Begründung:
Mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes Linz vom 7.5.1986, 10 Cg 156/86-3, wurde der verpflichteten Partei verboten, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere beim Handel mit Blumen, ein Verkaufsgeschäft, insbesondere jenes in Linz, Mozartstraße 36, an mehr als 6 Sonn- oder Feiertagen im Jahr offen zu halten. Gegen diese einstweilige Verfügung erhob die verpflichtete Partei Widerspruch.
Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 17.7.1986, 10 Cg 156/86-19, wurde diese einstweilige Verfügung mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß vom Verbot, das Geschäft der verpflichteten Partei auf dem Mühlkreisbahnhof in Linz und andere Geschäfte, von denen bis zum nächstgelegenen Krankenhaus bzw. Friedhof eine Geh- bzw. Fahrstrecke von weniger als 200 m liegt, ausgenommen seien. Gegen diesen Beschluß erhob die verpflichtete Partei Rekurs, soweit ihrem Widerspruch nicht zur Gänze stattgegeben wurde, und stellte den Antrag auf Zuerkennung der hemmenden Wirkung. Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 11.8.1986, 10 Cg 156/86-25, wurde dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 17.7.1986, womit die einstweilige Verfügung eingeschränkt aufrechterhalten wurde, gemäß §§ 524 ZPO und 78 EO aufschiebende Wirkung zuerkannt, weil ohne solche Hemmung der Rekurszweck für die Dauer bis zur Erledigung des Rechtsmittels vereitelt würde und der gefährdeten Partei daraus kein unverhältnismäßiger Nachteil erwachse. - Dieser Beschluß wurde dem Vertreter der verpflichteten Partei am 13.8.1986 zugestellt. -Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 17.7.1986, 10 Cg 156/86-19, wurde diese einstweilige Verfügung mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß vom Verbot, das Geschäft der verpflichteten Partei auf dem Mühlkreisbahnhof in Linz und andere Geschäfte, von denen bis zum nächstgelegenen Krankenhaus bzw. Friedhof eine Geh- bzw. Fahrstrecke von weniger als 200 m liegt, ausgenommen seien. Gegen diesen Beschluß erhob die verpflichtete Partei Rekurs, soweit ihrem Widerspruch nicht zur Gänze stattgegeben wurde, und stellte den Antrag auf Zuerkennung der hemmenden Wirkung. Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 11.8.1986, 10 Cg 156/86-25, wurde dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 17.7.1986, womit die einstweilige Verfügung eingeschränkt aufrechterhalten wurde, gemäß Paragraphen 524, ZPO und 78 EO aufschiebende Wirkung zuerkannt, weil ohne solche Hemmung der Rekurszweck für die Dauer bis zur Erledigung des Rechtsmittels vereitelt würde und der gefährdeten Partei daraus kein unverhältnismäßiger Nachteil erwachse. - Dieser Beschluß wurde dem Vertreter der verpflichteten Partei am 13.8.1986 zugestellt. -
Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 30.9.1986, 3 R 233/86 (10 Cg 156/86-31), wurde dem Rekurs gegen den Beschluß ON 19 nicht Folge gegeben. - Wie vom Obersten Gerichtshof erhoben wurde, wurde dieser Beschluß der verpflichteten Partei am 9.10.1986 zugestellt.
Ungeachtet dieser Vorgänge im Titelverfahren wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 2.6.1986, 10 Cg 156/86-4, wegen eines von der betreibenden Partei behaupteten Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung vom 7.5.1986 am 18. und 19.5.1986 die Exekution gemäß § 355 EO nebst Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten bewilligt. Mit Beschluß vom 16.6.1986, E 1830/86-3, verhängte das Erstgericht eine Geldstrafe von S 10.000,--.Ungeachtet dieser Vorgänge im Titelverfahren wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 2.6.1986, 10 Cg 156/86-4, wegen eines von der betreibenden Partei behaupteten Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung vom 7.5.1986 am 18. und 19.5.1986 die Exekution gemäß Paragraph 355, EO nebst Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten bewilligt. Mit Beschluß vom 16.6.1986, E 1830/86-3, verhängte das Erstgericht eine Geldstrafe von S 10.000,--.
