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Rechtssatz RS0106074

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106074

Geschäftszahl

4Nd511/96

Entscheidungsdatum

17.09.1996

Rechtssatz

Der Gerichtsstand des Paragraph 122, JN gilt auch für solche nichtstreitigen Angelegenheiten, deren Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist. Aus der Anordnung des Paragraph 122, JN, daß im Falle, daß die zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörigen Rechtssachen bei dem Bezirksgericht an einem Ort anzubringen sind, für den mehrere Bezirksgerichte eingerichtet sind, das zuständige Gericht durch den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Aufenthalt derjenigen Person bestimmt wird, deren allgemeiner Gerichtsstand in Streitsachen für die Zuständigkeit entscheiden soll, folgt nämlich, daß der allgemeine Gerichtsstand im Sinne der Paragraphen 65, ff JN für solche Außerstreitangelegenheiten, deren Zuständigkeit nicht in den Paragraphen 105, ff JN geregelt sind, zu gelten hat. (Hier: Antrag auf Bestellung eines Heiratsgutes)

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 511/96
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Nd 511/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106074

Dokumentnummer

JJR_19960917_OGH0002_0040ND00511_9600000_001