Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der ZPO oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, vorausgesetzt, dass Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet, oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt daher unter anderem voraus, dass sowohl die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (4 Nd 513/96 = SZ 69/227).Gemäß Paragraph 28, JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der ZPO oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, vorausgesetzt, dass Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet, oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt daher unter anderem voraus, dass sowohl die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (4 Nd 513/96 = SZ 69/227).
Die amtswegige Zuständigkeitsprüfung erfolgt in bürgerlichen Streitsachen auf Grund der Angaben des Klägers in der Klage, sofern diese dem Gericht nicht bereits als unrichtig bekannt sind (§ 41 Abs 2 JN).Die amtswegige Zuständigkeitsprüfung erfolgt in bürgerlichen Streitsachen auf Grund der Angaben des Klägers in der Klage, sofern diese dem Gericht nicht bereits als unrichtig bekannt sind (Paragraph 41, Absatz 2, JN).
Nach dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt liegt inländische Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die von den Streitteilen schriftlich abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung vor (Art 23 Abs 1 EuGVVO). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung genügt es für die Anwendung dieser (am 1. 3. 2002 in Kraft getretenen - vgl Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht, 47) Verordnung, dass mindestens eine der Parteien ihren (Wohn)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (der EU) hat und dass die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats für eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder für eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit vereinbart wurde (1 Ob 240/02d). Sowohl nach dem Vorbringen als auch nach dem Bild der von der Klägerin vorgelegten Urkunden (./A: Leasingvertrag/Antrag für Unternehmer; Der LN erklärt, dass dieses Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört; firmenmäßige Zeichnung durch den Beklagten als Taxiunternehmen) liegt kein Verbrauchervertrag (Art 17 iVm Art 23 Abs 5 EuGVVO) vor.Nach dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt liegt inländische Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die von den Streitteilen schriftlich abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung vor (Artikel 23, Absatz eins, EuGVVO). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung genügt es für die Anwendung dieser (am 1. 3. 2002 in Kraft getretenen - vergleiche Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht, 47) Verordnung, dass mindestens eine der Parteien ihren (Wohn)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (der EU) hat und dass die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats für eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder für eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit vereinbart wurde (1 Ob 240/02d). Sowohl nach dem Vorbringen als auch nach dem Bild der von der Klägerin vorgelegten Urkunden (./A: Leasingvertrag/Antrag für Unternehmer; Der LN erklärt, dass dieses Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört; firmenmäßige Zeichnung durch den Beklagten als Taxiunternehmen) liegt kein Verbrauchervertrag (Artikel 17, in Verbindung mit Artikel 23, Absatz 5, EuGVVO) vor.
Ist die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) nach der EuGVVO zu bejahen, wird darin die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht geregelt, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung (zum EuGVÜ vgl 4 Nd 513/96 = SZ 69/227 mwN). Nach dem behaupteten Sachverhalt haben die Vertragsparteien Wien als vertraglichen Erfüllungsort vereinbart; die entsprechende Urkunde (Beil./A Seite 2 § 7 Punkt 8.) hat die Klägerin auch vorgelegt und damit den Gerichtsstand des Erfüllungsorts auch urkundlich nachgewiesen (§ 88 Abs 1 JN).Ist die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) nach der EuGVVO zu bejahen, wird darin die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht geregelt, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung (zum EuGVÜ vergleiche 4 Nd 513/96 = SZ 69/227 mwN). Nach dem behaupteten Sachverhalt haben die Vertragsparteien Wien als vertraglichen Erfüllungsort vereinbart; die entsprechende Urkunde (Beil./A Seite 2 Paragraph 7, Punkt 8.) hat die Klägerin auch vorgelegt und damit den Gerichtsstand des Erfüllungsorts auch urkundlich nachgewiesen (Paragraph 88, Absatz eins, JN).
Fehlt es damit nach den Angaben in der Klage weder an der inländischen Gerichtsbarkeit, noch an der örtlichen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts, bleibt für einen Ordinationsantrag kein Raum.
Der Akt ist dem nach dem Vorbringen zuständigen Handelsgericht Wien zur Fortführung des Verfahrens zurückzustellen.