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Entscheidung 4 Fsc 1/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Fsc1/09y

Entscheidungsdatum

21.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Fristsetzungssache des Antragstellers DI Konrad L*****, über den wegen behaupteter Säumigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien bei der Erledigung von Verfahrenshandlungen gestellten Fristsetzungsantrag den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem zur Erledigung des Fristsetzungsantrags zuständigen Oberlandesgericht Wien übermittelt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller behauptet in seinem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten und „an den übergeordneten Gerichtshof des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien" gerichteten Schriftsatz eine Säumigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien bei der Erledigung des von ihm erhobenen Rekurses samt Anregung einer Gesetzesprüfung vom 3. 12. 2008 (ON 19) und beantragt, das dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übergeordnete Gericht möge eine angemessene Erledigungsfrist setzen. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat diesen Fristsetzungsantrag dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Dieser ist zur Entscheidung nicht zuständig.

Rechtliche Beurteilung

Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, so kann eine Partei stets bei diesem Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen (Paragraph 91, Absatz eins, GOG). Die Entscheidung über einen solchen Antrag hat der übergeordnete Gerichtshof zu fällen (Paragraph 91, Absatz 3, GOG). Beim Fristsetzungsantrag handelt es sich um kein Instrument der Überprüfung einer bereits gefällten, sondern der Herbeiführung einer noch ausständigen Verfahrenshandlung. Es kommt deshalb für die Zuständigkeit auf den in der Behördenorganisation übergeordneten Gerichtshof an. Es macht somit für die Entscheidungskompetenz nach Paragraph 91, Absatz 3, GOG keinen Unterschied, ob ein den Behauptungen nach säumiges Landesgericht in erster oder in zweiter Instanz tätig werden soll. Säumigkeiten von Bezirks- oder Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen vergleiche Danzl in Felzmann/Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof², Paragraph 22, OGH-Geo Anmerkung 3; 3 Fs 502/00).

Der Akt ist dem zur Erledigung des Fristsetzungsantrags zuständigen Oberlandesgericht Wien zu übermitteln.

Anmerkung

E90458 4Fsc1.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:004FSC00001.09Y.0421.000

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090421_OGH0002_004FSC00001_09Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung