Begründung:
Über Betreiben des Masseverwalters im Konkurs der protokollierten Firma Fritz M*** Gesellschaft m.b.H. wurde die der Gemeinschuldnerin gehörige Liegenschaft EZ 1445 KG Brigittenau zwangsversteigert.
Mit Beschluß vom 11.April 1986, ON 79, verteilte das Erstgericht die Verteilungsmasse in der Form, daß es unter anderem die Kosten des Masseverwalters einerseits entsprechend seinem Einschreiten mit 121.487,85 S, außerdem aber "pauschaliert mit 4 % des Meistbotes" zuzüglich 10 % Umsatzsteuer mit (zusätzlich) 409.200 S bestimmte und ihm zuwies (Punkt A I. 2 c des Beschlusses), den Widerspruch des Pfandgläubigers Dipl.Ing. Thea S*** gegen letzteren Zuspruch hingegen abwies.Mit Beschluß vom 11.April 1986, ON 79, verteilte das Erstgericht die Verteilungsmasse in der Form, daß es unter anderem die Kosten des Masseverwalters einerseits entsprechend seinem Einschreiten mit 121.487,85 S, außerdem aber "pauschaliert mit 4 % des Meistbotes" zuzüglich 10 % Umsatzsteuer mit (zusätzlich) 409.200 S bestimmte und ihm zuwies (Punkt A römisch eins. 2 c des Beschlusses), den Widerspruch des Pfandgläubigers Dipl.Ing. Thea S*** gegen letzteren Zuspruch hingegen abwies.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es bei der Bestimmung der Sondermassekosten den Betrag von 409.200 S nicht berücksichtigte. Aus dem Erlös einer zu einer Sondermasse gehörigen Sache seien vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu berücksichtigen. Diese Kosten seien gemäß § 125 Abs 4 KO beim Exekutionsgericht zu beanspruchen und von diesem festzusetzen. Ansonsten komme ein Kostenzuspruch an den Masseverwalter durch das Exekutionsgericht nicht in Frage. In dem vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren komme dem Masseverwalter die Stellung einer betreibenden Partei zu. Sein Kostenersatzanspruch sei daher nicht anders zu beurteilen als der jeder anderen betreibenden Partei im Exekutionsverfahren. Der Exekutionsordnung sei jedoch ein Zuspruch von pauschalierten Kosten, gemessen an der Höhe des Meistbotes für die betreibende Partei, fremd. Pauschalierte Kosten könnten daher auch dem Masseverwalter als betreibender Partei im Rahmen der kridamäßigen Versteigerung nicht im Exekutionsverfahren zugesprochen werden. Ein allfälliger diesbezüglicher Entlohnungsanspruch sei vielmehr vor dem Konkursgericht geltend zu machen.Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es bei der Bestimmung der Sondermassekosten den Betrag von 409.200 S nicht berücksichtigte. Aus dem Erlös einer zu einer Sondermasse gehörigen Sache seien vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu berücksichtigen. Diese Kosten seien gemäß Paragraph 125, Absatz 4, KO beim Exekutionsgericht zu beanspruchen und von diesem festzusetzen. Ansonsten komme ein Kostenzuspruch an den Masseverwalter durch das Exekutionsgericht nicht in Frage. In dem vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren komme dem Masseverwalter die Stellung einer betreibenden Partei zu. Sein Kostenersatzanspruch sei daher nicht anders zu beurteilen als der jeder anderen betreibenden Partei im Exekutionsverfahren. Der Exekutionsordnung sei jedoch ein Zuspruch von pauschalierten Kosten, gemessen an der Höhe des Meistbotes für die betreibende Partei, fremd. Pauschalierte Kosten könnten daher auch dem Masseverwalter als betreibender Partei im Rahmen der kridamäßigen Versteigerung nicht im Exekutionsverfahren zugesprochen werden. Ein allfälliger diesbezüglicher Entlohnungsanspruch sei vielmehr vor dem Konkursgericht geltend zu machen.
Der Masseverwalter bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt, ihn dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die mit 409.200 S pauschalierten Sondermassekosten für die außergerichtlichen Bemühungen des Masseverwalters seien zu Unrecht in der Meistbotsverteilung nicht berücksichtigt worden. Bereits aus der Textierung "besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung" folge, daß das Exekutionsgericht nicht nur die sich aus dem Rechtsanwaltstarif ergebenden Kosten für das Exekutionsverfahren selbst, sondern alle Bemühungen des Masseverwalters im Zusammenhang mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der Sondermasse festzusetzen und als Vorzugsposten zu bestimmen habe. Für die Bezahlung dieser Sonderkosten hätten gemäß § 49 KO ausschließlich die Hypothekargläubiger aufzukommen, zumal ausschließlich auch sie aus dieser Sondermasse Befriedigung erlangen können.Der Masseverwalter bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt, ihn dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die mit 409.200 S pauschalierten Sondermassekosten für die außergerichtlichen Bemühungen des Masseverwalters seien zu Unrecht in der Meistbotsverteilung nicht berücksichtigt worden. Bereits aus der Textierung "besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung" folge, daß das Exekutionsgericht nicht nur die sich aus dem Rechtsanwaltstarif ergebenden Kosten für das Exekutionsverfahren selbst, sondern alle Bemühungen des Masseverwalters im Zusammenhang mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der Sondermasse festzusetzen und als Vorzugsposten zu bestimmen habe. Für die Bezahlung dieser Sonderkosten hätten gemäß Paragraph 49, KO ausschließlich die Hypothekargläubiger aufzukommen, zumal ausschließlich auch sie aus dieser Sondermasse Befriedigung erlangen können.