Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Kläger und des Nebenintervenienten ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Kläger und des Nebenintervenienten ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Liegenschaft M*****straße
Die Rechtsmittelwerber bekämpfen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Zurückweisung eines Vorbringens wegen Verschleppungsabsicht dessen Berücksichtigung als Wiederaufnahmsgrund hindere. Das Rekursgericht hat seine Auffassung damit begründet, daß der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO insoweit nicht vorliegen könne, als Vorbringen gemäß § 179 ZPO für unstatthaft erklärt wurde.Die Rechtsmittelwerber bekämpfen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Zurückweisung eines Vorbringens wegen Verschleppungsabsicht dessen Berücksichtigung als Wiederaufnahmsgrund hindere. Das Rekursgericht hat seine Auffassung damit begründet, daß der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO insoweit nicht vorliegen könne, als Vorbringen gemäß Paragraph 179, ZPO für unstatthaft erklärt wurde.
Gemäß § 179 Abs 1 ZPO können die Parteien bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärt werden, wenn die neuen Angaben und Beweise offenbar in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, nicht früher vorgebracht wurden und deren Zulassung die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.Gemäß Paragraph 179, Absatz eins, ZPO können die Parteien bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärt werden, wenn die neuen Angaben und Beweise offenbar in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, nicht früher vorgebracht wurden und deren Zulassung die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.
Eine erhebliche Verfahrensverzögerung ist nur denkbar, wenn das neue Vorbringen die Aufnahme von Beweisen erfordert. Die Zurückweisung eines Vorbringens als unstatthaft kann daher nicht losgelöst von den im Zusammenhang mit diesem Vorbringen beantragten Beweisen gesehen werden. Die Zurückweisung bezieht sich immer nur auf die damit abgelehnten Beweise. Die davon betroffene Partei ist demnach nicht gehindert, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begehren, wenn sie zum Beweis des als unstatthaft zurückgewiesenen Vorbringens neue Beweise auffindet oder zu benützen in die Lage versetzt wird. Voraussetzung ist aber immer, daß die Voraussetzungen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gegeben sind.Eine erhebliche Verfahrensverzögerung ist nur denkbar, wenn das neue Vorbringen die Aufnahme von Beweisen erfordert. Die Zurückweisung eines Vorbringens als unstatthaft kann daher nicht losgelöst von den im Zusammenhang mit diesem Vorbringen beantragten Beweisen gesehen werden. Die Zurückweisung bezieht sich immer nur auf die damit abgelehnten Beweise. Die davon betroffene Partei ist demnach nicht gehindert, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begehren, wenn sie zum Beweis des als unstatthaft zurückgewiesenen Vorbringens neue Beweise auffindet oder zu benützen in die Lage versetzt wird. Voraussetzung ist aber immer, daß die Voraussetzungen des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gegeben sind.
Im Vorprüfungsverfahren nach § 538 Abs 1 ZPO ist zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist. Der Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist schlüssig behauptet, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, daß die Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Prüfung, ob dies zutrifft, ist nur abstrakt vorzunehmen (EvBl 1992/77 = RdW 1992, 248 mwN; s auch Kodek in Rechberger, ZPO § 538 Rz 1).Im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO ist zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist. Der Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist schlüssig behauptet, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, daß die Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Prüfung, ob dies zutrifft, ist nur abstrakt vorzunehmen (EvBl 1992/77 = RdW 1992, 248 mwN; s auch Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 538, Rz 1).
Die Wiederaufnahmsklage ist zurückzuweisen, wenn sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, daß die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen. Dabei ist von der dem früheren Urteil zugrundegelegten Rechtsansicht auszugehen (JBl 1954, 98; 3 Ob 1588/91; 10 ObS 27/92).
Die Rechtsmittelwerber haben in der Klage vorgebracht, daß Anton V***** jun. der Beklagten 200.000 S zur teilweisen Abdeckung seiner Kreditforderungen übergeben habe. Die Beklagte sei bisher nicht in der Lage gewesen anzugeben, auf welche konkrete Kreditverbindlichkeit sie den Betrag angerechnet habe. Es sei daher davon auszugehen, daß der Betrag von 200.000 S jedenfalls von der Klageforderung abzuziehen sei. In ihrem Rechtsmittel behaupten die Kläger und der Nebenintervenient, durch die eidesstättige Erklärung des Hauptschuldners erstmals in der Lage zu sein, einen konkreten Beweis dafür anzutreten, daß aus dem Verkauf der Liegenschaft M*****straße ein Betrag von 200.000 S an den Direktor der Beklagten gezahlt, zu Unrecht aber nicht auf die gegenständliche Kreditverbindlichkeit angerechnet wurde.
Mit ihrem Rechtsmittelvorbringen geben die Rechtsmittelwerber die eidesstättige Erklärung des Anton V***** jun. nicht richtig wieder. Anton V***** jun. gibt an, Direktor Eduard A***** von der Beklagten 200.000 S "zur teilweisen Abdeckung meiner Kreditverbindlichkeiten übergeben" zu haben. Ihm sei nicht bekannt, ob bzw. auf welche Kreditverbindlichkeit die Beklagte diese Zahlung angerechnet habe.
