Hiezu war zu erwägen:
Zur Zeit der Einbringung des Antrages auf Bestellung des Heiratsgutes hatte der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Peuerbach. Sein allgemeiner Gerichtsstand für Klagen war demnach gemäß § 65 JN bei diesem Bezirksgericht. Wie sich aus § 122 JN schließen läßt, gilt dieser Gerichtsstand auch für solche nichtstreitigen Angelegenheiten, deren Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist. Dort wird nämlich für den Fall, daß die zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörigen Rechtssachen bei dem Bezirksgericht an einem Ort anzubringen sind, für den mehrere Bezirksgerichte eingerichtet sind, angeordnet, daß das zuständige Gericht durch den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Aufenthalt derjenigen Person bestimmt wird, deren allgemeiner Gerichtsstand in Streitsachen für die Zuständigkeit entscheiden soll. Daraus folgt, daß der allgemeine Gerichtsstand im Sinne der §§ 65 ff JN für solche Außerstreitangelegenheiten, deren Zuständigkeit nicht in den §§ 105 ff JN geregelt sind, zu gelten hat.Zur Zeit der Einbringung des Antrages auf Bestellung des Heiratsgutes hatte der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Peuerbach. Sein allgemeiner Gerichtsstand für Klagen war demnach gemäß Paragraph 65, JN bei diesem Bezirksgericht. Wie sich aus Paragraph 122, JN schließen läßt, gilt dieser Gerichtsstand auch für solche nichtstreitigen Angelegenheiten, deren Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist. Dort wird nämlich für den Fall, daß die zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörigen Rechtssachen bei dem Bezirksgericht an einem Ort anzubringen sind, für den mehrere Bezirksgerichte eingerichtet sind, angeordnet, daß das zuständige Gericht durch den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Aufenthalt derjenigen Person bestimmt wird, deren allgemeiner Gerichtsstand in Streitsachen für die Zuständigkeit entscheiden soll. Daraus folgt, daß der allgemeine Gerichtsstand im Sinne der Paragraphen 65, ff JN für solche Außerstreitangelegenheiten, deren Zuständigkeit nicht in den Paragraphen 105, ff JN geregelt sind, zu gelten hat.
Nach § 29 JN bleibt jedes Gericht in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, wenn sich auch die Umstände, die bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert haben. Der Umstand, daß der Antragsgegner nach Einbringung des Antrages seinen Wohnsitz geändert hat, führte also nicht zur Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Peuerbach. Für eine Übertragung der Zuständigkeit aus bloßen Zweckmäßigkeitsgründen durch das zuständige Gericht selbst fehlt jede gesetzliche Grundlage. § 111 JN gilt nur für Vormundschafts- und Pflegschaftssachen.Nach Paragraph 29, JN bleibt jedes Gericht in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, wenn sich auch die Umstände, die bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert haben. Der Umstand, daß der Antragsgegner nach Einbringung des Antrages seinen Wohnsitz geändert hat, führte also nicht zur Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Peuerbach. Für eine Übertragung der Zuständigkeit aus bloßen Zweckmäßigkeitsgründen durch das zuständige Gericht selbst fehlt jede gesetzliche Grundlage. Paragraph 111, JN gilt nur für Vormundschafts- und Pflegschaftssachen.
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 2.April 1996, ON 11, ist daher (wie der vorangegangene Beschluß ON 5) eindeutig gesetzwidrig. Mit Recht hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Übernahme des Aktes abgelehnt.
Aus diesem Grund war auszusprechen, daß das Bezirksgericht Peuerbach zuständig ist; gleichzeitig war der Unzuständigkeitsbeschluß dieses Gerichtes aufzuheben (Fasching I 293; EvBl 1980/123; SSV-NF 2/64).Aus diesem Grund war auszusprechen, daß das Bezirksgericht Peuerbach zuständig ist; gleichzeitig war der Unzuständigkeitsbeschluß dieses Gerichtes aufzuheben (Fasching römisch eins 293; EvBl 1980/123; SSV-NF 2/64).
Sollte der Antrag des Antragsgegners auf Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (ON 9) als Delegierungsantrag im Sinnne des § 31 JN aufzufassen sein, dann wird das Bezirksgericht Peuerbach dem Gesetz entsprechend vorzugehen und nach Einholung einer Äußerung der Antragstellerin und Abgabe einer eigenen Stellungnahme (§ 31 Abs 1 JN) den Akt zur Entscheidungdem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben (§ 31 Abs 2 JN).Sollte der Antrag des Antragsgegners auf Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (ON 9) als Delegierungsantrag im Sinnne des Paragraph 31, JN aufzufassen sein, dann wird das Bezirksgericht Peuerbach dem Gesetz entsprechend vorzugehen und nach Einholung einer Äußerung der Antragstellerin und Abgabe einer eigenen Stellungnahme (Paragraph 31, Absatz eins, JN) den Akt zur Entscheidungdem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben (Paragraph 31, Absatz 2, JN).