Rechtssatz RS0070608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070608
Entscheidungsdatum
26.01.1993
Rechtssatz
Wer Erzeugnisse in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Musterschutz genießen, hat gemäß § 37 MuSchG auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Musterrecht sich die Bezeichnung stützt. Mit dieser Bestimmung soll die Möglichkeit zur Überprüfung geboten werden, ob eine Musteranmaßung vorliegt oder tatsächlich Musterschutz besteht. (Kraftfahrzeugkennzeichenhalter).Wer Erzeugnisse in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Musterschutz genießen, hat gemäß Paragraph 37, MuSchG auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Musterrecht sich die Bezeichnung stützt. Mit dieser Bestimmung soll die Möglichkeit zur Überprüfung geboten werden, ob eine Musteranmaßung vorliegt oder tatsächlich Musterschutz besteht. (Kraftfahrzeugkennzeichenhalter).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1/93
Entscheidungstext OGH 26.01.1993 4 Ob 1/93
Veröff: MR 1993,113 = RdW 1993,244
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070608
Dokumentnummer
JJR_19930126_OGH0002_0040OB00001_9300000_001