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Entscheidung 4 Nc 22/06g×

Entscheidung 4 Nc 22/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nc22/06g

Entscheidungsdatum

26.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, wegen 7.612,- EUR s.A. den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 101, JN in der Fassung BGBl römisch eins 2004/128 ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung (auch) das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Klage oder der verfahrensleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht einlangt. Damit bestimmt das Gesetz selbst die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, sodass sich die beantragte Ordination erübrigt (RIS-Justiz RS0119645 und RS0119721).

Anmerkung

E81989 4Nc22.06g

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Platte, ecolex 2008,123 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040NC00022.06G.0926.000

Dokumentnummer

JJT_20060926_OGH0002_0040NC00022_06G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung