Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 2 Abs 1 Z 1 lit a des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes (BZG) BGBl 1984/129 in bezug auf Tätigkeiten zulässig, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen erlaubt ist. § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG verweist damit für die Zulässigkeit der Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im betreffenden Gewerbebetrieb tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt werden (4 Ob 351/85; JBl 1988, 50) - auf die auf Grund des § 12 Abs 1 des Arbeitsruhegestzes BGBl 1983/144 (ARG) erlassene und zugleich mit diesem am 1.7.1984 in Kraft getretene ARG-VO BGBl 1984/149 (inzwischen abgeändert durch die VO BGBl 1984/270 und 1985/545). Die ARG-VO enthält in der Anlage eine (teils taxative, teils demonstrative) Aufzählung der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (sogenannter Ausnahmekatalog), die als Ausnahmerecht von Arbeitnehmerschutzbestimmungen einschränkend auszulegen ist (Schwarz, Arbeitsruhegesetz 295).Die Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes (BZG) BGBl 1984/129 in bezug auf Tätigkeiten zulässig, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen erlaubt ist. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG verweist damit für die Zulässigkeit der Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im betreffenden Gewerbebetrieb tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt werden (4 Ob 351/85; JBl 1988, 50) - auf die auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegestzes BGBl 1983/144 (ARG) erlassene und zugleich mit diesem am 1.7.1984 in Kraft getretene ARG-VO BGBl 1984/149 (inzwischen abgeändert durch die VO BGBl 1984/270 und 1985/545). Die ARG-VO enthält in der Anlage eine (teils taxative, teils demonstrative) Aufzählung der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (sogenannter Ausnahmekatalog), die als Ausnahmerecht von Arbeitnehmerschutzbestimmungen einschränkend auszulegen ist (Schwarz, Arbeitsruhegesetz 295).
Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe bestehen gemäß Pkt I Z 2 lit c der Anlage zur ARG-VO (Ausnahmekatalog)Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe bestehen gemäß Pkt römisch eins Ziffer 2, Litera c, der Anlage zur ARG-VO (Ausnahmekatalog)
"in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder (für die) Betreuung der Kunden im Detailverkauf
aa) bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten,
bb) an sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr und an Samstagen, die vor folgenden Festtagen liegen, bis 17 Uhr: Neujahr, Valentinstag, Ostern, Muttertag, Pfingsten, Allerheiligen (zwei Samstage vorher). Adventsonntage, Weihnachten."
Die Revisionswerberin beruft sich auf die Ausnahmebestimmung des Punktes I Z 2 lit c aa der Anlage zur ARG-VO, weil die drei Verkaufsstellen "bei Friedhöfen" lägen und daher (zur Betreuung der Kunden im Detailverkauf) während der Öffnungszeiten der nahegelegenen Friedhöfe offengehalten werden dürften. Die Revisionswerberin meint, daß es nicht auf die Entfernung ihrer Filialen vom Eingang des nächstgelegenen Friedhofes, sondern nur auf die Lage der Verkaufsstellen zum Areal dieser Friedhöfe (also auf die wesentlich kürzere Entfernung in der Luftlinie) ankomme. Bei der Auslegung der Bestimmung "bei Friedhöfen oder Krankenanstalten" müsse außerdem auf den in der Entscheidung ÖBl 1986, 158 beurteilten Begriff "in unmittelbar Nähe von Friedhöfen oder Krankenhäusern", wie er in der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten LGBl 1959/20 über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe verwendet worden sei, Bedacht genommen werden; dieser Begriff sei enger als der Begriff "bei Friedhöfen". Für die Beurteilung, ob ein Blumengeschäft "bei Friedhöfen" liege, seien neben der Entfernung auch sonstige örtliche Gegebenheiten, wie etwa die Lage des Geschäftslokals