Entscheidung 4 Nc 24/03x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 3 Cg 124/03w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Josef W*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Klaus und Quendler, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 138.078 EUR und Feststellung (Streitwert 7.267 EUR), über den Delegierungsantrag des Klägers den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mit der beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage, die Beklagte zur Zahlung von 138.078 EUR sA an Schadenersatz zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger für alle in Hinkunft auftretenden weiteren Schäden aus der Infektion mit dem Hepatitis C-Virus, welche sich der Kläger anlässlich der Plasmaspenden ab dem Jahre 1972 zugezogen hat, haftet. Der Kläger begehrt weiters, die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren. Die Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus. Das Landesgericht Linz erachtet die Delegierung für zweckmäßig. Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (4 Nc 6/03z; 4 Nc 14/03a uva). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (1 Nd 501/99; 4 Nc 6/03z; 4 Nc 14/03a). Wenngleich eine Rechtssache nur ausnahmsweise an ein anderes Gericht delegiert werden soll, und insbesondere dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger, ZPO² § 31 JN Rz 4), liegen die Voraussetzungen hier dennoch vor:Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (4 Nc 6/03z; 4 Nc 14/03a uva). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (1 Nd 501/99; 4 Nc 6/03z; 4 Nc 14/03a). Wenngleich eine Rechtssache nur ausnahmsweise an ein anderes Gericht delegiert werden soll, und insbesondere dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 31, JN Rz 4), liegen die Voraussetzungen hier dennoch vor:
Der Oberste Gerichtshof hat in gleichgelagerten Verfahren schon wiederholt ausgesprochen, dass Zweckmäßigkeitsgründe für die Konzentrierung der Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprechen, auch wenn, wie die Beklagte geltend macht, ein Teil der Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Linz wohnt (2 Nc 8/03d; 3 Nc 10/03f; 3 Nc 13/03x; 4 Nc 14/03a; 5 Nc 14/03h; 7 Nc 13/03a; 10 Nc 10/03g) und die (theoretische) Möglichkeit eines Ortsaugenscheins in der ehemaligen Plasmapheresestelle in Linz besteht (4 Nc 14/03a). Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
Anmerkung
E70739
4Nc24.03x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040NC00024.03X.0919.000
Dokumentnummer
JJT_20030919_OGH0002_0040NC00024_03X0000_000