Rechtssatz RS0097031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0097031
Geschäftszahl
10Nds160/86; 4Nc3/12x
Entscheidungsdatum
08.10.2012
Rechtssatz
Ein näher zu einem anderen OLG gelegener Wohnort des Angeklagten allein vermag mit Rücksicht auf die (große) örtliche Ausdehnung der Oberlandesgerichtssprengel und die Besonderheiten des Berufungsverfahrens die Zuweisung einer Strafsache an ein anderes OLG zur Entscheidung über eine Berufung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Die Frage der Delegierung an einen anderen Gerichtshof zweiter Instanz kann erst nach Vorliegen eines Beschlusses auf Beweiswiederholung oder Beweisergänzung aktuell werden.
Entscheidungstexte
- 10 Nds 160/86
Entscheidungstext OGH 03.12.1986 10 Nds 160/86
- 4 Nc 3/12x
Entscheidungstext OGH 08.10.2012 4 Nc 3/12x
nur: Die Frage der Delegierung an einen anderen Gerichtshof zweiter Instanz kann erst nach Vorliegen eines Beschlusses auf Beweiswiederholung oder Beweisergänzung aktuell werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097031
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19861203_OGH0002_010NDS00160_8600000_001