in der Nähe der Haltestelle eines zum Friedhof führenden öffentlichen Verkehrsmittels, maßgebend. Dazu hätten aber die Vorinstanzen infolge einer irrigen Rechtsansicht keine Feststellungen getroffen. Insbesondere sei das Offenhalten der Filiale Amraserstraße 50 zulässig, weil von dort freie Sicht auf den benachbarten Friedhof bestehe.Die Revisionswerberin beruft sich auf die Ausnahmebestimmung des Punktes römisch eins Ziffer 2, Litera c, aa der Anlage zur ARG-VO, weil die drei Verkaufsstellen "bei Friedhöfen" lägen und daher (zur Betreuung der Kunden im Detailverkauf) während der Öffnungszeiten der nahegelegenen Friedhöfe offengehalten werden dürften. Die Revisionswerberin meint, daß es nicht auf die Entfernung ihrer Filialen vom Eingang des nächstgelegenen Friedhofes, sondern nur auf die Lage der Verkaufsstellen zum Areal dieser Friedhöfe (also auf die wesentlich kürzere Entfernung in der Luftlinie) ankomme. Bei der Auslegung der Bestimmung "bei Friedhöfen oder Krankenanstalten" müsse außerdem auf den in der Entscheidung ÖBl 1986, 158 beurteilten Begriff "in unmittelbar Nähe von Friedhöfen oder Krankenhäusern", wie er in der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten LGBl 1959/20 über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe verwendet worden sei, Bedacht genommen werden; dieser Begriff sei enger als der Begriff "bei Friedhöfen". Für die Beurteilung, ob ein Blumengeschäft "bei Friedhöfen" liege, seien neben der Entfernung auch sonstige örtliche Gegebenheiten, wie etwa die Lage des Geschäftslokals in der Nähe der Haltestelle eines zum Friedhof führenden öffentlichen Verkehrsmittels, maßgebend. Dazu hätten aber die Vorinstanzen infolge einer irrigen Rechtsansicht keine Feststellungen getroffen. Insbesondere sei das Offenhalten der Filiale Amraserstraße 50 zulässig, weil von dort freie Sicht auf den benachbarten Friedhof bestehe.
Diese Ausführungen sind im Ergebnis berechtigt.
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten LGBl 1959/20 über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe ist gemäß § 6 BZG am 31.12.1985 außer Kraft getreten (ÖBl 1986, 158), so daß sie nicht mehr zu den geltenden verwandten Gesetzen im Sinne des § 7 ABGB gehört, auf deren Gründe bei der Auslegung einer Norm Rücksicht zu nehmen ist, wenn sich ein Rechtsfall weder aus den Worten noch aus dem natürlichen Sinn eines Gesetzes entscheiden läßt. Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen vom 30.11.1987, 4 Ob 393/87, und vom 15.3.1988, 4 Ob 12/88 zur Auslegung der Begriffe "bei Friedhöfen" und "bei Krankenanstalten" ausgesprochen hat, hat jede Gesetzesauslegung mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen (Koziol-Welser8 I 20). Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (§ 6 ABGB; Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 6; Koziol-Welser aaO). Das Vorwort "bei" gehört der Alltagssprache an und hat auch in der Sprache des Gesetzgebers keine davon abweichende Bedeutung. Es dient - ua - zur Angabe der räumlichen Nähe; ob damit eine besonders enge Nähe, eine lose Berührung oder gar nur der Hinweis auf etwas weiter entfernt Gelegenes gemeint ist, hängt jeweils von der Wortverbindung ab (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, Band 1, 331, Duden, Bedeutungswörterbuch2, 124 und die dort angeführten Beispiele). Hiebei spielten nicht nur die Bedeutung (Größe) und die Entfernung der Objekte, die durch das Wort "bei" zueinander in örtliche Beziehung gebracht werden, eine Rolle, sondern unter Umständen auch dazwischenliegende Objekte. Wird etwa gesagt, daß ein Haus "bei" einem bestimmten Objekt (zum Beispiel einer Kirche, einer Schule etc.) liege, dann soll das Vorwort "bei" hier die unmittelbare Nähe zum Ausdruck bringen. Ist aber ein Haus etwa 200 m von einer Kirche entfernt, so wird man nur dann sagen, daß es "bei" der Kirche liegt, wenn dazwischen keine anderen Objekte sind; liegen aber solche dazwischen, dann wird der Gebrauch des Wortes "bei" irreführend sein.Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten LGBl 1959/20 über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe ist gemäß Paragraph 6, BZG am 31.12.1985 außer Kraft getreten (ÖBl 1986, 158), so daß sie nicht mehr zu den geltenden verwandten Gesetzen im Sinne des Paragraph 7, ABGB gehört, auf deren Gründe bei der Auslegung einer Norm Rücksicht zu nehmen ist, wenn sich ein Rechtsfall weder aus den Worten noch aus dem natürlichen Sinn eines Gesetzes entscheiden läßt. Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen vom 30.11.1987, 4 Ob 393/87, und vom 15.3.1988, 4 Ob 12/88 zur Auslegung der Begriffe "bei Friedhöfen" und "bei Krankenanstalten" ausgesprochen hat, hat jede Gesetzesauslegung mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen (Koziol-Welser8 römisch eins 20). Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (Paragraph 6, ABGB; Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 17 zu Paragraph 6,; Koziol-Welser aaO). Das Vorwort "bei" gehört der Alltagssprache an und hat auch in der Sprache des Gesetzgebers keine davon abweichende Bedeutung. Es dient - ua - zur Angabe der räumlichen Nähe; ob damit eine besonders enge Nähe, eine lose Berührung oder gar nur der Hinweis auf etwas weiter entfernt Gelegenes gemeint ist, hängt jeweils von der Wortverbindung ab vergleiche Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, Band 1, 331, Duden, Bedeutungswörterbuch2, 124 und die dort angeführten Beispiele). Hiebei spielten nicht nur die Bedeutung (Größe) und die Entfernung der Objekte, die durch das Wort "bei" zueinander in örtliche Beziehung gebracht werden, eine Rolle, sondern unter Umständen auch dazwischenliegende Objekte. Wird etwa gesagt, daß ein Haus "bei" einem bestimmten Objekt (zum Beispiel einer Kirche, einer Schule etc.) liege, dann soll das Vorwort "bei" hier die unmittelbare Nähe zum Ausdruck bringen. Ist aber ein Haus etwa 200 m von einer Kirche entfernt, so wird man nur dann sagen, daß es "bei" der Kirche liegt, wenn dazwischen keine anderen Objekte sind; liegen aber solche dazwischen, dann wird der Gebrauch des Wortes "bei" irreführend sein.
Diese Relativität der Objektbeziehung "bei" macht es erforderlich, bei der Auslegung auch auf den Zweck der Norm Rücksicht zu nehmen. Der Zweck der für Blumengeschäfte "bei Friedhöfen" und "bei Krankenanstalten" geschaffenen Ausnahmebestimmung liegt offenkundig darin, all denen, die einen Friedhof während der Öffnungszeiten oder eine Krankenanstalt während der Besuchszeiten aufsuchen wollen, die Möglichkeit zu geben, auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe Blumen zu kaufen; da die arbeitende Bevölkerung während der üblichen Freizeit am Wochenende und an Feiertagen am ehesten Zeit hat, Kranken- und Friedhofsbesuche zu machen, ist dann der Bedarf an Blumen besonders groß. Der Verordnungsgeber ist aber nicht so weit gegangen, zu diesem Zweck den Gärtnern und Blumenbindern ganz allgemein das Offenhalten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu gestatten; er hat vielmehr die Ausnahmeregelung auf Betriebe dieser Geschäftszweige bei Friedhöfen und bei Krankenanstalten und überdies auch nur auf die Öffnungs- bzw. Besuchszeiten dieser Einrichtungen beschränkt. Nach dem Zweck der Bestimmung ist die Auffassung vertretbar, daß sich auch ein nicht ganz nahe und nicht in Sichtweite eines Friedhofes oder einer Krankenanstalt liegendes Blumengeschäft dann "bei" dem Friedhof oder der Krankenanstalt befindet, wenn es auf dem Weg von der nächstgelegenen Haltestelle eines Massenbeförderungsmittels zur Krankenanstalt oder zu einem Friedhof liegt. Besonders dann, wenn ein Krankenhaus oder ein Friedhof weit außerhalb der städtischen Zentren liegt, wird man das Wort "bei" großzügiger auslegen dürfen als in Ballungsgebieten, will man dem Zweck der Vorschrift gerecht werden.
