39.326). Die Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen auch dann einen Oppositionsgrund darstellt, wenn nach dem anzuwendenden ausländischen Recht eine solche Änderung für die Vergangenheit nicht zu berücksichtigen wäre, wurde in diesen Entscheidungen aber nicht ausdrücklich behandelt.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Der Unterhaltsanspruch der beklagten Partei gehört zu den Wirkungen der Scheidung der Ehe der Streitteile, die im vorliegenden Fall gemäß § 20 Abs 1 IPRG (Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung) iVm § 18 Abs 1 Z 2 IPRG (letzter gewöhnlicher Aufenthalt) nach schweizerischem Recht zu beurteilen sind.Der Unterhaltsanspruch der beklagten Partei gehört zu den Wirkungen der Scheidung der Ehe der Streitteile, die im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 20, Absatz eins, IPRG (Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung) in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPRG (letzter gewöhnlicher Aufenthalt) nach schweizerischem Recht zu beurteilen sind.
Das Verfahren für die Zwangsvollstreckung bestimmt sich hingegen gemäß Art. 11 des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages, BGBl. 1962/125, nach dem Recht des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, also hier nach österreichischem Recht, das in § 85 EO für die Vornahme und Durchführung einer Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels die Geltung der Bestimmungen der EO bestimmt.Das Verfahren für die Zwangsvollstreckung bestimmt sich hingegen gemäß Artikel 11, des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages, BGBl. 1962/125, nach dem Recht des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, also hier nach österreichischem Recht, das in Paragraph 85, EO für die Vornahme und Durchführung einer Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels die Geltung der Bestimmungen der EO bestimmt.
Der besondere Charakter der Oppositionsklage besteht darin, daß sich die mit ihr erhobenen Einwendungen unmittelbar gegen den Anspruch richten (ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bes. seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 49/68). Andererseits hat sie aber darüber hinaus auch die rechtsgestaltende Wirkung, daß sie bei Erfolg der klagenden Partei unmittelbar zur Beendigung der bekämpften Anlaßexekution führt (Heller-Berger-Stix, 411). Die Klage nach § 35 EO gehört daher nicht nur dem materiellrechtlichen Bereich an, sondern sie entfaltet auch rein exekutionsrechtliche Wirkungen.Der besondere Charakter der Oppositionsklage besteht darin, daß sich die mit ihr erhobenen Einwendungen unmittelbar gegen den Anspruch richten (ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bes. seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 49/68). Andererseits hat sie aber darüber hinaus auch die rechtsgestaltende Wirkung, daß sie bei Erfolg der klagenden Partei unmittelbar zur Beendigung der bekämpften Anlaßexekution führt (Heller-Berger-Stix, 411). Die Klage nach Paragraph 35, EO gehört daher nicht nur dem materiellrechtlichen Bereich an, sondern sie entfaltet auch rein exekutionsrechtliche Wirkungen.
Bei der gegebenen Auslandsberührung muß daher die Frage, welches Recht in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden ist, in zweifacher Weise geprüft werden: Ob der betriebene Anspruch erloschen oder gehemmt ist, kann nach einem anderen Recht zu beurteilen sein als die Frage, mit welchem Rechtsbehelf dies durchgesetzt werden kann. Nach Ansicht des erkennenden Senates folgt aus der dargelegten Doppelnatur der Oppositionsklage, daß sich das gänzliche oder teilweise Erlöschen eines Unterhaltsanspruches hier ausschließlich nach schweizerischem Recht richtet (vgl. dazu auch schon EvBl 1972/75); zur Geltendmachung eines nach schweizerischem Recht eingetretenen Erlöschens steht hingegen für den österreichischen Rechtsbereich unabhängig von den nach schweizerischem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen auf jeden Fall die Oppositionsklage offen.Bei der gegebenen Auslandsberührung muß daher die Frage, welches Recht in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden ist, in zweifacher Weise geprüft werden: Ob der betriebene Anspruch erloschen oder gehemmt ist, kann nach einem anderen Recht zu beurteilen sein als die Frage, mit welchem Rechtsbehelf dies durchgesetzt werden kann. Nach Ansicht des erkennenden Senates folgt aus der dargelegten Doppelnatur der Oppositionsklage, daß sich das gänzliche oder teilweise Erlöschen eines Unterhaltsanspruches hier ausschließlich nach schweizerischem Recht richtet vergleiche dazu auch schon EvBl 1972/75); zur Geltendmachung eines nach schweizerischem Recht eingetretenen Erlöschens steht hingegen für den österreichischen Rechtsbereich unabhängig von den nach schweizerischem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen auf jeden Fall die Oppositionsklage offen.
