Rechtssatz RS0119721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119721
Entscheidungsdatum
25.04.2022
Rechtssatz
Gemäß dem durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, neu geschaffenen Wahlgerichtsstand des § 101 JN ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. März 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Wahlgerichtsstand wurde zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sowie zur Vermeidung von Kosten geschaffen, um in jenen Fällen, in denen es nicht ohnedies ein (örtlich) zuständiges Gericht gibt, die Notwendigkeit einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden.Gemäß dem durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl römisch eins 2004/128, neu geschaffenen Wahlgerichtsstand des Paragraph 101, JN ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. März 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Wahlgerichtsstand wurde zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sowie zur Vermeidung von Kosten geschaffen, um in jenen Fällen, in denen es nicht ohnedies ein (örtlich) zuständiges Gericht gibt, die Notwendigkeit einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden.
Entscheidungstexte
- 10 Nc 3/05f
Entscheidungstext OGH 14.02.2005 10 Nc 3/05f
- 10 Nc 7/05v
Entscheidungstext OGH 21.03.2005 10 Nc 7/05v
Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 101 JN ist aber nach Art XVI Abs 2 der Zivilverfahrens-Novelle 2004 (BGBl I 2004/128) erst auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist (10 Nc 3/05f). (T1)
- 10 Nc 12/05d
Entscheidungstext OGH 26.04.2005 10 Nc 12/05d
Beis wie T1
- 7 Nc 14/05a
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 7 Nc 14/05a
Beis wie T1
- 4 Nc 22/06g
Entscheidungstext OGH 26.09.2006 4 Nc 22/06g
Beis wie T1
- 10 Nc 8/08w
Entscheidungstext OGH 07.04.2008 10 Nc 8/08w
Auch
- 7 Nc 14/11k
Entscheidungstext OGH 09.09.2011 7 Nc 14/11k
- 9 Ob 42/14p
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 42/14p
Vgl auch; Beisatz: Mit § 101 JN sollte die „abstrakte Zuständigkeit“ gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR durch eine örtliche Zuständigkeit ergänzt werden. (T2)
Beisatz: Alle in § 101 JN verwendeten Begriffe sind, weil sich diese Bestimmung an Art 31 CMR orientiert, der CMR zu entnehmen. (T3)
- 7 Nc 11/22k
Entscheidungstext OGH 25.04.2022 7 Nc 11/22k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119721
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022
Dokumentnummer
JJR_20050214_OGH0002_0100NC00003_05F0000_001