Rechtssatz RS0072777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072777
Entscheidungsdatum
11.11.1987
Norm
Schweizer ZGB §158 Abs2
Rechtssatz
Die Abänderungsklage nach Art 153 Abs 2 Schweizer ZGB bezieht sich nur auf die Zukunft. Maßgebend für den Zeitpunkt, von welchem an eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge in Frage kommen kann, ist einzig der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches beim zuständigen Gericht.Die Abänderungsklage nach Artikel 153, Absatz 2, Schweizer ZGB bezieht sich nur auf die Zukunft. Maßgebend für den Zeitpunkt, von welchem an eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge in Frage kommen kann, ist einzig der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches beim zuständigen Gericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0072777
Dokumentnummer
JJR_19871111_OGH0002_0030OB00097_8700000_003