Die dazu in der Entscheidung SZ 40/156 vertretene Ansicht, im Oppositionsstreit gehe es in einem solchen Fall nur um die Verweigerung der Vollstreckbarkeit im Inland, entspricht nicht mehr ganz der neueren Auffassung über das Wesen der Oppositionsklage. Wenn nach dem anzuwendenden materiellen Unterhaltsrecht eine Herabsetzung des Unterhaltes für die Vergangenheit nicht möglich ist, kann dies nicht auf dem Umweg einer Oppositionsklage - auch wenn dies nach österreichischer Rechtsprechung sonst zulässig wäre (SZ 49/68, EFSlg 41.850, 41.855) - doch verwirklicht werden und zwar auch nicht nur für den inländischen Rechtsbereich. Damit muß die Rechtslage nach schweizerischem Unterhaltsrecht untersucht werden:
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß sich die Abänderungsklage nach Art. 153 Abs 2 ZGB nur auf die Zukunft bezieht (Spühler in Berner Komm. ZGB3, Rz 41 und 42 zu Art. 153). Maßgebend für den Zeitpunkt, von welchem an eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge in Frage kommen kann, ist einzig der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches beim zuständigen Gericht (ZR Bd. 33 (1934) Nr. 72; ZR Bd. 41 (1942) Nr. 98 lit b). Im sogenannten Rechtsöffnungsverfahren, die die Phase, die ungefähr dem Zeitraum zwischen der Bewilligung einer Exekution und dem Vollzug derselben nach österreichischem Recht entspricht (vgl. zum Ablauf des schweizerischen Vollstreckungsverfahrens und zur schweizerischen Rechtssprache die Hinweise in JABl. 1929, 20 und Fritzsche/Walder Schuldbetreibung und Konkurs3 I), kann eine solche Veränderung nicht geltend gemacht werden (Spühler aaO Rz 99 zu Art. 151; Hegnauer, Grundriß des Kindesrechtes2 123; Fritzsche/Walder aaO 242; vgl. auch Guldener, Schweizerisches Zivilprozeßrecht3 379).Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß sich die Abänderungsklage nach Artikel 153, Absatz 2, ZGB nur auf die Zukunft bezieht (Spühler in Berner Komm. ZGB3, Rz 41 und 42 zu Artikel 153,). Maßgebend für den Zeitpunkt, von welchem an eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge in Frage kommen kann, ist einzig der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches beim zuständigen Gericht (ZR Bd. 33 (1934) Nr. 72; ZR Bd. 41 (1942) Nr. 98 Litera b,). Im sogenannten Rechtsöffnungsverfahren, die die Phase, die ungefähr dem Zeitraum zwischen der Bewilligung einer Exekution und dem Vollzug derselben nach österreichischem Recht entspricht vergleiche zum Ablauf des schweizerischen Vollstreckungsverfahrens und zur schweizerischen Rechtssprache die Hinweise in JABl. 1929, 20 und Fritzsche/Walder Schuldbetreibung und Konkurs3 römisch eins), kann eine solche Veränderung nicht geltend gemacht werden (Spühler aaO Rz 99 zu Artikel 151,; Hegnauer, Grundriß des Kindesrechtes2 123; Fritzsche/Walder aaO 242; vergleiche auch Guldener, Schweizerisches Zivilprozeßrecht3 379).
