Rechtssatz RS0001169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001169
Entscheidungsdatum
11.11.1987
Rechtssatz
Der kurzfristige Mangel der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels infolge einstweiliger Hemmung der Exekution nach § 524 Abs 2 ZPO bietet keinen Anlaß zur (teilweisen) Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 1 EO, wenn der während des Hemmungszeitraumes ergangene strittige Vollzugsbeschluß nach § 355 EO nach dem Wegfall der Wirkungen des § 524 Abs 2 ZPO in eben der Weise wieder gefaßt werden hätte müssen, wie er ohnedies, wenn auch verfrüht, gefaßt wurde, und daher keine Benachteiligung der verpflichteten Partei vorliegt.Der kurzfristige Mangel der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels infolge einstweiliger Hemmung der Exekution nach Paragraph 524, Absatz 2, ZPO bietet keinen Anlaß zur (teilweisen) Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO, wenn der während des Hemmungszeitraumes ergangene strittige Vollzugsbeschluß nach Paragraph 355, EO nach dem Wegfall der Wirkungen des Paragraph 524, Absatz 2, ZPO in eben der Weise wieder gefaßt werden hätte müssen, wie er ohnedies, wenn auch verfrüht, gefaßt wurde, und daher keine Benachteiligung der verpflichteten Partei vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001169
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19871111_OGH0002_0030OB00098_8700000_001