Die vom Bezirksgericht Hall verfügte Übertragung ist gerechtfertigt.
Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Minderjährigen liegt (EFSlg 82.110; 85.185 uva). Auch offene Anträge sind grundsätzlich kein Übertragungshindernis; es hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob die Entscheidung durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 82.121; 82.122 uva). Das kann (zB) dann der Fall sein, wenn das übertragende Gericht eine besondere Sachkenntnis besitzt oder sich bereits eingehend mit den Anträgen befasst hat (EFSlg 85.187; 85.188 uva; s auch Mayr in Rechberger, ZPO § 111 JN Rz 2 ff mwN).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Minderjährigen liegt (EFSlg 82.110; 85.185 uva). Auch offene Anträge sind grundsätzlich kein Übertragungshindernis; es hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob die Entscheidung durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 82.121; 82.122 uva). Das kann (zB) dann der Fall sein, wenn das übertragende Gericht eine besondere Sachkenntnis besitzt oder sich bereits eingehend mit den Anträgen befasst hat (EFSlg 85.187; 85.188 uva; s auch Mayr in Rechberger, ZPO Paragraph 111, JN Rz 2 ff mwN).
Im vorliegenden Fall steht die Entscheidung über einen Unterhaltsherabsetzungs- und einen Unterhaltserhöhungsantrag aus sowie die Entscheidung über einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts. Zu beiden Bereichen hat das Bezirksgericht Hall bereits Erhebungen durchgeführt, die jedoch, was das Besuchsrecht betrifft, noch nicht abgeschlossen sind. Das kinderpsychologische Gutachten steht noch aus. Dem Sachverständigen wurde der Akt bisher nicht übermittelt; die Zweckmäßigkeit, einen in Wö***** wohnhaften Sachverständigen zu bestellen, wenn nunmehr wieder beide Eltern und das Kind in Wels wohnen, erscheint zweifelhaft. Dazu kommt, dass sich die Umstände durch die Übersiedlung des Kindes nach Wels und damit in jene Stadt, in der der Vater wohnt, wesentlich geändert haben, so dass es allenfalls notwendig sein wird, die Eltern und das Kind neuerlich zu vernehmen.
Die Vernehmung kann vom Bezirksgericht Wels mit einem für die Beteiligten geringeren Aufwand durchgeführt werden als vom Bezirksgericht Hall. Die gleiche Wirkung hätte die Bestellung eines in Wels ansässigen Sachverständigen. Dem steht keine besondere Vertrautheit des Bezirksgerichts Hall mit der Problematik des vorliegenden Falls gegenüber, die eine Entscheidung durch dieses Gericht zweckmäßiger erscheinen ließe. Das gilt auch für die Unterhaltsanträge, und zwar ungeachtet dessen, dass die Rechtssache insoweit bereits entscheidungsreif ist. Es wäre unzweckmäßig, die Pflegschaftssache nur wegen der offenen Unterhaltsanträge beim Bezirksgericht Hall zu belassen, nachdem die Entscheidung darüber auf Basis der im Akt befindlichen und damit beiden Gerichten in gleicher Weise zugänglichen Gehaltsauskunft des Dienstgebers zu treffen ist.
Aus diesen Erwägungen war die Übertragung zu genehmigen.