Der Rekurs der verpflichteten Parteien ist, soweit er sich gegen diesen Teil des Beschlusses richtet, zulässig und berechtigt.
Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes behauptet der betreibende Gläubiger in den Strafanträgen ausreichend konkret und schlüssig, daß alle drei verpflichteten dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt haben. Die Strafanträge, die ausdrücklich gegen die - im Rubrum einzeln angeführten - Erst- bis Drittverpflichteten eingebracht wurden, entsprechen den Erfordernissen eines Strafantrages nach § 355 EO. Der Umstand, daß die betreibende Partei vorbringt, daß "die verpflichtete Partei" zuwidergehandelt habe, schadet hier nicht, weil dadurch keinerlei Unklarheit bewirkt wird, welche der drei verpflichteten Parteien damit gemeint sind. Vielmehr ergibt sich ganz eindeutig, daß hier - wie schon im Titelverfahren - ein Zuwiderhandeln aller drei Verpflichteten behauptet wird, weshalb aufgrund dieses Vorbringens in jedem der Strafbeschlüsse über jede der Verpflichteten eine Geldstrafe von S 80.000,-- zu verhängen war.Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes behauptet der betreibende Gläubiger in den Strafanträgen ausreichend konkret und schlüssig, daß alle drei verpflichteten dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt haben. Die Strafanträge, die ausdrücklich gegen die - im Rubrum einzeln angeführten - Erst- bis Drittverpflichteten eingebracht wurden, entsprechen den Erfordernissen eines Strafantrages nach Paragraph 355, EO. Der Umstand, daß die betreibende Partei vorbringt, daß "die verpflichtete Partei" zuwidergehandelt habe, schadet hier nicht, weil dadurch keinerlei Unklarheit bewirkt wird, welche der drei verpflichteten Parteien damit gemeint sind. Vielmehr ergibt sich ganz eindeutig, daß hier - wie schon im Titelverfahren - ein Zuwiderhandeln aller drei Verpflichteten behauptet wird, weshalb aufgrund dieses Vorbringens in jedem der Strafbeschlüsse über jede der Verpflichteten eine Geldstrafe von S 80.000,-- zu verhängen war.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 3 Ob 65/93 ausgesprochen hat, bestehen gegen eine solche "Strafenhäufung" keine Bedenken, weil jeder Verpflichtete durch die Beugestrafe zur Einhaltung des Verbotes bewegt werden soll. Die verhängten Strafen sind angemessen und erforderlich, um den titulierten Anspruch durchzusetzen. Es sind daher die erstrichterlichen Beschlüsse wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74, 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist für die betreibende Partei gemäß § 13 Abs 1 lit a RATG der Wert des betriebenen Anspruchs, den sie mit S 460.000,-- angegeben hat.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 74, 78, EO sowie den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist für die betreibende Partei gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, RATG der Wert des betriebenen Anspruchs, den sie mit S 460.000,-- angegeben hat.
Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen die Abweisung der Strafanträge ON 51, 60, 92, 110 und 120 richtet, war er gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen die Abweisung der Strafanträge ON 51, 60, 92, 110 und 120 richtet, war er gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).