Begründung:
Die Streitteile sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der Sitz der Klägerin ist in Wien, jener der Beklagten war in Innsbruck und wurde mittlerweile gleichfalls nach Wien verlegt.
Die Klägerin brachte beim Landesgericht Innsbruck eine Unterlassungs- und Zahlungsklage ein. Die Beklagte betreibe in Tirol Gaststätten und habe dort Rundfunkprogramme der Klägerin ohne deren Zustimmung öffentlich aufgeführt. Dadurch habe sie gegen Urheberrecht, Markenrecht und Lauterkeitsrecht verstoßen. Die Zuständigkeit des Erstgerichts stützte die Klägerin auf § 83c JN (Niederlassungen der Beklagten).Die Klägerin brachte beim Landesgericht Innsbruck eine Unterlassungs- und Zahlungsklage ein. Die Beklagte betreibe in Tirol Gaststätten und habe dort Rundfunkprogramme der Klägerin ohne deren Zustimmung öffentlich aufgeführt. Dadurch habe sie gegen Urheberrecht, Markenrecht und Lauterkeitsrecht verstoßen. Die Zuständigkeit des Erstgerichts stützte die Klägerin auf Paragraph 83 c, JN (Niederlassungen der Beklagten).
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen. Nach Einbringen der Klagebeantwortung beantragte sie die Delegierung an das „Landesgericht Wien“. Ihr Geschäftsführer habe seinen Wohnsitz nach Wien verlegt, wo auch die Klägerin ihren Sitz habe und Zeugen ansässig seien. In der Verhandlungstagsatzung am 2. Februar 2012 beantragte die Beklagte neuerlich die Delegierung der Rechtssache, diesmal an das Handelsgericht Wien, und verwies zusätzlich zu den bereits ausgeführten Gründen auf eine Delegierungsentscheidung in einem Parallelverfahren.
Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung aus.
Das Erstgericht beendete daraufhin die Beweisaufnahme (Einvernahme des ausständigen Zeugen), schloss das Verfahren unter Abstandnahme von weiterer Beweisaufnahme (Lokalaugenschein) und legte den Akt mit der Stellungnahme zur Entscheidung über den Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof vor, ein Grund für eine Delegierung habe von Anfang an nicht vorgelegen, und verwies darauf, dass die Beweisaufnahme mittlerweile abgeschlossen sei.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2012 wies der Oberste Gerichtshof die Delegierungsanträge der Beklagten mangels erkennbarer Zweckmäßigkeit ab.
Mit Urteil vom 25. Mai 2012 gab das Erstgericht dem Klagebegehren teilweise statt.
Gegen den klagestattgebenden Teil des Ersturteils erhob die Beklagte Berufung und strebt die gänzliche Klageabweisung an. Mit der Berufung verband sie den Antrag, die Rechtssache an das Oberlandesgericht Wien zu delegieren, zumal nunmehr beide Parteien und deren Rechtsvertreter in Wien ansässig seien und es somit zweckmäßig wäre, das Berufungsverfahren sowie das allfällige weitere Verfahren in Wien abzuhalten, während eine Verfahrensführung in Innsbruck für beide Parteien mit Nachteilen verbunden wäre.
Die Klägerin trat dem Delegierungsantrag unter Hinweis darauf entgegen, dass das Beweisverfahren abgeschlossen und nicht sicher sei, dass es überhaupt zu einer weiteren mündlichen Verhandlung kommen werde.
Das Oberlandesgericht Innsbruck, dem das Erstgericht die Akten zur Entscheidung über die Berufung vorgelegt hatte, trat dem Delegierungsantrag der Beklagten nicht entgegen. Die Berufung enthalte eine Beweisrüge; im Fall einer Beweiswiederholung wären die im Delegierungsantrag angeführten Gründe nicht von der Hand zu weisen.