Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG in bezug auf Tätigkeiten zulässig, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen erlaubt ist. § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG verweist damit für die Zulässigkeit der Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im betreffenden Gewerbebetrieb tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt werden (4 Ob 351/85; JBl 1988, 50) - auf die auf Grund des § 12 Abs 1 des Arbeitsruhegesetzes BGBl 1983/144 (ARG) erlassene und zugleich mit diesem am 1.7.1984 in Kraft getretene ARG-VO BGBl 1984/149 (inzwischen abgeändert durch die VO BGBl 1984/270 und 1985/545). Die ARG-VO enthält in der Anlage eine (teils taxative, teils demonstrative) Aufzählung der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (sogenannter Ausnahmekatalog), der als Ausnahmerecht von Arbeitnehmerschutzbestimmungen einschränkend auszulegen ist (Schwarz, Arbeitsruhegesetz 295).Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG in bezug auf Tätigkeiten zulässig, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen erlaubt ist. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG verweist damit für die Zulässigkeit der Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im betreffenden Gewerbebetrieb tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt werden (4 Ob 351/85; JBl 1988, 50) - auf die auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes BGBl 1983/144 (ARG) erlassene und zugleich mit diesem am 1.7.1984 in Kraft getretene ARG-VO BGBl 1984/149 (inzwischen abgeändert durch die VO BGBl 1984/270 und 1985/545). Die ARG-VO enthält in der Anlage eine (teils taxative, teils demonstrative) Aufzählung der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (sogenannter Ausnahmekatalog), der als Ausnahmerecht von Arbeitnehmerschutzbestimmungen einschränkend auszulegen ist (Schwarz, Arbeitsruhegesetz 295).
Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe bestehen gemäß Pkt I Z 2 lit c der Anlage zur ARG-VO (Ausnahmekatalog)Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe bestehen gemäß Pkt römisch eins Ziffer 2, Litera c, der Anlage zur ARG-VO (Ausnahmekatalog)
"in Betrieben der B*** DER G*** UND B*** (für die) die Betreuung der Kunden im Detailverkauf
aa) bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten
bb) an sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr und an Samstagen, die vor folgenden Festtagen liegen, bis 17 Uhr: Neujahr, Valentinstag, Ostern, Muttertag, Pfingsten, Allerheiligen (zwei Samstage vorher), Adventsonntage, Weihnachten."
Daß die Revisionswerberin im Jahre 1986 die Filiale in Linz, Mozartstraße, an mehr als sechs Sonn- und Feiertagen offen hielt, ist unbestritten. Sie beruft sich aber auf die Ausnahmebestimmung des Punktes I Z 2 lit c) aa) der Anlage zur ARG-VO, weil diese Verkaufsstelle "bei Krankenanstalten" liege und daher (zur Betreuung der Kunden im Detailverkauf) während der Besuchszeiten offengehalten werden dürfe. Die Revisionswerberin meint, daß es nicht auf die Entfernung dieser Filiale vom Eingang des jeweiligen Krankenhauses ankomme, sondern nur auf die Lage der Verkaufsstelle zum "Ende" des Areals des jeweiligen Krankenhauses (also auf die wesentlich kürzere Entfernung in der Luftlinie). Bei der Auslegung der Bestimmung "bei Krankenhäusern" müsse außerdem auf den in der Entscheidung ÖBl 1986, 158 beurteilten Begriff "in unmittelbarer Nähe von Krankenanstalten", der in der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten LGBl 1959/20 über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe verwendet worden sei, Bedacht genommen werden. Dieser Begriff sei enger als der Begriff "bei Krankenhäusern".Daß die Revisionswerberin im Jahre 1986 die Filiale in Linz, Mozartstraße, an mehr als sechs Sonn- und Feiertagen offen hielt, ist unbestritten. Sie beruft sich aber auf die Ausnahmebestimmung des Punktes römisch eins Ziffer 2, Litera c,) aa) der Anlage zur ARG-VO, weil diese Verkaufsstelle "bei Krankenanstalten" liege und daher (zur Betreuung der Kunden im Detailverkauf) während der Besuchszeiten offengehalten werden dürfe. Die Revisionswerberin meint, daß es nicht auf die Entfernung dieser Filiale vom Eingang des jeweiligen Krankenhauses ankomme, sondern nur auf die Lage der Verkaufsstelle zum "Ende" des Areals des jeweiligen Krankenhauses (also auf die wesentlich kürzere Entfernung in der Luftlinie). Bei der Auslegung der Bestimmung "bei Krankenhäusern" müsse außerdem auf den in der Entscheidung ÖBl 1986, 158 beurteilten Begriff "in unmittelbarer Nähe von Krankenanstalten", der in der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten LGBl 1959/20 über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe verwendet worden sei, Bedacht genommen werden. Dieser Begriff sei enger als der Begriff "bei Krankenhäusern".
