Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzung liegt in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 66.880, 69.749, 72.819, 75.979, 85.185 uva). Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung (stRsp ua EFSlg 75.992, 79.124 ua). Die ständige Rechtsprechung steht allerdings einer Zuständigkeitsübertragung dann ablehnend gegenüber, wenn ein Obsorgeantrag unerledigt ist (EFSlg 82.131, 75.991; RIS-Justiz RS0047027). Grund dafür ist vor allem, dass vor Entscheidung über den Obsorgeantrag noch nicht feststeht, ob das Kind überhaupt im Sprengel des Gerichtes bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll (6 Nd 508/00). Ganz grundsätzlich ist eine Entscheidung über den Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet (6 Nd 508/00). Ist beispielsweise die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne etwa unbekannt, können diese für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden (6 Nd 508/00).Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzung liegt in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 66.880, 69.749, 72.819, 75.979, 85.185 uva). Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung (stRsp ua EFSlg 75.992, 79.124 ua). Die ständige Rechtsprechung steht allerdings einer Zuständigkeitsübertragung dann ablehnend gegenüber, wenn ein Obsorgeantrag unerledigt ist (EFSlg 82.131, 75.991; RIS-Justiz RS0047027). Grund dafür ist vor allem, dass vor Entscheidung über den Obsorgeantrag noch nicht feststeht, ob das Kind überhaupt im Sprengel des Gerichtes bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll (6 Nd 508/00). Ganz grundsätzlich ist eine Entscheidung über den Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet (6 Nd 508/00). Ist beispielsweise die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne etwa unbekannt, können diese für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden (6 Nd 508/00).
Die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Zuständigkeitsübertragung während eines aufrechten Obsorgestreits hat sich ausschließlich daran zu orientieren, welches Gericht die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sachgerechter und umfassender beurteilen kann. Bei der Gesamtbeurteilung der für die Übertragung der Elternrechte maßgebenden Kriterien ist stets von der aktuellen Lage auszugehen und Zukunftsprognosen miteinzubeziehen (EFSlg 36.020; ÖA 1992, 153; Schwimann² Rz 11 zu § 177 ABGB). Um beurteilen zu können, bei welchem Elternteil das Wohl des Kindes besser gewährleistet ist, müssen die derzeitigen Lebensumstände bei beiden Elternteilen in ihrer Gesamtheit einschließlich des Umfeldes einander gegenübergestellt werden, unter Umständen auch der Betreuungsbeitrag der Großeltern wie im vorliegenden Fall mitberücksichtigt werden (vgl Schwimann aaO mwN). Nur wenn eine Erforschung aller maßgeblichen Lebensumstände aller Beteiligten möglichst vollständig und aktuell in die Entscheidung einfließen kann, ist das Wohl des Kindes gewährleistet. An diesen Überlegungen ist auch die Zweckmäßigkeit der Übertragung zu messen.Die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Zuständigkeitsübertragung während eines aufrechten Obsorgestreits hat sich ausschließlich daran zu orientieren, welches Gericht die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sachgerechter und umfassender beurteilen kann. Bei der Gesamtbeurteilung der für die Übertragung der Elternrechte maßgebenden Kriterien ist stets von der aktuellen Lage auszugehen und Zukunftsprognosen miteinzubeziehen (EFSlg 36.020; ÖA 1992, 153; Schwimann² Rz 11 zu Paragraph 177, ABGB). Um beurteilen zu können, bei welchem Elternteil das Wohl des Kindes besser gewährleistet ist, müssen die derzeitigen Lebensumstände bei beiden Elternteilen in ihrer Gesamtheit einschließlich des Umfeldes einander gegenübergestellt werden, unter Umständen auch der Betreuungsbeitrag der Großeltern wie im vorliegenden Fall mitberücksichtigt werden vergleiche Schwimann aaO mwN). Nur wenn eine Erforschung aller maßgeblichen Lebensumstände aller Beteiligten möglichst vollständig und aktuell in die Entscheidung einfließen kann, ist das Wohl des Kindes gewährleistet. An diesen Überlegungen ist auch die Zweckmäßigkeit der Übertragung zu messen.
Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob und wie lange sich das bisher zuständige Gericht, wie im vorliegenden Fall übrigens weitgehend vergeblich, um die Ermittlung von Sachverhaltsgrundlagen bemüht hat, sondern ausschließlich darauf, welches Gericht eher in der Lage ist, die aktuelle Lebenssituation aller Beteiligten zu erforschen.
Obwohl im vorliegenden Pflegschaftsverfahren zwei Obsorgeanträge (jener der Großeltern und der der Mutter) ebenso unerledigt sind wie ein Antrag auf Besuchsrechtsregelung durch die Mutter, sprechen die dargestellten Umstände dafür, dass jenes Gericht die für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände effizienter erheben kann, in dessen Sprengel nun alle Beteiligten ihren Wohnsitz haben. Eine Beibehaltung der Zuständigkeit des bisherigen Pflegschaftsgerichts erweist sich damit als nicht im Einklang mit den in § 111 Abs 1 JN festgelegten Grundsätzen.Obwohl im vorliegenden Pflegschaftsverfahren zwei Obsorgeanträge (jener der Großeltern und der der Mutter) ebenso unerledigt sind wie ein Antrag auf Besuchsrechtsregelung durch die Mutter, sprechen die dargestellten Umstände dafür, dass jenes Gericht die für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände effizienter erheben kann, in dessen Sprengel nun alle Beteiligten ihren Wohnsitz haben. Eine Beibehaltung der Zuständigkeit des bisherigen Pflegschaftsgerichts erweist sich damit als nicht im Einklang mit den in Paragraph 111, Absatz eins, JN festgelegten Grundsätzen.
Die Zuständigkeitsübertragung war daher zu genehmigen.