Die vom Bezirksgericht Innsbruck verfügte Übertragung der Zuständigkeit ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz der perpetuatio fori - wonach jedes Gericht in Rechtssachen, die rechtmäßigerweise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig bleibt, wenn sich auch die Umstände, die bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten (§ 29 JN) - durchbrochen werden. Als Ausnahmebestimmung ist § 111 JN grundsätzlich einschränkend auszulegen (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 111 JN).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz der perpetuatio fori - wonach jedes Gericht in Rechtssachen, die rechtmäßigerweise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig bleibt, wenn sich auch die Umstände, die bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten (Paragraph 29, JN) - durchbrochen werden. Als Ausnahmebestimmung ist Paragraph 111, JN grundsätzlich einschränkend auszulegen (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 111, JN).
Daß dann, wenn nunmehr das Pflegschaftsverfahren zu eröffnen wäre, dafür das Bezirksgericht Hietzing zuständig wäre (§ 109 Abs 2 JN), ist entgegen der Meinung des Bezirksgerichtes Innsbruck im Hinblick auf § 29 JN nicht von Bedeutung. Umstände, die es für die Minderjährige vorteilhaft erscheinen ließen, die Zuständigkeit vom Bezirksgericht Innsbruck an das Bezirksgericht Hietzing zu übertragen, hat das übertragende Gericht nicht aufgezeigt; sie sind auch nicht zu sehen. Die Übertragung der Zuständigkeit war daher nicht zu genehmigen.Daß dann, wenn nunmehr das Pflegschaftsverfahren zu eröffnen wäre, dafür das Bezirksgericht Hietzing zuständig wäre (Paragraph 109, Absatz 2, JN), ist entgegen der Meinung des Bezirksgerichtes Innsbruck im Hinblick auf Paragraph 29, JN nicht von Bedeutung. Umstände, die es für die Minderjährige vorteilhaft erscheinen ließen, die Zuständigkeit vom Bezirksgericht Innsbruck an das Bezirksgericht Hietzing zu übertragen, hat das übertragende Gericht nicht aufgezeigt; sie sind auch nicht zu sehen. Die Übertragung der Zuständigkeit war daher nicht zu genehmigen.