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten LGBl 1959/20 über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe ist gemäß § 6 BZG am 31.12.1985 außer Kraft getreten (ÖBl 1986, 158), so daß sie nicht mehr zu den geltenden verwandten Gesetzen iS des § 7 ABGB gehört, auf deren Gründe bei der Auslegung einer Norm Rücksicht zu nehmen ist, wenn sich ein Rechtsfall weder aus den Worten noch aus dem natürlichen Sinn eines Gesetzes entscheiden läßt. Wie der erkennende Senat in der erst am 30.11.1987 ergangenen Entscheidung 4 Ob 393/87 zur Auslegung des Begriffes "bei Krankenanstalten" ausgesprochen hat, hat jede Gesetzesauslegung mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen (Koziol-Welser8 I 20). Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (§ 6 ABGB; Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 6; Koziol-Welser aaO). Das Vorwort "bei" gehört der Alltagssprache an und hat auch in der Sprache des Gesetzgebers keine davon abweichende Bedeutung. Es dient - unter anderem - zur Angabe der räumlichen Nähe; ob damit eine besonders enge Nähe, eine lose Berührung oder gar nur der Hinweis auf etwas weiter entfernt Gelegenes gemeint ist, hängt jeweils von der Wortverbindung ab (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bänden, Band 1, 331; Duden, Bedeutungswörterbuch2, 124 und die dort angeführten Beispiele). Hiebei spielt nicht nur die Bedeutung (Größe) und die Entfernung der Objekte, die durch das Wort "bei" zueinander in örtlicher Beziehung gebracht werden, eine Rolle, sondern unter Umständen auch dazwischenliegende Objekte. Wird etwa gesagt, daß ein Haus "bei" einem bestimmten Objekt (zB einer Kirche, einer Schule etc.) liege, dann soll das Vorwort "bei" hier die unmittelbare Nähe zum Ausdruck bringen; ist aber ein Haus etwa 200 m von einer Kirche entfernt, so wird man nur dann sagen, daß es "bei" der Kirche liegt, wenn dazwischen keine anderen Objekte sind. Liegen aber solche dazwischen, wird der Gebrauch des Wortes "bei" hier irreführend sein. Diese Relativität der Objektbeziehung "bei" macht es erforderlich, bei der Auslegung auch auf den Zweck der Norm Rücksicht zu nehmen. Der Zweck der für Blumengeschäfte "bei Friedhöfen und Krankenanstalten" geschaffenen Ausnahmebestimmung liegt offenkundig darin, all denen, die einen Friedhof während der Öffnungszeiten oder eine Krankenanstalt während der Besuchszeiten aufsuchen wollen, die Möglichkeit zu geben, auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe Blumen zu kaufen; da die arbeitende Bevölkerung während der üblichen Freizeit am Wochenende und an Feiertagen am ehesten Zeit hat, Kranken- und Friedhofsbesuche zu machen, ist dann der Bedarf an Blumen besonders groß. Der Verordnungsgeber ist aber nicht so weit gegangen, zu diesem Zweck den Gärtnern und Blumenbindern ganz allgemein das Offenhalten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu gestatten; er hat vielmehr die Ausnahmeregelung auf Betriebe dieser Geschäftszweige bei Friedhöfen und bei Krankenanstalten und überdies auch nur auf die Öffnungs- bzw. Besuchszeiten dieser Einrichtungen beschränkt. Nach dem Zweck der Bestimmung mag allenfalls auch die Auffassung vertretbar sein, daß sich auch ein nicht ganz nahe und nicht in Sichtweite eines Friedhofes oder einer Krankenanstalt liegendes Blumengeschäft dann "bei" dem Friedhof oder der Krankenanstalt befindet, wenn es auf dem Weg von der nächstgelegenen Haltestelle eines Massenbeförderungsmittels zur Krankenanstalt oder zu einem Friedhof liegt. Besonders dann, wenn ein Krankenhaus oder ein Friedhof weit außerhalb der städtischen Zentren liegt, wird man das Wort "bei" großzügiger auslegen dürfen als in Ballungsgebieten, will man dem Zweck der Vorschrift gerecht werden.Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten LGBl 1959/20 über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe ist gemäß Paragraph 6, BZG am 31.12.1985 außer Kraft getreten (ÖBl 1986, 158), so daß sie nicht mehr zu den geltenden verwandten Gesetzen iS des Paragraph 7, ABGB gehört, auf deren Gründe bei der Auslegung einer Norm Rücksicht zu nehmen ist, wenn sich ein Rechtsfall weder aus den Worten noch aus dem natürlichen Sinn eines Gesetzes entscheiden läßt. Wie der erkennende Senat in der erst am 30.11.1987 ergangenen Entscheidung 4 Ob 393/87 zur Auslegung des Begriffes "bei Krankenanstalten" ausgesprochen hat, hat jede Gesetzesauslegung mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen (Koziol-Welser8 römisch eins 20). Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (Paragraph 6, ABGB; Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 17 zu Paragraph 6,; Koziol-Welser aaO). Das Vorwort "bei" gehört der Alltagssprache an und hat auch in der Sprache des Gesetzgebers keine davon abweichende Bedeutung. Es dient - unter anderem - zur Angabe der räumlichen Nähe; ob damit eine besonders enge Nähe, eine lose Berührung oder gar nur der Hinweis auf etwas weiter entfernt Gelegenes gemeint ist, hängt jeweils von der Wortverbindung ab vergleiche Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bänden, Band 1, 331; Duden, Bedeutungswörterbuch2, 124 und die dort angeführten Beispiele). Hiebei spielt nicht nur die Bedeutung (Größe) und die Entfernung der Objekte, die durch das Wort "bei" zueinander in örtlicher Beziehung gebracht werden, eine Rolle, sondern unter Umständen auch dazwischenliegende Objekte. Wird etwa gesagt, daß ein Haus "bei" einem bestimmten Objekt (zB einer Kirche, einer Schule etc.) liege, dann soll das Vorwort "bei" hier die unmittelbare Nähe zum Ausdruck bringen; ist aber ein Haus etwa 200 m von einer Kirche entfernt, so wird man nur dann sagen, daß es "bei" der Kirche liegt, wenn dazwischen keine anderen Objekte sind. Liegen aber solche dazwischen, wird der Gebrauch des Wortes "bei" hier irreführend sein. Diese Relativität der Objektbeziehung "bei" macht es erforderlich, bei der Auslegung auch auf den Zweck der Norm Rücksicht zu nehmen. Der Zweck der für Blumengeschäfte "bei Friedhöfen und Krankenanstalten" geschaffenen Ausnahmebestimmung liegt offenkundig darin, all denen, die einen Friedhof während der Öffnungszeiten oder eine Krankenanstalt während der Besuchszeiten aufsuchen wollen, die Möglichkeit zu geben, auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe Blumen zu kaufen; da die arbeitende Bevölkerung während der üblichen Freizeit am Wochenende und an Feiertagen am ehesten Zeit hat, Kranken- und Friedhofsbesuche zu machen, ist dann der Bedarf an Blumen besonders groß. Der Verordnungsgeber ist aber nicht so weit gegangen, zu diesem Zweck den Gärtnern und Blumenbindern ganz allgemein das Offenhalten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu gestatten; er hat vielmehr die Ausnahmeregelung auf Betriebe dieser Geschäftszweige bei Friedhöfen und bei Krankenanstalten und überdies auch nur auf die Öffnungs- bzw. Besuchszeiten dieser Einrichtungen beschränkt. Nach dem Zweck der Bestimmung mag allenfalls auch die Auffassung vertretbar sein, daß sich auch ein nicht ganz nahe und nicht in Sichtweite eines Friedhofes oder einer Krankenanstalt liegendes Blumengeschäft dann "bei" dem Friedhof oder der Krankenanstalt befindet, wenn es auf dem Weg von der nächstgelegenen Haltestelle eines Massenbeförderungsmittels zur Krankenanstalt oder zu einem Friedhof liegt. Besonders dann, wenn ein Krankenhaus oder ein Friedhof weit außerhalb der städtischen Zentren liegt, wird man das Wort "bei" großzügiger auslegen dürfen als in Ballungsgebieten, will man dem Zweck der Vorschrift gerecht werden.
