Begründung:
Mit dem - zuletzt vom Obersten Gerichtshof am 12. April 1988, 4 Ob 16/88, bestätigten - Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Juni 1987, 9 Cg 127/86-51, wurde die nunmehrige Klägerin (und damalige Beklagte) schuldig erkannt, es im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Blumen in Tirol zu unterlassen, an Sonn- und Feiertagen Betriebsstätten offenzuhalten und/oder eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, soweit dies nicht gesetzlich zugelassen ist; eine inhaltlich gleichlautende einstweilige Verfügung hatte das Erstgericht schon mit Beschluß vom 14. Mai 1986, 9 Cg 127/86-10, getroffen. Der Oberste Gerichtshof stützte die Unterlassungspflicht der Klägerin auf einen Verstoß gegen § 1 UWG und gegen das Sonn- und Feiertagbetriebszeitengesetz (BZG), weil die Klägerin ihre Filialen Innsbruck, Höttinger Au 40 a und Amraser Seestraße 6 ohne Vorliegen eines rechtfertigenden Ausnahmetatbestandes gemäß Pkt. I Z 2 lit. c der Anlage zur ARG-VO offengehalten hatte; er ließ dabei ausdrücklich offen, ob die Klägerin berechtigt gewesen wäre, die Filiale Innsbruck, Amraser Straße 50 als (im Sinne des erwähnten Ausnahmetatbestandes) "bei einem Friedhof liegend" an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten, da bereits die Verstöße gegen das Verbot der Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen in den beiden erstgenannten Filialen den bekämpften Ausspruch über die Unterlassung rechtfertigten.Mit dem - zuletzt vom Obersten Gerichtshof am 12. April 1988, 4 Ob 16/88, bestätigten - Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Juni 1987, 9 Cg 127/86-51, wurde die nunmehrige Klägerin (und damalige Beklagte) schuldig erkannt, es im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Blumen in Tirol zu unterlassen, an Sonn- und Feiertagen Betriebsstätten offenzuhalten und/oder eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, soweit dies nicht gesetzlich zugelassen ist; eine inhaltlich gleichlautende einstweilige Verfügung hatte das Erstgericht schon mit Beschluß vom 14. Mai 1986, 9 Cg 127/86-10, getroffen. Der Oberste Gerichtshof stützte die Unterlassungspflicht der Klägerin auf einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG und gegen das Sonn- und Feiertagbetriebszeitengesetz (BZG), weil die Klägerin ihre Filialen Innsbruck, Höttinger Au 40 a und Amraser Seestraße 6 ohne Vorliegen eines rechtfertigenden Ausnahmetatbestandes gemäß Pkt. römisch eins Ziffer 2, Litera c, der Anlage zur ARG-VO offengehalten hatte; er ließ dabei ausdrücklich offen, ob die Klägerin berechtigt gewesen wäre, die Filiale Innsbruck, Amraser Straße 50 als (im Sinne des erwähnten Ausnahmetatbestandes) "bei einem Friedhof liegend" an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten, da bereits die Verstöße gegen das Verbot der Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen in den beiden erstgenannten Filialen den bekämpften Ausspruch über die Unterlassung rechtfertigten.
Auf Grund der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Mai 1986, 9 Cg 127/86-10, zuwidergehandelt, bewilligte dieses Gericht die Exekution (Beschluß vom 13. Juni 1986, 9 Cg 127/86-15) und behielt die Verhängung von Beugestrafen dem Bezirksgericht Korneuburg als Exekutionsgericht vor.
