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Entscheidung 4 Nc 16/20w×

Entscheidung 4 Nc 16/20w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nc16/20w

Entscheidungsdatum

12.08.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen K***** S*****, geboren am ***** 2009, *****, AZ 1 Ps 9/17d des Bezirksgerichts Kufstein, infolge Vorlage zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Kufstein zurückgestellt.

 

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Kufstein übertrug mit Beschluss vom 2. 2. 2020 die Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Favoriten, weil die Minderjährige seit 2019 in Wien lebe. Es ersuchte das Bezirksgericht Favoriten um Zustellung des Beschlusses an die Parteien. Das Bezirksgericht Favoriten lehnte die Übernahme der Zuständigkeit am 16. 7. 2020 aufgrund von offenen Anträgen ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Kufstein zurück. Dieses stellte seinen Übertragungsbeschluss nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

              Diese Vorlage ist verfrüht.

Übertragungsbeschlüsse nach Paragraph 111, JN sind durch die Parteien anfechtbar (RS0046981 [insb T5]). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN nicht in Betracht (RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht (hier der Oberste Gerichtshof) nicht ident ist (RS0047067 [T14]). Behebt das Rekursgericht den Übertragungsbeschluss, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. In dem Fall, dass der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (4 Nc 18/18m mwN).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung des Beschlusses an die Parteien zurückzustellen. Nur wenn der Übertragungsbeschluss – allenfalls nach Überprüfung im Instanzenzug – in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN vorzulegen.

Textnummer

E129104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0040NC00016.20W.0812.000

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200812_OGH0002_0040NC00016_20W0000_000