Die Frage, wie weit das Rechtsmittel des Beklagten gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes zulässig ist, kann auf Grund von dessen Aussprüchen noch nicht beurteilt werden. Während nämlich der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteige, der Bestimmung des § 527 Abs1 Satz 2 ZPO entspricht, ist ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- nicht übersteige (oder übersteige), im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat - und der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses naturgemäß größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand - , S 300.000,-- übersteigt oder nicht. Im Hinblick auf § 528 Abs2 Satz 1 ZPO iVm § 526 Abs3 und § 500 Abs2 Z 3 ZPO ist daher der weitere Ausspruch erforderlich, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt (4 Ob 327/84, 1 Ob 588/87, 4 Ob 412/87 ua; vgl. Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !175 f und 203 f ). Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutions- und Sicherungsverfahren (§§ 78, 402 Abs2 EO; 4 Ob 392/83, 4 Ob 327/84, 1 Ob 588/87, 4 Ob 412/87 ua). Sollte das Rekursgericht einen S 300.000,-- übersteigenden Wert des gesamten Streitgegenstandes annehmen, dann hätte der in seiner Entscheidung derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (§ 528 Abs2 iVm § 526 Abs3 und § 500 Abs3 ZPO) als gegenstandslos zu entfallen. Dieser Ausspruch schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme nur auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes an, und bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand mit mehr als S 300.000,-- bewertet hätte (4 Ob 327/84, 4 Ob 412/87 ua). Dem Rekursgericht war daher in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO die Berichtigung seiner Streitwertaussprüche aufzutragen.Die Frage, wie weit das Rechtsmittel des Beklagten gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes zulässig ist, kann auf Grund von dessen Aussprüchen noch nicht beurteilt werden. Während nämlich der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteige, der Bestimmung des Paragraph 527, Abs1 Satz 2 ZPO entspricht, ist ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- nicht übersteige (oder übersteige), im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat - und der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses naturgemäß größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand - , S 300.000,-- übersteigt oder nicht. Im Hinblick auf Paragraph 528, Abs2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Abs3 und Paragraph 500, Abs2 Ziffer 3, ZPO ist daher der weitere Ausspruch erforderlich, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt (4 Ob 327/84, 1 Ob 588/87, 4 Ob 412/87 ua; vergleiche Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !175 f und 203 f ). Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutions- und Sicherungsverfahren (Paragraphen 78, 402, Abs2 EO; 4 Ob 392/83, 4 Ob 327/84, 1 Ob 588/87, 4 Ob 412/87 ua). Sollte das Rekursgericht einen S 300.000,-- übersteigenden Wert des gesamten Streitgegenstandes annehmen, dann hätte der in seiner Entscheidung derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (Paragraph 528, Abs2 in Verbindung mit Paragraph 526, Abs3 und Paragraph 500, Abs3 ZPO) als gegenstandslos zu entfallen. Dieser Ausspruch schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme nur auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes an, und bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand mit mehr als S 300.000,-- bewertet hätte (4 Ob 327/84, 4 Ob 412/87 ua). Dem Rekursgericht war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 419, ZPO die Berichtigung seiner Streitwertaussprüche aufzutragen.