Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN ist grundsätzlich, dass rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen (RIS-Justiz RS0046299, RS0046354; zuletzt etwa 2 Nc 16/03f). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.Voraussetzung einer Entscheidung nach Paragraph 47, JN ist grundsätzlich, dass rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen (RIS-Justiz RS0046299, RS0046354; zuletzt etwa 2 Nc 16/03f). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Gemäß § 105 JN ist zur Abhandlung von Verlassenschaften das Bezirksgericht berufen, bei dem der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich nach den §§ 66 ff JN. Er wird daher jetzt auch durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründet (Kralik in Fasching, Kommentar², §§ 105 ff JN, Rz 4 mwN). Gemäß § 66 Abs 2 JN bestimmt sich der Aufenthalt einer Person ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthalts ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Die Bestimmung dieses Orts stößt im vorliegenden Fall auf Schwierigkeiten, weil es der Verstorbene - wie zahlreichen ihn betreffenden Verfahrensakten zu entnehmen ist - offenbar darauf angelegt hat, seinen tatsächlichen Aufenthalt zu verschleiern (möglicherweise um Zustellungen an ihn zu erschweren). Nicht zuletzt die Konzentration von gegen ihn geführten Verfahren auf den im Sprengel des Bezirksgerichts Leibnitz gelegenen Ort Gamlitz lässt es jedoch naheliegend erscheinen, dass der Verstorbene in seinen letzten Lebensmonaten sich überwiegend dort aufzuhalten hat, mag er auch gegenüber Behörden auf einer Zustellanschrift in Melk bestanden haben. Die an dieser Anschrift Wohnende hat im Verlassenschaftsverfahren allerdings bestritten, dass der Verstorbene zuletzt bei ihr gewohnt habe. Es ist daher davon auszugehen, dass der allgemeine Gerichtsstand des Verstorbenen zuletzt im Sprengel des Bezirksgerichts Leibnitz lag.Gemäß Paragraph 105, JN ist zur Abhandlung von Verlassenschaften das Bezirksgericht berufen, bei dem der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich nach den Paragraphen 66, ff JN. Er wird daher jetzt auch durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründet (Kralik in Fasching, Kommentar², Paragraphen 105, ff JN, Rz 4 mwN). Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, JN bestimmt sich der Aufenthalt einer Person ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthalts ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Die Bestimmung dieses Orts stößt im vorliegenden Fall auf Schwierigkeiten, weil es der Verstorbene - wie zahlreichen ihn betreffenden Verfahrensakten zu entnehmen ist - offenbar darauf angelegt hat, seinen tatsächlichen Aufenthalt zu verschleiern (möglicherweise um Zustellungen an ihn zu erschweren). Nicht zuletzt die Konzentration von gegen ihn geführten Verfahren auf den im Sprengel des Bezirksgerichts Leibnitz gelegenen Ort Gamlitz lässt es jedoch naheliegend erscheinen, dass der Verstorbene in seinen letzten Lebensmonaten sich überwiegend dort aufzuhalten hat, mag er auch gegenüber Behörden auf einer Zustellanschrift in Melk bestanden haben. Die an dieser Anschrift Wohnende hat im Verlassenschaftsverfahren allerdings bestritten, dass der Verstorbene zuletzt bei ihr gewohnt habe. Es ist daher davon auszugehen, dass der allgemeine Gerichtsstand des Verstorbenen zuletzt im Sprengel des Bezirksgerichts Leibnitz lag.
Hatte der Erblasser mehrere Wohnsitze und selbst daneben auch mehrere gewöhnliche Aufenthalte, so kann dies an jedem einen allgemeinen Gerichtsstand begründen (§ 66 Abs 3 JN). Demnach können auch mehrere Gerichte nach § 105 JN für die Verlassenschaftsabhandlung örtlich zuständig sein. Welches von mehreren danach örtlich zuständigen Gerichten nun die Verlassenschaft abzuhandeln hat, lässt sich wenigstens nach dem Wortlaut des § 66 Abs 3 JN, der nur von Klage und Wahl des Klägers also vom Zivilprozess, spricht, nicht unmittelbar ableiten. Aus dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Gedanken lässt sich aber die Lösung rechtfertigen, dass das Gericht eines von mehreren allgemeinen Gerichtsständen des Verstorbenen, das zuerst einschreitet, die Zuständigkeit der Gerichte anderer allgemeinen Gerichtsstände des Erblassers ausschließt. Es entscheidet also das Zuvorkommen (NZ 37/180 ua; RIS-Justiz RS0046807; Kralik aaO mwN). Sollte der Verstorbene also nicht nur in Gamlitz einen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen begründet haben, sondern darüber hinaus auch noch im Sprengel des Bezirksgerichts Melk (oder allenfalls Ybbs an der Donau), so ist dennoch das Bezirksgericht Leibnitz zur Führung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig, weil es zuvorgekommen ist. Der Anlass für das Zuvorkommen ist gleichgültig und hängt bei dem amtswegig einzuleitenden Verfahren vielfach von außergerichtlichen Umständen ab (vgl Kralik aaO).Hatte der Erblasser mehrere Wohnsitze und selbst daneben auch mehrere gewöhnliche Aufenthalte, so kann dies an jedem einen allgemeinen Gerichtsstand begründen (Paragraph 66, Absatz 3, JN). Demnach können auch mehrere Gerichte nach Paragraph 105, JN für die Verlassenschaftsabhandlung örtlich zuständig sein. Welches von mehreren danach örtlich zuständigen Gerichten nun die Verlassenschaft abzuhandeln hat, lässt sich wenigstens nach dem Wortlaut des Paragraph 66, Absatz 3, JN, der nur von Klage und Wahl des Klägers also vom Zivilprozess, spricht, nicht unmittelbar ableiten. Aus dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Gedanken lässt sich aber die Lösung rechtfertigen, dass das Gericht eines von mehreren allgemeinen Gerichtsständen des Verstorbenen, das zuerst einschreitet, die Zuständigkeit der Gerichte anderer allgemeinen Gerichtsstände des Erblassers ausschließt. Es entscheidet also das Zuvorkommen (NZ 37/180 ua; RIS-Justiz RS0046807; Kralik aaO mwN). Sollte der Verstorbene also nicht nur in Gamlitz einen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen begründet haben, sondern darüber hinaus auch noch im Sprengel des Bezirksgerichts Melk (oder allenfalls Ybbs an der Donau), so ist dennoch das Bezirksgericht Leibnitz zur Führung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig, weil es zuvorgekommen ist. Der Anlass für das Zuvorkommen ist gleichgültig und hängt bei dem amtswegig einzuleitenden Verfahren vielfach von außergerichtlichen Umständen ab vergleiche Kralik aaO).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.