Entscheidungsgründe:
Die Beklagte vertreibt Kraftfahrzeugkennzeichenhalter, die mit der Aufschrift "Muster ges.gesch." versehen sind.
Am 23.5.1991 richtete der Klagevertreter an die Beklagte folgendes Schreiben:
"Sie vertreiben Kennzeichenhalter mit der Aufschrift 'Muster ges.gesch.'.
In der Werbung für diese Kennzeichenhalter (beispielsweise in einem vierseitigen Prospekt) behaupten Sie ferner, daß dieser über einen "patentierten Clip-Verschluß" verfüge.
Wer den Eindruck erweckt, ein Gegenstand genieße Muster- oder Patentschutz, hat auf Verlangen darüber Auskunft zu geben, auf welches Schutzrecht sich dieser Hinweis stützt. Im Auftrag von Herrn Richard S***** haben wir Sie daher aufzufordern, uns
binnen fünf Tagen
bekanntzugeben, welches Muster- und welches Patentrecht mit Ihren Ankündigungen gemeint ist."
Darauf erwiderte der Beklagtenvertreter am 24.5.1991 folgendes:
"Namens meiner Mandantin, der Eva M***** Gesellschaft m.b.H. gebe ich in Beantwortung Ihres Briefes vom 23.05.1991 bekannt, daß meine Mandantin die Inhaberin des österreichischen Patentes Nr.***** ist."
Mit Telefax vom 29.5.1991 teilte der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter mit:
"Ihre Klientin behauptet nicht bloß, Inhaber eines Patentrechtes zu sein; sie erweckt darüber hinaus auch den Eindruck, der von ihr vertriebene Kennzeichenhalter sei mustergeschützt.
Ich habe daher unser Ersuchen laut Brief vom 23.5.1991, Herrn S***** zu unseren Handen
binnen fünf Tagen
bekanntzugeben, welches Musterrecht mit der Ankündigung Ihrer Klientin gemeint ist, zu erneuern."
Hierauf antwortete die Beklagte nicht.
Unter Berufung auf § 37 MustG begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm binnen acht Tagen darüber Auskunft zu geben, auf welches Musterrecht sich die Bezeichnung "Muster ges.gesch." auf von der Beklagten vertriebenen Kennzeichenhaltern für Kraftfahrzeuge beziehe.Unter Berufung auf Paragraph 37, MustG begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm binnen acht Tagen darüber Auskunft zu geben, auf welches Musterrecht sich die Bezeichnung "Muster ges.gesch." auf von der Beklagten vertriebenen Kennzeichenhaltern für Kraftfahrzeuge beziehe.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Mit ihrer Auskunft vom 24.5.1991 habe sie ihre Auskunftspflicht wahrheitsgemäß und vollständig erfüllt. Nach ihrer Auffassung decke der Besitz eines Patentes die Aussage "Muster ges.gesch.". Kucsco habe in ÖBl 1986, 33 den Musterschutz als "Patent des kleinen Mannes" bezeichnet und ausgeführt, der muster- und der patentrechtliche Schutz könnten einander überschneiden: Soweit eine bestimmte neue Form auch eine technische Funktion erfüllt, könne sie auch durch ein Patent geschützt werden. Das bedeute nichts anderes, als daß der "höherwertige" Patentschutz einen Hinweis auf einen Musterschutz decke. Die Beklagte sei im Besitz eines deutschen Gebrauchsmusterschutzes durch Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle des bundesdeutschen Patentamtes. Die Auskunftspflicht gemäß § 37 MustG beziehe sich selbstverständlich nur auf den in diesem Gesetz geregelten Musterschutz.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Mit ihrer Auskunft vom 24.5.1991 habe sie ihre Auskunftspflicht wahrheitsgemäß und vollständig erfüllt. Nach ihrer Auffassung decke der Besitz eines Patentes die Aussage "Muster ges.gesch.". Kucsco habe in ÖBl 1986, 33 den Musterschutz als "Patent des kleinen Mannes" bezeichnet und ausgeführt, der muster- und der patentrechtliche Schutz könnten einander überschneiden: Soweit eine bestimmte neue Form auch eine technische Funktion erfüllt, könne sie auch durch ein Patent geschützt werden. Das bedeute nichts anderes, als daß der "höherwertige" Patentschutz einen Hinweis auf einen Musterschutz decke. Die Beklagte sei im Besitz eines deutschen Gebrauchsmusterschutzes durch Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle des bundesdeutschen Patentamtes. Die Auskunftspflicht gemäß Paragraph 37, MustG beziehe sich selbstverständlich nur auf den in diesem Gesetz geregelten Musterschutz.