Selbst dieses weite Verständnis des Begriffes "bei Krankenanstalten" trifft aber für das Blumengeschäft der beklagten Partei in Linz, Mozartstraße, nicht zu. In Linz gibt es etwa 20 Blumengeschäfte, die von Krankenanstalten nicht weiter entfernt liegen als die Verkaufsstelle der beklagten Partei in der Mozartstraße. Einzelne Blumengeschäfte liegen einzelnen Krankenhäusern wesentlich näher als die genannte Filiale der beklagten Partei, die vom Eingang des nächstgelegenen Krankenhauses 420 m entfernt ist. Wegen des dargelegten Zwecks der Vorschrift kommt es auf die Geh- und Fahrstrecke zum Eingang des Krankenhauses und nicht auf die Entfernung in der Luftlinie zum Areal eines Krankenhauses an; ein Blumengeschäft kann unter Umständen in der Luftlinie sehr nahe beim Areal eines Krankenhauses liegen, für dessen Besucher aber dennoch nur auf großen Umwegen erreichbar und daher für den Einkauf von Blumen vor Krankenhausbesuchen nicht geeignet sein. Da das nächstgelegene Krankenhaus (Eliabethinen) fast einen halben Kilometer von der Verkaufsstelle der beklagten Partei entfernt ist und ein Blumengeschäft in der Bethlehemstraße wesentlich näher zum Eingang dieses Krankenhauses liegt, kann die beklagte Partei auch aus dem Umstand, daß sich unter ihren Kunden an Sonn- und Feiertagen auch häufig Krankenhausbesucher befinden, nichts für sich ableiten. Selbst wenn also das Wort "bei" nicht im Sinne von "in unmittelbarer Nähe" verstanden wird, liegt die Verkaufsstelle der beklagten Partei in Linz, Mozartstraße, nicht "bei Krankenhäusern". Die von den Vorinstanzen zu dieser Frage getroffenen Feststellungen sind ausreichend.
Der Revision der beklagten Partei ist daher ein Erfolg zu versagen.
2.) Zur Revision der klagenden Partei:
Die klagende Partei macht geltend, daß die beklagte Partei in der Berufung für den Fall der Bestätigung des Unterlassungsgebotes die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens grundsätzlich anerkannt und sich nur gegen den Umfang dieser Veröffentlichung gewendet habe. Das Berufungsgericht sei über diesen Umfang der Anfechtung weit hinausgegangen. Die klagende Partei macht damit eine für die Entscheidung relevante Rechtsfrage des Verfahrensrechts geltend, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO). Ihre Revision ist daher zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.Die klagende Partei macht geltend, daß die beklagte Partei in der Berufung für den Fall der Bestätigung des Unterlassungsgebotes die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens grundsätzlich anerkannt und sich nur gegen den Umfang dieser Veröffentlichung gewendet habe. Das Berufungsgericht sei über diesen Umfang der Anfechtung weit hinausgegangen. Die klagende Partei macht damit eine für die Entscheidung relevante Rechtsfrage des Verfahrensrechts geltend, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO). Ihre Revision ist daher zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die beklagte Partei hat in der Berufung gegen den Ausspruch über das Veröffentlichungsbegehren (S 159) ausdrücklich erklärt, daß "die Veröffentlichung des Unterlassungsgebotes - Pkt 1. des Urteilsspruches - tatsächlich diesem Ziel" (nämlich dem vorher erwähnten Aufklärungsbedürfnis der Öffentlichkeit) "dient"; sie hat sich nur gegen den Umfang der Veröffentlichung - in drei Zeitungen anstatt nur in einer, auch Veröffentlichung der Kostenentscheidung und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung - gewendet. Ihr Berufungsantrag, das Ersturteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, bezog sich daher nur auf den Fall, daß auch das Unterlassungsbegehren als unberechtigt erkannt werden sollte. Bei dieser Sachlage durfte aber das Berufungsgericht das Veröffentlichungsbegehren nicht in einem weiteren Umfang abweisen, als es von der beklagten Partei beantragt war.
