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Entscheidung 4 Nc 9/26z×

Entscheidung 4 Nc 9/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erwachsenenschutzrecht

Geschäftszahl

4Nc9/26z

Entscheidungsdatum

18.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Reiterer Ulmer Rechtsanwälte (GbR) in Bregenz gegen die beklagte Partei * GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Gernot Kerschhackel, Rechtsanwalt in Baden, wegen 2.739,73 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Bezirksgerichts Wiener Neustadt das Bezirksgericht Bregenz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache AZ * zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Der Kläger begehrt 2.739,73 EUR an Preisminderung bzw Schadenersatz für Mängel an Klimaanlage und Getriebeölsumpf eines bei der beklagten Händlerin gekauften Kraftfahrzeugs.

[2]              Der Kläger beantragte seine Einvernahme als Partei und die Einholung eines Kfz-technischen Gutachtens samt Befundaufnahme am Fahrzeug, das sich beim Wohnsitz des Klägers befinde.

[3]              Die Beklagte bot zwei ihrer Mitarbeiter als Zeugen an.

[4]         Der Kläger beantragte die Delegierung der Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Bregenz. In dessen Sprengel befänden sich die Wohnsitze des Klägers sowie einer Zeugin und auch das zu begutachtende Kfz.

[5]              Die Beklagte sprach sich dagegen aus. Die Wegstrecke sei in beide Richtungen gleich lang. Der Kläger habe bisher keine Zeugen angeboten, die Beklagte dagegen zwei Zeugen im Sprengel des Prozessgerichts Wiener Neustadt. Das Fahrzeug sei ein beweglicher Augenscheinsgegenstand und könne daher sowohl in Niederösterreich als auch in Vorarlberg begutachtet werden. Ein Sachverständiger sei bereits bestellt, sodass die Delegierung zu keiner Verfahrensbeschleunigung führe.

[6]        Das Bezirksgericht Wiener Neustadt sprach sich eher für die Delegierung aus. Es wies darauf hin, dass Einvernahmen und eine allfällige Gutachtenserörterung ohnedies im Wege der Videokonferenz erfolgen könnten, die Befundaufnahme aber am Standort des Fahrzeugs im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz durchzuführen sei.

Rechtliche Beurteilung

[7]        Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

[8]         1.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen – wie hier – sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN).

[9]                 1.2. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an ein anderes Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit, zur Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes oder zu einer wesentlichen Kostenersparnis beitragen kann (RS0053169; RS0046333; RS0046333 [T19]).

[10]       Kriterien für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit sind die Wohnorte der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen vergleiche RS0046540 [insb T1, T14]). Wo potenzielle, aber (noch) nicht beantragte Zeugen ihren Wohnsitz haben könnten, kann dagegen nicht berücksichtigt werden (RS0046333 [T36]).

[11]       Auch die Lage eines Augenscheingegenstands (RS0046333 [T8]), des Unfallorts bei beantragtem Lokalaugenschein (RS0108909 [T2]) oder ein Sachverständigengutachten mit Befundaufnahme an Ort und Stelle (RS0046333 [T18]) können eine Delegierung zweckmäßig erscheinen lassen. Das gilt auch, wenn ein mangelhaftes Kraftfahrzeug zu begutachten ist vergleiche RS0046333 [T31]).

[12]               1.3. Dabei ist zu beachten, dass die Delegierung der Ausnahmefall ist und nicht durch eine allzu großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen darf. Gegen den Willen der anderen Partei darf die Delegierung daher nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RS0046589; RS0046324; RS0046455).

[13]               2. Die Voraussetzungen für eine Delegierung sind hier nicht gegeben:

[14]               Nach den bisher gestellten Beweisanträgen sind der Kläger aus Vorarlberg, jedoch zwei Zeugen aus Niederösterreich zu vernehmen.

[15]               Die Befundung eines angeblich mangelhaften Fahrzeugs wird zwar in der Regel an oder nahe an seinem Standort sinnvoll sein. Jedoch kann auch das Bezirksgericht Wiener Neustadt – wie es bereits in Aussicht gestellt hatte – aus Kostengründen einen Vorarlberger Sachverständigen bestellen.

[16]               Eine allfällige Teilnahme an der Befundaufnahme am oder nahe beim Sitz einer Partei durch die jeweils andere Partei erfordert immer die Zurücklegung derselben Wegstrecke und verursacht somit ähnliche Kosten.

[17]               Ein Augenschein am Fahrzeug durch das Erstgericht wurde nicht beantragt.

[18]               Ob eine mündliche Gutachtenserörterung erforderlich sein wird, ist nicht vorhersehbar. Im Übrigen könnte sie – wie schon das Erstgericht betont hat – per Videokonferenz erfolgen, um die Reisekosten des Sachverständigen zu minimieren.

[19]               Der Antrag auf Delegierung ist daher mangels eindeutiger Zweckmäßigkeit abzuweisen.

[20]          3. Die Beklagte verzeichnete keine Kosten für ihre Stellungnahme.

Textnummer

E147795

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040NC00009.26Z.0518.000

Im RIS seit

01.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260518_OGH0002_0040NC00009_26Z0000_000

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