Zwar gibt es auch nach schweizerischem Recht die der Klage nach § 35 EO teilweise entsprechende sogenannte Aberkennungsklage nach § 83 Abs 2 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1). Mit dieser Klage können alle Einreden erhoben werden, aber es muß sich immer um Tatbestände handeln, welche zum Erlöschen der betriebenen Forderung geführt haben. Die Aberkennungsklage nach schweizerischem Recht hat den Charakter einer negativen Feststellungsklage (Fritzsche/Walder aaO 269). Nur wenn der Unterhaltsanspruch ex lege durch irgendein Ereignis erlischt, nicht aber schon dann, wenn beim Eintritt irgendwelcher Umstände nur für die Zukunft eine Änderung beantragt werden kann, könnten geänderte Verhältnisse auch einen Klagsgrund für eine Aberkennungsklage bilden (vgl. SJZ 1939/40/134: "Tatsachen ......, soferne diese geeignet sind, die Grundlage der Forderung ohne weiteres dahinfallen zu lassen"). Dies wird verschiedentlich beim Kindesunterhalt angenommen, wenn die Selbsterhaltungsfähigkeit eintritt (vgl. SJZ 1982/43), nicht jedoch beim Ehegattenunterhalt (vgl. SJZ 1975/72; mit Verweisung auf das Abänderungsverfahren bei Rechtsmißbrauch; ähnlich SJZ 1956/36).Zwar gibt es auch nach schweizerischem Recht die der Klage nach Paragraph 35, EO teilweise entsprechende sogenannte Aberkennungsklage nach Paragraph 83, Absatz 2, SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1). Mit dieser Klage können alle Einreden erhoben werden, aber es muß sich immer um Tatbestände handeln, welche zum Erlöschen der betriebenen Forderung geführt haben. Die Aberkennungsklage nach schweizerischem Recht hat den Charakter einer negativen Feststellungsklage (Fritzsche/Walder aaO 269). Nur wenn der Unterhaltsanspruch ex lege durch irgendein Ereignis erlischt, nicht aber schon dann, wenn beim Eintritt irgendwelcher Umstände nur für die Zukunft eine Änderung beantragt werden kann, könnten geänderte Verhältnisse auch einen Klagsgrund für eine Aberkennungsklage bilden vergleiche SJZ 1939/40/134: "Tatsachen ......, soferne diese geeignet sind, die Grundlage der Forderung ohne weiteres dahinfallen zu lassen"). Dies wird verschiedentlich beim Kindesunterhalt angenommen, wenn die Selbsterhaltungsfähigkeit eintritt vergleiche SJZ 1982/43), nicht jedoch beim Ehegattenunterhalt vergleiche SJZ 1975/72; mit Verweisung auf das Abänderungsverfahren bei Rechtsmißbrauch; ähnlich SJZ 1956/36).
Gegen den inländischen ordre public verstößt eine solche Handhabung des schweizerischen Unterhaltsrechtes auch in einem österreichischen Exekutionsverfahren nicht, weil es der Unterhaltspflichtige jederzeit in der Hand hat, rechtzeitig eine Abänderungsklage einzubringen. Auch dem österreichischen Recht ist es nicht fremd, daß Unterhalt zB erst aber der Geltendmachung zugesprochen wird. Der Unterschied in den beiden Rechtsordnungen besteht nur darin, daß nach österreichischem Recht der untätige Unterhaltsschuldner noch eine zweite Chance im Wege der Oppositionsklage erhält, wenn er den primären Rechtsbehelf etwa eines ebenfalls nur für die Zukunft wirkenden Abänderungsantrages im Pflegschaftsverfahren versäumt. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch wesentlich von dem in EvBl 1972/85 behandelten Verjährungsfall, in dem vielleicht eine strengere Handhabung des ordre public in Frage käme.
Auf den nach österreichischem wie schweizerischem Recht möglichen Einwand der teilweisen Tilgung der Schuld (Dezemberrate 1984), den beide Vorinstanzen unbehandelt ließen, kommt die klagende Partei in ihrer Revision nicht zurück, so daß die Übergehung dieses Klagsgrundes nicht von amtswegen aufgegriffen werden kann.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revision gemäß §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen.Die klagende Partei hat die Kosten der Revision gemäß Paragraphen 40 und 50 ZPO selbst zu tragen.