Die Revision rügt die Unterlassung von Feststellungen über die Entfernung der nächst gelegenen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel (zu ihren Filialen und den Friedhöfen); auf Grund der von der zweiten Instanz vorgenommenen Sachverhaltsergänzungen und der von der Revisionswerberin selbst vorgelegten Lagepläne lassen sich jedoch die örtlichen Gegebenheiten mit ausreichender Genauigkeit beurteilen.
Der Friedhof Mariahilf liegt vom Geschäftslokal der beklagten Partei Höttinger Au 40 a ca. 420 m entfernt. Es besteht keine direkte Sicht auf den Friedhof; zu diesem führt auch kein öffentliches Verkehrsmittel. Von einer Lage des Geschäftes "bei Friedhöfen" kann hier jedenfalls keine Rede sein.
Von der Filiale der beklagten Partei in der Amraser Seestraße 6 sind es bis zum Eingang des Ostfriedhofes in der Kaufmannstraße (Beilage 15) ca. 300 m. Es besteht keine Sicht vom Blumengeschäft auf den Friedhof. Das Geschäftslokal liegt in der Nähe der Kreuzung Amraser Seestraße-Amraserstraße-Burgenlandstraße. Dort befindet sich auch eine Straßenbahnhaltestelle (Beilage 11), doch ist dies nicht die dem Ostfriedhof nächstgelegene, die erst bei der Kaufmannstraße liegt. Friedhofsbesucher, die vom Stadtzentrum mit der Straßenbahn zum Ostfriedhof fahren, werden daher erst bei der Kaufmannstraße aussteigen. Um von der Filiale der beklagten Partei zum Friedhof zu gelangen, muß man zunächst in die Amraserstraße und dann in die Kaufmannstraße einbiegen, also zweimal die Gehrichtung ändern (Beilage 15). Das Geschäft ist daher zur Deckung der Bedürfnisse von Friedhofsbesuchern nur minder geeignet. Sie müssen entweder von der beim Friedhof liegenden Haltestelle in die entgegengesetzte Richtung zurückgehen oder schon eine Haltestelle vorher aussteigen und dann noch ein Stück in der Amraser Seestraße weitergehen. Da die für Blumengeschäfte geltende Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen ist, ist auch dieses Geschäft nicht als "bei Friedhöfen" liegend anzusehen.
Da die Verstöße gegen das Verbot der Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen schon in diesen beiden Filialen den bekämpften Ausspruch über die Unterlassung (Pkt II/1 des Ersturteils) rechtfertigen, brauchte auf die Frage, ob die Filiale der beklagten Partei in der Amraserstraße 50 als "bei einem Friedhof liegend" anzusehen ist, nicht mehr eingegangen zu werden.
Im Rahmen der Grundsatzrevision war auch nicht zu prüfen, ob die lange Zeit hindurch wiederholten Verstöße der beklagten Partei eine Urteilsveröffentlichung in drei Zeitungen rechtfertigen, kommt doch dieser Frage über den Einzelfall hinaus keine erhebliche Bedeutung zu.
Die von der Revision bekämpfte Einbeziehung der Kostenentscheidung und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in die angeordnete Veröffentlichung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1984, 135; 4 Ob 377/85; 4 Ob 336,337/87; 4 Ob 12/88). Mit der gegenteiligen Ansicht von Kuczkos (Zum Umfang der Urteilsveröffentlichung, ÖBl 1984, 145) hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 4 Ob 377/85 vom 18.2.1986 auseinandergesetzt und dort die Meinung vertreten, daß sie der derzeitigen Gesetzeslage nicht entspricht. Auch diese Frage ist somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der § 502 Abs 4 Z 1, § 503 Abs 2 ZPO.Die von der Revision bekämpfte Einbeziehung der Kostenentscheidung und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in die angeordnete Veröffentlichung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1984, 135; 4 Ob 377/85; 4 Ob 336,337/87; 4 Ob 12/88). Mit der gegenteiligen Ansicht von Kuczkos (Zum Umfang der Urteilsveröffentlichung, ÖBl 1984, 145) hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 4 Ob 377/85 vom 18.2.1986 auseinandergesetzt und dort die Meinung vertreten, daß sie der derzeitigen Gesetzeslage nicht entspricht. Auch diese Frage ist somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 503, Absatz 2, ZPO.
Der Revision ist daher eine Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.