[7] Die vom Bezirksgericht Kufstein verfügte und vom Landesgericht Innsbruck bestätigte Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt.
[8] Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. [8] Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.
[9] Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach § 111 Abs 1 JN ist stets das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung; im Allgemeinen ist daher das Gericht am besten geeignet, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat (8 Ob 115/12p mwN). [9] Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, Absatz eins, JN ist stets das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung; im Allgemeinen ist daher das Gericht am besten geeignet, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat (8 Ob 115/12p mwN).
[10] Offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RS0046895; RS0047027 [T8]; RS0047074; RS0046929; RS0049144), sondern es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob eine Entscheidung darüber durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist, etwa weil dieses zur Erledigung effizienter geeignet wäre (Fucik in Fasching/Konecny³ § 111 JN Rz 5; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 111 JN Rz 16; Mayr in Rechberger, ZPO4 § 111 JN Rz 4). [10] Offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RS0046895; RS0047027 [T8]; RS0047074; RS0046929; RS0049144), sondern es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob eine Entscheidung darüber durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist, etwa weil dieses zur Erledigung effizienter geeignet wäre (Fucik in Fasching/Konecny³ Paragraph 111, JN Rz 5; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 111, JN Rz 16; Mayr in Rechberger, ZPO4 Paragraph 111, JN Rz 4).
[11] Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob und wie lange sich das bisher zuständige Gericht um die Ermittlung von Sachverhaltsgrundlagen bemüht hat, sondern ausschließlich darauf, welches Gericht eher in der Lage ist, die aktuelle Lebenssituation aller Beteiligten zu erforschen (5 Nc 103/02w). Eine Entscheidung über einen Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn dieses bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht; nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet (RS0047027 [T3]).
[12] Im vorliegenden Fall liegt keine größere Sachkenntnis des Bezirksgerichts Kufstein vor. Die noch ausstehenden Erhebungen können einfacher und zweckmäßiger vom Wohnsitzgericht der Minderjährigen, somit vom Bezirksgericht Favoriten, gepflogen werden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landesgerichts Innsbruck im oben genannten Beschluss verwiesen werden.
[13] Die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Favoriten entspricht daher dem Kindeswohl. Der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Kufstein ist somit zu genehmigen.