Auf Antrag des Klägers, welcher die Auffassung vertrat, die Beklagte habe damit nicht unmißverständlich erklärt, daß sie über kein österreichisches Musterrecht verfüge, so daß er mangels Erfüllung der Auskunftspflicht sein Begehren nicht auf Kostenersatz einschränken könne (S. 13 f), trug das Erstgericht der Beklagten auf anzugeben, ob sie neben den in der Klagebeantwortung angegebenen Schutzrechten noch weitere habe.
Der Beklagtenvertreter führte hierauf aus, er habe keine über die Klagebeantwortung hinausgehende Information (S. 25).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte sei ihrer Auskunftspflicht nach § 37 MustG weder vor dem Verfahren noch in diesem nachgekommen. Weder ein deutsches Gebrauchsmuster noch ein österreichisches Patent deckten die Ankündigung "Muster ges.gesch."; davon abgesehen, sei Inhaber des Patentes und des deutschen Musterrechtes nicht die Beklagte, sondern Heinz M*****.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte sei ihrer Auskunftspflicht nach Paragraph 37, MustG weder vor dem Verfahren noch in diesem nachgekommen. Weder ein deutsches Gebrauchsmuster noch ein österreichisches Patent deckten die Ankündigung "Muster ges.gesch."; davon abgesehen, sei Inhaber des Patentes und des deutschen Musterrechtes nicht die Beklagte, sondern Heinz M*****.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Dem Kläger sei beizupflichten, daß das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 24.5.1991 nur den Hinweis auf ein österreichisches Patent enthalten habe, so daß danach Zweifel bestehen konnten, ob damit auch die Frage nach dem Musterrecht beantwortet wurde. Diese Zweifel habe jedoch die Beklagte spätestens mit der Klagebeantwortung beseitigt. Dem dort erstatteten Vorbringen sei klar die Auffassung der Beklagten zu entnehmen, daß sie als Inhaberin eines österreichischen Patentes zur Aussage "Muster ges.gesch." berechtigt sei, weil der patentrechtliche Schutz auch den musterrechtlichen Schutz umfasse. Ob diese Auffassung zutrifft, könne dahingestellt bleiben; die Angaben in der Klagebeantwortung reichten jedenfalls aus, den Kläger in die Lage zu versetzen, zu überprüfen, ob eine Musteranmaßung der Beklagten vorliegt. Dem Sinn des § 37 MustG sei demnach entsprochen worden.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Dem Kläger sei beizupflichten, daß das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 24.5.1991 nur den Hinweis auf ein österreichisches Patent enthalten habe, so daß danach Zweifel bestehen konnten, ob damit auch die Frage nach dem Musterrecht beantwortet wurde. Diese Zweifel habe jedoch die Beklagte spätestens mit der Klagebeantwortung beseitigt. Dem dort erstatteten Vorbringen sei klar die Auffassung der Beklagten zu entnehmen, daß sie als Inhaberin eines österreichischen Patentes zur Aussage "Muster ges.gesch." berechtigt sei, weil der patentrechtliche Schutz auch den musterrechtlichen Schutz umfasse. Ob diese Auffassung zutrifft, könne dahingestellt bleiben; die Angaben in der Klagebeantwortung reichten jedenfalls aus, den Kläger in die Lage zu versetzen, zu überprüfen, ob eine Musteranmaßung der Beklagten vorliegt. Dem Sinn des Paragraph 37, MustG sei demnach entsprochen worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.