Wegen behaupteter weiterer Verstöße am 22.6., 29.6., 6.7., 13.7. und 20.7.1986 (Vollzugsantrag ON 7) verhängte das Erstgericht mit Beschluß vom 11.9.1986, E 1830/86-8, eine weitere Geldstrafe von S 30.000,--. - Dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen diesen Vollzugsbeschluß wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 18.11.1986, 5 R 288/86 (E 1830/86-14), nicht Folge gegeben, weil das Vorbringen der verpflichteten Partei im Rekurs (Hinweis auf den oben dargestellten Hemmungsbeschluß des Titelgerichtes vom 11.8.1986) gegen das Neuerungsverbot verstoße und inzwischen dem Rekurs gegen die modifizierte einstweilige Verfügung nicht Folge gegeben wurde, so daß weder eine formell noch eine materiell unrichtige Entscheidung des Erstgerichtes vorliege. Die verpflichtete Partei stellte daraufhin gestützt auf diesen Hemmungsbeschluß den Antrag auf Einstellung der Exekution, soweit zu E 1830/86-8 eine Geldstrafe von S 30.000,-- verhängt wurde. - Die betreibende Partei sprach sich gegen eine Einstellung der Exekution aus.
Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag ab. Der kurzfristige Mangel der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels reiche für eine Einstellung nach § 39 Abs.1 Z 1 EO nicht aus. Eine solche würde auch gegen die mit dem Beschluß ON 14 eingetretene Rechtskraft verstoßen. Eine rechtskräftige Vernichtung des Exekutionstitels liege nicht vor. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß dem Einstellungsantrag stattgegeben wurde. Es vertrat die Auffassung, daß sofort mit dem Hemmungsbeschluß keine Geldstrafe mehr verhängt werden konnte. Der Umstand, daß im Rekursverfahren wegen des Neuerungsverbotes auf diesen Umstand nicht Bedacht genommen wurde, hindere nicht die Fassung eines Einstellungsbeschlusses. Maßgeblicher Zeitpunkt seien nicht die Tage, an denen die verpflichtete Partei nach den Behauptungen der betreibenden Partei gegen die einstweilige Verfügung verstoßen habe, sondern der Tag der Erlassung des Vollzugsbeschlusses.Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag ab. Der kurzfristige Mangel der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels reiche für eine Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO nicht aus. Eine solche würde auch gegen die mit dem Beschluß ON 14 eingetretene Rechtskraft verstoßen. Eine rechtskräftige Vernichtung des Exekutionstitels liege nicht vor. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß dem Einstellungsantrag stattgegeben wurde. Es vertrat die Auffassung, daß sofort mit dem Hemmungsbeschluß keine Geldstrafe mehr verhängt werden konnte. Der Umstand, daß im Rekursverfahren wegen des Neuerungsverbotes auf diesen Umstand nicht Bedacht genommen wurde, hindere nicht die Fassung eines Einstellungsbeschlusses. Maßgeblicher Zeitpunkt seien nicht die Tage, an denen die verpflichtete Partei nach den Behauptungen der betreibenden Partei gegen die einstweilige Verfügung verstoßen habe, sondern der Tag der Erlassung des Vollzugsbeschlusses.
Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.
Wenn das Gericht zweiter Instanz auch einen Ausspruch darüber unterlassen hat, ob der Beschwerdegegenstand S 300.000,-- übersteigt, kann doch unterstellt werden, daß nach seiner Ansicht der Wert des Beschwerdegegenstandes im sogenannten Zulassungsbereich liegt (Bezugnahme auf § 502 Abs.4 Z 1 ZPO), so daß kein Ergänzungsauftrag erforderlich ist.Wenn das Gericht zweiter Instanz auch einen Ausspruch darüber unterlassen hat, ob der Beschwerdegegenstand S 300.000,-- übersteigt, kann doch unterstellt werden, daß nach seiner Ansicht der Wert des Beschwerdegegenstandes im sogenannten Zulassungsbereich liegt (Bezugnahme auf Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), so daß kein Ergänzungsauftrag erforderlich ist.
Gegen den Beschluß der zweiten Instanz erhebt die betreibende Partei Revisionsrekurs. - Die verpflichtete Partei erstattete eine Rekursbeantwortung.