Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN setzt unter anderem voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (SZ 69/227; 6 Nc 21/04x, 9 Nd 503/00 ua). Diese Prämissen einer Ordination hat der Oberste Gerichtshof - in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 1 und 2 JN - von Amts wegen aufgrund der Angaben des Antragstellers bzw aufgrund der Aktenlage zu überprüfen (6 Nc 21/04x, 6 Nc 10/03b mwN).Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 28, JN setzt unter anderem voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (SZ 69/227; 6 Nc 21/04x, 9 Nd 503/00 ua). Diese Prämissen einer Ordination hat der Oberste Gerichtshof - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins und 2 JN - von Amts wegen aufgrund der Angaben des Antragstellers bzw aufgrund der Aktenlage zu überprüfen (6 Nc 21/04x, 6 Nc 10/03b mwN).
Die Antragstellerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass auf die gegenständliche Streitsache bereits der durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, neu geschaffene Wahlgerichtsstand des § 101 JN Anwendung zu finden hat. Danach ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. März 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Wahlgerichtsstand wurde zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sowie zur Vermeidung von Kosten geschaffen, um in jenen Fällen, in denen es nicht ohnedies ein (örtlich) zuständiges Gericht gibt, die Notwendigkeit einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden (vgl EB zur RV 613 BlgNR XXII. GP 9). Die Bestimmung des § 101 JN ist nach Art XVI Abs 2 der Zivilverfahrens-Novelle 2004 (BGBl I 2004/128) auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist.Die Antragstellerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass auf die gegenständliche Streitsache bereits der durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, neu geschaffene Wahlgerichtsstand des Paragraph 101, JN Anwendung zu finden hat. Danach ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. März 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Wahlgerichtsstand wurde zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sowie zur Vermeidung von Kosten geschaffen, um in jenen Fällen, in denen es nicht ohnedies ein (örtlich) zuständiges Gericht gibt, die Notwendigkeit einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden vergleiche , EB zur Regierungsvorlage 613, BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 9, ). Die Bestimmung des Paragraph 101, JN ist nach Artikel römisch sechzehn, Absatz 2, der Zivilverfahrens-Novelle 2004 (BGBl I 2004/128) auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist.
Da somit ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin im Hinblick auf die zitierte Bestimmung des § 101 JN - entgegen der Annahme der Antragstellerin - ein inländischer Gerichtsstand vorliegt, ist der Ordinationsantrag als unbegründet abzuweisen (Matscher in Fasching2 I § 28 JN Rz 12 mwN uva).Da somit ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin im Hinblick auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 101, JN - entgegen der Annahme der Antragstellerin - ein inländischer Gerichtsstand vorliegt, ist der Ordinationsantrag als unbegründet abzuweisen (Matscher in Fasching2 I Paragraph 28, JN Rz 12 mwN uva).