[7] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
[8] 1.1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen – wie hier – sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). 1.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen – wie hier – sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN).
[9] 1.2. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an ein anderes Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit, zur Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes oder zu einer wesentlichen Kostenersparnis beitragen kann (RS0053169; RS0046333; RS0046333 [T19]).
[10] Kriterien für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit sind die Wohnorte der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen (vgl RS0046540 [insb T1, T14]). Wo potenzielle, aber (noch) nicht beantragte Zeugen ihren Wohnsitz haben könnten, kann dagegen nicht berücksichtigt werden (RS0046333 [T36]). Kriterien für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit sind die Wohnorte der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen vergleiche RS0046540 [insb T1, T14]). Wo potenzielle, aber (noch) nicht beantragte Zeugen ihren Wohnsitz haben könnten, kann dagegen nicht berücksichtigt werden (RS0046333 [T36]).
[11] Auch die Lage eines Augenscheingegenstands (RS0046333 [T8]), des Unfallorts bei beantragtem Lokalaugenschein (RS0108909 [T2]) oder ein Sachverständigengutachten mit Befundaufnahme an Ort und Stelle (RS0046333 [T18]) können eine Delegierung zweckmäßig erscheinen lassen. Das gilt auch, wenn ein mangelhaftes Kraftfahrzeug zu begutachten ist (vgl RS0046333 [T31]). Auch die Lage eines Augenscheingegenstands (RS0046333 [T8]), des Unfallorts bei beantragtem Lokalaugenschein (RS0108909 [T2]) oder ein Sachverständigengutachten mit Befundaufnahme an Ort und Stelle (RS0046333 [T18]) können eine Delegierung zweckmäßig erscheinen lassen. Das gilt auch, wenn ein mangelhaftes Kraftfahrzeug zu begutachten ist vergleiche RS0046333 [T31]).
[12] 1.3. Dabei ist zu beachten, dass die Delegierung der Ausnahmefall ist und nicht durch eine allzu großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen darf. Gegen den Willen der anderen Partei darf die Delegierung daher nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RS0046589; RS0046324; RS0046455).
[13] 2. Die Voraussetzungen für eine Delegierung sind hier nicht gegeben:
[14] Nach den bisher gestellten Beweisanträgen sind der Kläger aus Vorarlberg, jedoch zwei Zeugen aus Niederösterreich zu vernehmen.
[15] Die Befundung eines angeblich mangelhaften Fahrzeugs wird zwar in der Regel an oder nahe an seinem Standort sinnvoll sein. Jedoch kann auch das Bezirksgericht Wiener Neustadt – wie es bereits in Aussicht gestellt hatte – aus Kostengründen einen Vorarlberger Sachverständigen bestellen.
[16] Eine allfällige Teilnahme an der Befundaufnahme am oder nahe beim Sitz einer Partei durch die jeweils andere Partei erfordert immer die Zurücklegung derselben Wegstrecke und verursacht somit ähnliche Kosten.
[17] Ein Augenschein am Fahrzeug durch das Erstgericht wurde nicht beantragt.
[18] Ob eine mündliche Gutachtenserörterung erforderlich sein wird, ist nicht vorhersehbar. Im Übrigen könnte sie – wie schon das Erstgericht betont hat – per Videokonferenz erfolgen, um die Reisekosten des Sachverständigen zu minimieren.
[19] Der Antrag auf Delegierung ist daher mangels eindeutiger Zweckmäßigkeit abzuweisen.
[20] 3. Die Beklagte verzeichnete keine Kosten für ihre Stellungnahme.