Am 11. November 1988 brachte die Klägerin gegen den beklagten Schutzverband (im Vorprozeß Kläger) beim Handelsgericht Wien eine Klage ein, in der sie vorbrachte, der Beklagte habe gegen den Geschäftsführer der Klägerin beim Bezirksgericht Korneuburg als Exekutionsgericht mehrere Anträge auf Verhängung von Beugestrafen wegen wiederholtem Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eingebracht, über welche das Bezirksgericht Korneuburg bisher nicht entschieden habe. Es liege daher ein Tatbestand vor, der die Klägerin zur Einbringung einer Klage nach § 36 EO berechtigen würde; bis zum Vorliegen eines Vollzugsbeschlusses könne die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Exekutionsführung mit selbständiger Klage geltend machen. Sie habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ihre Filiale Innsbruck, Amraser Straße 50, an Sonn- und Feiertagen während der Öffnungszeiten des Alten Militärfriedhofes offenhalten zu dürfen, und begehrt das Urteil, (festzustellen), daß sie dazu berechtigt sei.Am 11. November 1988 brachte die Klägerin gegen den beklagten Schutzverband (im Vorprozeß Kläger) beim Handelsgericht Wien eine Klage ein, in der sie vorbrachte, der Beklagte habe gegen den Geschäftsführer der Klägerin beim Bezirksgericht Korneuburg als Exekutionsgericht mehrere Anträge auf Verhängung von Beugestrafen wegen wiederholtem Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eingebracht, über welche das Bezirksgericht Korneuburg bisher nicht entschieden habe. Es liege daher ein Tatbestand vor, der die Klägerin zur Einbringung einer Klage nach Paragraph 36, EO berechtigen würde; bis zum Vorliegen eines Vollzugsbeschlusses könne die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Exekutionsführung mit selbständiger Klage geltend machen. Sie habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ihre Filiale Innsbruck, Amraser Straße 50, an Sonn- und Feiertagen während der Öffnungszeiten des Alten Militärfriedhofes offenhalten zu dürfen, und begehrt das Urteil, (festzustellen), daß sie dazu berechtigt sei.
Das Handelsgericht Wien wies die Klage rechtskräftig mit der Begründung zurück, daß Impugnationsklagen gemäß § 36 Abs. 2 EO bei dem Gericht einzubringen seien, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt werde.Das Handelsgericht Wien wies die Klage rechtskräftig mit der Begründung zurück, daß Impugnationsklagen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, EO bei dem Gericht einzubringen seien, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt werde.
Auf Grund des Antrages der Klägerin vom 8. August 1989 überwies das Handelsgericht Wien die Rechtssache unter gleichzeitiger Aufhebung seines Zurückweisungsbeschlusses (§ 230 a ZPO) an das Bezirksgericht Korneuburg.Auf Grund des Antrages der Klägerin vom 8. August 1989 überwies das Handelsgericht Wien die Rechtssache unter gleichzeitiger Aufhebung seines Zurückweisungsbeschlusses (Paragraph 230, a ZPO) an das Bezirksgericht Korneuburg.
Mit Beschluß vom 25. September 1989 erklärte sich das Bezirksgericht Korneuburg für unzuständig und überwies die Rechtssache dem Landesgericht Innsbruck. Dieser Beschluß wurde von der Klägerin nicht angefochten (Rückschein bei ON 11). Das Landesgericht Innsbruck erklärte sich mit rechtskräftigem Beschluß vom 12. Dezember 1989 für unzuständig und wies das Klagebegehren wegen örtlicher Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, daß die Klägerin keine Umpugnationsklage, sondern eine Feststellungsklage eingebracht habe, so daß § 36 Abs. 2 EO nicht anzuwenden sei.Mit Beschluß vom 25. September 1989 erklärte sich das Bezirksgericht Korneuburg für unzuständig und überwies die Rechtssache dem Landesgericht Innsbruck. Dieser Beschluß wurde von der Klägerin nicht angefochten (Rückschein bei ON 11). Das Landesgericht Innsbruck erklärte sich mit rechtskräftigem Beschluß vom 12. Dezember 1989 für unzuständig und wies das Klagebegehren wegen örtlicher Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, daß die Klägerin keine Umpugnationsklage, sondern eine Feststellungsklage eingebracht habe, so daß Paragraph 36, Absatz 2, EO nicht anzuwenden sei.
Nunmehr beantragt die Klägerin gemäß § 47 Abs. 2 JN die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über diesen Zuständigkeitsstreit.Nunmehr beantragt die Klägerin gemäß Paragraph 47, Absatz 2, JN die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über diesen Zuständigkeitsstreit.