Damit ist im Revisionsverfahren von einem dem Grund nach nicht mehr bekämpften Veröffentlichungsbedürfnis auszugehen und die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens nur noch in Ansehung der von der beklagten Partei in der Berufung erhobenen Einwendungen zu prüfen.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 18.Februar 1986 4 Ob 377/85 in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht Kucskos (Zum Umfang der Urteilsveröffentlichung, ÖBl 1984, 145) ausgesprochen hat, umfaßt die Veröffentlichung gemäß § 25 Abs 4 UWG den Urteilsspruch; dazu gehörten aber auch die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung (ÖBl 1984, 135). Die gegenteilige Ansicht Kucskos entspricht nicht der derzeitigen Gesetzeslage. Die Gesetzesverfasser der UWG-Novelle 1980 gingen davon aus, daß zum Urteilsspruch auch die Kostenentscheidung und die Bezeichnung der Parteienvertreter gehörten, wenn die obsiegende Partei keinen Antrag auf Umformulierung im Sinne des § 25 Abs 5 UWG stelle (siehe dazu auch Korn, Rechtsfragen der Urteilsveröffentlichung, MuR 1987/1, 26). Für eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung ist bei dieser Gesetzeslage kein Raum (ebenso auch 4 Ob 336, 337/87).Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 18.Februar 1986 4 Ob 377/85 in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht Kucskos (Zum Umfang der Urteilsveröffentlichung, ÖBl 1984, 145) ausgesprochen hat, umfaßt die Veröffentlichung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, UWG den Urteilsspruch; dazu gehörten aber auch die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung (ÖBl 1984, 135). Die gegenteilige Ansicht Kucskos entspricht nicht der derzeitigen Gesetzeslage. Die Gesetzesverfasser der UWG-Novelle 1980 gingen davon aus, daß zum Urteilsspruch auch die Kostenentscheidung und die Bezeichnung der Parteienvertreter gehörten, wenn die obsiegende Partei keinen Antrag auf Umformulierung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 5, UWG stelle (siehe dazu auch Korn, Rechtsfragen der Urteilsveröffentlichung, MuR 1987/1, 26). Für eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung ist bei dieser Gesetzeslage kein Raum (ebenso auch 4 Ob 336, 337/87).
Zur Aufklärung der betroffenen Verkehrskreise erscheint die Veröffentlichung des Urteils in den "O.Ö. Nachrichten" und in den "Kammernachrichten....." ausreichend.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen stützt sich auf §§ 41, 43 Abs 1 und 2 sowie § 50 ZPO. Auf die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz ist § 43 Abs 2 ZPO anzuwenden, weil die klagende Partei nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruches unterlegen ist, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht verursacht hat. Für das Revisionsverfahren trifft die zuletzt genannte Voraussetzung nicht zu, weil Gegenstand der Revision der klagenden Partei und ihrer Beantwortung durch die beklagte Partei ausschließlich das Veröffentlichungsbegehren war. Die klagende Partei ist mit diesem Rechtsmittel zu etwa 2/3 durchgedrungen und zu etwa 1/3 unterlegen, so daß ihr die beklagte Partei 1/3 der Kosten der Revision (2/3 der Pauschalgebühr: § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO) zu ersetzen hat. Außerdem gebühren der klagenden Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie die Revision der Gegenseite erfolgreich abgewehrt hat.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen stützt sich auf Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 50, ZPO. Auf die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz ist Paragraph 43, Absatz 2, ZPO anzuwenden, weil die klagende Partei nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruches unterlegen ist, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht verursacht hat. Für das Revisionsverfahren trifft die zuletzt genannte Voraussetzung nicht zu, weil Gegenstand der Revision der klagenden Partei und ihrer Beantwortung durch die beklagte Partei ausschließlich das Veröffentlichungsbegehren war. Die klagende Partei ist mit diesem Rechtsmittel zu etwa 2/3 durchgedrungen und zu etwa 1/3 unterlegen, so daß ihr die beklagte Partei 1/3 der Kosten der Revision (2/3 der Pauschalgebühr: Paragraph 43, Absatz eins, Satz 3 ZPO) zu ersetzen hat. Außerdem gebühren der klagenden Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie die Revision der Gegenseite erfolgreich abgewehrt hat.