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Entscheidung 4 Nc 20/19g×

Entscheidung 4 Nc 20/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nc20/19g

Entscheidungsdatum

08.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Brenn und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj F***** U*****, geboren am ***** 2005, *****, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe – Rechtsvertretung für die Bezirke *****), wegen Unterhalt, aufgrund der vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien verfügten Vorlage seines Akts AZ 83 Pu 70/19t (nunmehr AZ 83 Pu 97/19p) zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertrug mit Beschluss vom 28. Mai 2019 die Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Oberndorf, weil sich der Kindesvater (laut von der Urschrift abweichender Beschlussausfertigung: das Kind) im Sprengel dieses Gerichts aufhalte. Es ersuchte das Bezirksgericht Oberndorf um Zustellung des Beschlusses an die Parteien. Das Bezirksgericht Oberndorf lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit Beschluss vom 1. Juli 2019 ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurück. Dieses stellte seinen Übertragungsbeschluss nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage ist verfrüht:

Übertragungsbeschlüsse nach Paragraph 111, JN sind durch die Parteien anfechtbar (RIS-Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN nicht in Betracht (RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht (hier der Oberste Gerichtshof) nicht ident ist (RS0047067 [T14]). Behebt das Rekursgericht den Übertragungsbeschluss, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. In dem Fall, dass der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (RS0047067 [T17]).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung der Beschlüsse an die Parteien zurückzustellen. Nur wenn der Übertragungsbeschluss – allenfalls nach Überprüfung im Instanzenzug – in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN vorzulegen.

Textnummer

E125980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0040NC00020.19G.0808.000

Im RIS seit

10.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021

Dokumentnummer

JJT_20190808_OGH0002_0040NC00020_19G0000_000