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Rechtssatz RS0097031×

Rechtssatz RS0097031

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097031

Geschäftszahl

10Nds160/86; 4Nc3/12x

Entscheidungsdatum

08.10.2012

Rechtssatz

Ein näher zu einem anderen OLG gelegener Wohnort des Angeklagten allein vermag mit Rücksicht auf die (große) örtliche Ausdehnung der Oberlandesgerichtssprengel und die Besonderheiten des Berufungsverfahrens die Zuweisung einer Strafsache an ein anderes OLG zur Entscheidung über eine Berufung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Die Frage der Delegierung an einen anderen Gerichtshof zweiter Instanz kann erst nach Vorliegen eines Beschlusses auf Beweiswiederholung oder Beweisergänzung aktuell werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Nds 160/86
    Entscheidungstext OGH 03.12.1986 10 Nds 160/86
  • 4 Nc 3/12x
    Entscheidungstext OGH 08.10.2012 4 Nc 3/12x
    nur: Die Frage der Delegierung an einen anderen Gerichtshof zweiter Instanz kann erst nach Vorliegen eines Beschlusses auf Beweiswiederholung oder Beweisergänzung aktuell werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097031

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Dokumentnummer

JJR_19861203_OGH0002_010NDS00160_8600000_001