Anton V***** jun. kann demnach nicht bezeugen, dem Angestellten der Beklagten den Betrag von 200.000 S mit der Widmung übergeben zu haben, ihn auf den durch die Hypothek auf der Liegenschaft seiner Eltern besicherten Kredit anzurechnen. Nur bei einer solchen Widmung könnte der Beklagten aber vorgeworfen werden, den Betrag zu Unrecht nicht auf die gegenständliche Kreditverbindlichkeit angerechnet zu haben. Fehlt eine Widmung und ist die Willensmeinung des Schuldners daher zweifelhaft, so hat der Gläubiger nach § 1416 ABGB vorzugehen Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1416 Rz 9). Die Wiederaufnahmskläger behaupten nicht, daß die Beklagte die vom Gesetz angeordnete Reihenfolge der Tilgung mehrerer Schuldposten - zuerst die Zinsen, dann das Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert, oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt - nicht beachtet hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Zinsenbegehren der Beklagten im Hauptverfahren abgewiesen wurde, weil die Pfandrechtsklage gegen die Kläger als Realschuldner auf den Höchstbetrag begrenzt ist. Anton V***** jun. hat im übrigen in der Ratenzahlungsvereinbarung vom 24. 1. 1996 der Beklagten gegenüber anerkannt, daß deren Forderung mit 726.000 S unberichtigt aushaftet.Anton V***** jun. kann demnach nicht bezeugen, dem Angestellten der Beklagten den Betrag von 200.000 S mit der Widmung übergeben zu haben, ihn auf den durch die Hypothek auf der Liegenschaft seiner Eltern besicherten Kredit anzurechnen. Nur bei einer solchen Widmung könnte der Beklagten aber vorgeworfen werden, den Betrag zu Unrecht nicht auf die gegenständliche Kreditverbindlichkeit angerechnet zu haben. Fehlt eine Widmung und ist die Willensmeinung des Schuldners daher zweifelhaft, so hat der Gläubiger nach Paragraph 1416, ABGB vorzugehen Reischauer in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1416, Rz 9). Die Wiederaufnahmskläger behaupten nicht, daß die Beklagte die vom Gesetz angeordnete Reihenfolge der Tilgung mehrerer Schuldposten - zuerst die Zinsen, dann das Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert, oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt - nicht beachtet hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Zinsenbegehren der Beklagten im Hauptverfahren abgewiesen wurde, weil die Pfandrechtsklage gegen die Kläger als Realschuldner auf den Höchstbetrag begrenzt ist. Anton V***** jun. hat im übrigen in der Ratenzahlungsvereinbarung vom 24. 1. 1996 der Beklagten gegenüber anerkannt, daß deren Forderung mit 726.000 S unberichtigt aushaftet.
Der von den Wiederaufnahmsklägern zur Höhe der Kreditforderung angebotene Beweis ist demnach schon bei abstrakter Prüfung nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung zu führen. Der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund liegt daher insoweit nicht vor (s Kodek aaO § 530 Rz 5).Der von den Wiederaufnahmsklägern zur Höhe der Kreditforderung angebotene Beweis ist demnach schon bei abstrakter Prüfung nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung zu führen. Der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund liegt daher insoweit nicht vor (s Kodek aaO Paragraph 530, Rz 5).
2. Ratenzahlungsvereinbarung vom 24. 1. 1996
Die Rechtsmittelwerber sind der Auffassung, daß die Forderung der Beklagten gegen die Pfandbesteller nicht fällig sei, weil ein Angestellter der Beklagten Anton V***** jun. zugesagt habe, daß die Ratenzahlungsvereinbarung trotz Zahlungsverzuges aufrecht bleibe. Sie begründen ihre Auffassung mit der Akzessorietät ihrer Haftung und meinen, daß Einwendungen des Hauptschuldners auch ihnen zugute kämen.
Dabei übersehen die Rechtsmittelwerber, daß nach der Rechtsauffassung, die den im Hauptverfahren ergangenen Entscheidungen zugrundeliegt, die Ratenzahlungsvereinbarung die Verpflichtung der Pfandgläubiger unberührt läßt und auch deren Fälligkeit nicht hindert. Diese Auffassung stützt sich auf den Inhalt der Vereinbarung, wonach die Regelung die dingliche Haftung der Pfandbesteller nicht berührt und die Beklagte (nur) darauf verzichtet, ein im Hauptverfahren erlangtes Urteil, mit dem die Kläger rechtskräftig zur Zahlung verurteilt werden, gegen den Erstkläger zu dessen Lebzeiten zu vollstrecken.
3. Keine Kenntnis der Eltern von der finanziellen Situation ihres Sohnes
Anton V***** jun. soll nach seiner eidesstättigen Erklärung bezeugen können, daß seine finanzielle Situation seinen Eltern unbekannt war. Das reicht aber nicht aus, um eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu begründen. Die Bank ist nur dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn ihr erkennbar ist, daß der wirtschaftliche Zusammenbruch des Hauptschuldners unmittelbar bevorsteht oder er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird, und die Bank damit rechnen muß, daß den nahen Angehörigen diese Umstände nicht bewußt sind (ÖBA 1993, 61 = RdW 1992, 399).
Zur Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis der Beklagten vom Wissensstand der Eltern des Hauptschuldners enthält die eidesstättige Erklärung nichts. Das Beweisangebot der Wiederaufnahmskläger ist daher auch in diesem Punkt schon bei bloß abstrakter Prüfung nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung des Hauptverfahrens zu führen.
Die Vorinstanzen haben die Wiederaufnahmsklage demnach zu Recht zurückgewiesen. Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.